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   FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09   

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FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09 (https://dejure.org/2011,14708)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25.05.2011 - 7 K 1475/09 (https://dejure.org/2011,14708)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 25. Mai 2011 - 7 K 1475/09 (https://dejure.org/2011,14708)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Keine freigebige Zuwendung durch Verzicht auf Mehrheitsstimmrecht bei einer GmbH - Bindung des Stimmrechts an den Geschäftsanteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorliegen einer freigebigen Zuwendung an einen Mitgesellschafter im Falle des Verzichts eines GmbH-Gesellschafters auf sein bisheriges Mehrheitsstimmrecht; Schenkungssteuer bei einer freigebigen Zuwendung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verzicht auf Mehrheitssstimmrecht eines GmbH-Anteils unterliegt nicht der Schenkungssteuer keine wirtschaftliche Betrachtung bei Verkehrssteuern

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verzicht auf Mehrheitssstimmrecht eines GmbH-Anteils unterliegt nicht der Schenkungssteuer - keine wirtschaftliche Betrachtung bei Verkehrssteuern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verzicht auf Mehrheitsstimmrecht eines GmbH-Anteils

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine freigebige Zuwendung bei Verzicht auf Mehrstimmrecht eines GmbH-Anteils

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 2178
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 07.11.2007 - II R 28/06

    Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Der Klägervertreter weist ferner hin auf das BFH-Urteil II R 28/06 vom 7. November 2007 (BStBl II 2008, 258), aus dessen Veröffentlichung im BStBl sich ergebe, dass die Steuerverwaltung auf die Rechtsprechungslinie eingeschwenkt sei.

    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Das Erfordernis der substantiellen Vermögensverschiebung steht in Einklang mit der steuersystematischen Einordnung der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer (so ausdrücklich BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 unter II.1. und II R 28/06 in BStBl II 2008, 258 unter II.2.b; vgl. dazu z.B. Birnbaum DStR 2011, 252, unter 1. m.w.N.).

    Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist nach der Rechtsprechung des BFH eine Verkehrsteuer und die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist auf Steuerarten, welche an bürgerlich-rechtliche Vorgänge anknüpfen, nicht oder zumindest nur nach Sachlage des Einzelfalles anwendbar (s. BFH-Urteil II R 28/06 in BStBl II 2008, 258, m.w.N.).

  • BFH, 09.12.2009 - II R 28/08

    Disquotale Einlage von Vermögen in eine GmbH durch Gesellschafter keine

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).

    Das Erfordernis der substantiellen Vermögensverschiebung steht in Einklang mit der steuersystematischen Einordnung der Schenkungsteuer als Verkehrsteuer (so ausdrücklich BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 unter II.1. und II R 28/06 in BStBl II 2008, 258 unter II.2.b; vgl. dazu z.B. Birnbaum DStR 2011, 252, unter 1. m.w.N.).

    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vorliegt (s. BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 und II R 67/93 in BStBl II 1996, 160 sowie Urteil vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616).

  • BFH, 25.10.1995 - II R 67/93

    Erhöhung des Werts der Geschäftsanteile infolge einer Zuwendung an eine GmbH

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Der Klägervertreter weist insoweit hin auf das BFH-Urteil II R 67/93 vom 25. Oktober 1995 (BStBl II 1996, 160 betr. eine verdeckte Einlage durch Zinsverzicht) und trägt vor, für den Verzicht auf ein Mehrstimmrecht könne jedenfalls im Ausgangspunkt nichts anderes gelten als für den Fall der verdeckten Einlage in das Gesellschaftsvermögen.

    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vorliegt (s. BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 und II R 67/93 in BStBl II 1996, 160 sowie Urteil vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616).

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Darüber hinaus waren auch die ursprünglichen Schenkungsteuerbescheide vom 17. und 18. Dezember 2007 in der Fassung der Bescheide vom 4. Februar 2008, die bei bloßer Aufhebung der Änderungsbescheide wieder aufleben würden (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BStBl II 1973, 231) und die dazu ergangenen Einspruchsentscheidungen vom 23. Februar 2009 aufzuheben.
  • BGH, 01.07.1987 - IVb ZR 70/86

    Begriff der Schenkung oder Ausstattung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Der BGH hat mit Urteil vom 1. Juli 1987 IVb HR 70/86 (NJW 1987, 2816) zum Begriff der Schenkung im Hinblick auf den Zugewinnausgleich entschieden, dass Schenkung i.S. des § 1347 Abs. 2 BGB nicht anderes als die im BGB auch sonst gemeinte und in den §§ 516 ff geregelte "Vermögensbewegung" sei und eine Zuwendung voraussetzt, "durch die der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt" (s. auch Urteil des OLG Hamm vom 5. Februar 1996 2 U 139/95, NJW-RR 1996, 716, betr. unentgeltliche Wohnungsüberlassung, wonach die "Schenkung ... eine Entreicherung des Schenkers voraus(setzt)" und sich "dessen gegenwärtige Vermögenssubstanz ... auf Dauer vermindern (muss)".
  • BFH, 29.11.2006 - II R 42/05

    BewG § 138 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2; ErbStG § 12 Abs. 3; AO 1977 § 182 Abs.

