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   FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14   

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https://dejure.org/2018,7493
FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14 (https://dejure.org/2018,7493)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.01.2018 - 11 K 2452/14 (https://dejure.org/2018,7493)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. Januar 2018 - 11 K 2452/14 (https://dejure.org/2018,7493)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 2 Nr 3 StromStG vom 15.07.2006, § 55 Abs 1 EnergieStG vom 15.07.2009
    Ein Unternehmen, dass von Hüttenwerken bezogene Coils umarbeitet und anschließend veräußert, ist nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen einzuordnen - Keine Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG - Definition von Halbzeug

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ein Unternehmen, dass von Hüttenwerken bezogene Coils umarbeitet und anschließend veräußert, ist nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen einzuordnen - Keine Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG - Definition von Halbzeug

  • rechtsportal.de

    Ein Unternehmen, dass von Hüttenwerken bezogene Coils umarbeitet und anschließend veräußert, ist nach den Kriterien der WZ 2003 als Handelsunternehmen einzuordnen - Keine Steuerentlastung nach § 55 EnergieStG - Definition von Halbzeug

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Zuordnung des Zuschneidens sog. Coils durch Stahl-Service-Center zum Verarbeitenden Gewerbe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Düsseldorf, 19.04.2006 - 4 K 4755/03

    Stromsteuerermäßigung; Handelsunternehmen; Produktionsunternehmen; Warmbandstahl;

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14
    Ergänzend weist die Klägerin auf zwei Urteile des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. April 2006 (4 K 4417/04 und 4 K 4755/03, juris) hin, denen zufolge die Anarbeitung von Metall in sog. Service-Centern nicht als "handelsübliche Manipulation" und diese Art der Tätigkeit deshalb auch nicht als "Handel" angesehen werden könne.
  • BFH, 18.05.2017 - III R 20/14

    Investitionszulage: Zuordnung eines Betriebs nach Maßgabe der Klassifikation der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14
    Das Finanzgericht hat diese Einordnung in eine Kategorie der WZ 2003 unabhängig von der Einordnung durch eine Statistikbehörde zu prüfen und - falls erforderlich - zu korrigieren (ständige Rspr. des BFH, vgl. zuletzt das Urteil vom 18. Mai 2017 III R 20/14, BFH/NV 2017, 1675).
  • BFH, 24.08.2004 - VII R 23/03

    Stromsteuer: Zur Verfassungsmäßigkeit der Verweisung auf die Klassifikation der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14
    Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der WZ 2003 ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. auch das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145; seinerzeit noch zur WZ 93, ferner das BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, BFH/NV 2013, 134).
  • BFH, 16.04.2013 - VII R 25/11

    Keine Stromsteuerbegünstigung für die Herstellung von Brennstoffen aus

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 23.01.2018 - 11 K 2452/14
    Die im Tatbestand strom- und energiesteuerrechtlicher Normen erfolgte Verweisung auf die Systematik der WZ 2003 ist als eine grundsätzlich sachgerechte Typisierung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. auch das BFH-Urteil vom 24. August 2004 VII R 23/03, BFHE 207, 88, BFH/NV 2005, 145; seinerzeit noch zur WZ 93, ferner das BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 25/11, BFHE 242, 372, BFH/NV 2013, 134).
  • FG Baden-Württemberg, 07.04.2020 - 11 K 1492/19

    Stahlhandelsunternehmen sind grundsätzlich keine Unternehmen des Produzierenden

    Die Klägerin ist als übernehmender Rechtsträger seit xx.xx.xxxx Gesamtrechtsnachfolgerin der auf sie verschmolzenen B GmbH (nachfolgend B), die ihren Sitz in X hatte; auf den Verschmelzungsvertrag (FG-Akte 11 K 2452/14, dort Bl. 35 bis 39) sowie die Kopie eines Handelsregisterauszugs des Amtsgerichts Y vom xx.xx.

    2015 (FG-Akte 11 K 2452/14, dort Bl. 28 und 29) wird verwiesen.

    III Dagegen richtet sich die vorliegende - zunächst unter dem Az. 11 K 2452/14 geführte - Klage, mit der seit der Verschmelzung nunmehr die Klägerin das Entlastungsbegehren der B weiterverfolgt.

    Der erkennende Senat hat diese Klage mit Urteil vom 23. Januar 2018 - 11 K 2452/14 (FG-Akte 11 K 2452/14, dort Bl. 143 ff.) abgewiesen.

    Wegen aller Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 2. Oktober 2019 (mit Anl. 1 bis 7), vom 4. und 13. November 2019 sowie vom 1. April 2020 und ebenso auf die zahlreichen Schriftsätze im 1. Rechtsgang (aufgezählt auf Seite 6 -oben- des Urteils vom 23. Januar 2018 - 11 K 2452/14) Bezug genommen.

    cc) Diese - die entsprechenden Passagen in dem aufgehobenen Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 2018 - 11 K 2452/14 reflektierenden und vertiefenden - Ausführungen des BFH hält der Senat trotz der von der Klägerin daran geäußerten Kritik für zutreffend.

  • BFH, 19.03.2019 - VII R 11/18

    Unternehmen des Produzierenden Gewerbes

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. Januar 2018  11 K 2452/14 aufgehoben.
  • FG Baden-Württemberg, 10.12.2019 - 11 K 1492/19

    Spannungsverhältnis aus der Bindungswirkung aus § 126 Abs. 5 FGO, wenn der

    Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Januar 2018 - 11 K 2452/14 die Klage abgewiesen.
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