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Für die Frage, wer an einer freigebigen Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG beteiligt ist, kommt es ausschließlich auf die Zivilrechtslage und nicht darauf an, wem nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise Vermögen oder Einkommen zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29. November 2006 II R 42/05, BFHE 215, 529, BStBl II 2007, 319, und in BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 06.03.1985 - II R 19/84

    Schenkung eines zu errichtenden Gebäudes

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Erforderlich hierfür ist eine Vermögensverschiebung, d.h. eine Vermögensminderung auf der Seite des Schenkers und eine Vermögensmehrung auf der Seite des Beschenkten (Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 9. Dezember 2009 II R 28/08, BFHE 228, 169, BStBl II 2010, 566, vom 6. März 1985 II R 19/84, BFHE 143, 291, BStBl II 1985, 382, und vom 7. November 2007 II R 28/06, BFHE 218, 414, BStBl II 2008, 258).
  • BFH, 29.03.2001 - IV R 49/99

    Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Fehlt es an einer solchen Vermögensübertragung, liegt keine freigebige Zuwendung vor, auch dann nicht, wenn eine Vermögensmehrung bei einer Person eintritt (zur Rechtsprechung des BFH s. Mößlang, KFR F 10 ErbStG § 7, 2/97; Viskorf, FR 2001, 910, DStR 1998, 150).
  • BFH, 19.06.1996 - II R 83/92

    Keine (mittelbare) Zuwendung an Gesellschafter bei Erhöhung des Werts der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Der BFH hat mehrfach entschieden, dass in Fällen, in denen sich der Wert der GmbH-Beteiligung eines Gesellschafters dadurch erhöht, dass ein anderer Gesellschafter Vermögen in die GmbH einbringt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten, keine freigebige Zuwendung des einbringenden Gesellschafters an den anderen Gesellschafter vorliegt (s. BFH-Urteile II R 28/08 in BStBl II 2010, 566 und II R 67/93 in BStBl II 1996, 160 sowie Urteil vom 19. Juni 1996 II R 83/92, BStBl II 1996, 616).
  • BFH, 25.11.2008 - II R 38/06

    Anteil an einer Personengesellschaft als Gegenstand einer freigebigen Zuwendung -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 25.05.2011 - 7 K 1475/09
    Der Gegenstand der Schenkung richtet sich nach bürgerlichem Recht (BFH-Urteil vom 25. November 2008 II R 38/06, BFH/NV 2009, 772).
  • OLG Hamm, 05.02.1996 - 2 U 139/95
  • FG Düsseldorf, 06.03.2014 - 16 K 3046/13

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis durch die Familienkasse bei

     wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z. B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen, eine sich aufdrängende Rückfrage bei anderen Behörden unterlassen und damit die unberechtigte Kindergeldgewährung an einen unberatenen Berechtigten gefördert hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2011 16 K 1279/11 Kg, AO, EFG 2011, 2176 mit Anm. Siegers EFG 2011, 2178).

    Der Senat regt an, dass die Familienkasse in diesem Zusammenhang mit der ARGE Kontakt aufnimmt, ob im Einzelfall (auch unter Berücksichtigung des Verhaltens der ARGE) die rückwirkende Anpassung der Sozialleistungen zur Verrechnung mit dem Kindergeld-Rückforderungsanspruch in Betracht kommt (vgl. hierzu auch Siegers, EFG 2011, 2178 a. E.).

  • BFH, 30.01.2013 - II R 38/11

    Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes

    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2011, 2178 veröffentlichte Urteil mit der Begründung statt, es lägen keine freigebigen Zuwendungen des V an die Kläger vor.
  • FG Bremen, 28.08.2014 - 3 K 9/14

    Kein zwingender Erlass der Rückforderung von Kindergeld, das bei der Berechnung

    wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat, z.B. einen gebotenen Hinweis an den Kindergeldberechtigten vergessen, eine sich aufdrängende Rückfrage bei anderen Behörden unterlassen und damit die unberechtigte Kindergeldgewährung an einen unberatenen Berechtigten gefördert hat (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg, AO , EFG 2011, 2176, mit Anm. Siegers in EFG 2011, 2178).
  • FG Bremen, 11.04.2018 - 2 K 22/18

    Berücksichtigung des Wohnsitzes des Kindes getrennt lebender Eltern bei der

    Nach Auffassung des FG Düsseldorf (Urteil vom 6. März 2014 16 K 3046/13 AO , EFG 2014, 977 , juris Rz 24 f.) dürfte in Fällen, in denen Kindergeld bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II bzw. Alg II als Einkommen angesetzt wurde und es später mangels eines Kindergeldanspruchs zur Rückforderung des Kindergeldes kommt, ein Billigkeitserlass kaum zu versagen sein, wenn der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat und die Familienkasse die ungerechtfertigte Kindergeldgewährung durch unsorgfältige Bearbeitung mitverursacht hat (vgl. auch FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2011 16 K 1279/11 Kg, AO , EFG 2011, 2176 , mit Anm. Siegers in EFG 2011, 2178 ).
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