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   FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96   

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FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96 (https://dejure.org/1998,28037)
FG Berlin, Entscheidung vom 05.05.1998 - 5305/96 (https://dejure.org/1998,28037)
FG Berlin, Entscheidung vom 05. Mai 1998 - 5305/96 (https://dejure.org/1998,28037)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 06.11.1970 - VI 385/65

    Gastspielverpflichtung - Sängerin - Nichtselbständige Arbeit - Arbeitgeberanteile

    Auszug aus FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96
    § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG ist lediglich deklaratorische Wirkung beizumessen, weil Beiträge, die der Arbeitgeber aufgrund einer ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtung leistet, keinen Arbeitslohn des Arbeitnehmers darstellen (so bereits Bundesfinanzhof -;BFH-;, Urteil vom 2. August 1968 - VI R 124/76 -;, Bundessteuerblatt -;BStBl-; 1968 II, S. 800 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 4 LStDV 1939 sowie Urteil vom 6. November 1970 - VI 385/65 -;, BStBl 1971 II, S. 22 zu § 2 Abs. 3 Nr. 2 Satz 6 LStDV 1959; L. Schmidt, EStG, 15. Aufl. 1996, § 3 "Stichwort: Zukunftssicherungsleistungen" m. w. N.).

    Demgegenüber hat der BFH in seinem Urteil vom 6. November 1970 (a. a. O.) eine gesetzliche Verpflichtung für die Zusatzversicherung der Bühnenangehörigen abgelehnt, weil die im dortigen Streitfall aufgrund der Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 i. V. mit der Satzung der VddB geleisteten Beiträge nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung geleistet worden seien.

    als steuerfrei zu beurteilen sein, weil abweichend zu der Entscheidung des BFH vom 6. November 1970 (a. a. O.) die Entscheidung der Tarifparteien und des Gesetzgebers eine berufsständische Zusatzversorgung durch eine gesetzliche Bestimmung - hier Rechtsverordnung - anzuordnen, wohl hinzunehmen wäre.

    Daß normative Regelungen eines Tarifvertrages ( § 1 Abs. 1 TVG ) trotz ihrer Qualität als materielle Rechtsnormen ( § 4 TVG ) nicht als Gesetz und nicht als gesetzliche Ermächtigung i. S. des § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG zu beurteilen sind, folgt aus der in der Entscheidung des BFH vom 6. November 1970 (a. a. O.) dargelegten Auslegung, die auch für die Frage der Beurteilung einer gesetzlichen Ermächtigung Geltung hat und der der Senat sich anschließt.

  • BFH, 27.05.1993 - VI R 19/92

    Lohnsteuer - Beiträge - Versorgungskasse - Arbeitslohn - Verjährung - Zeitpunkt

    Auszug aus FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des BFH liegt regelmäßig ein gegenwärtiger Zufluß von Arbeitslohn vor, wenn der Arbeitgeber für die Versorgung des Arbeitnehmers Beiträge an eine Versorgungseinrichtung leistet, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf die Versorgung gewährt (siehe Urteil vom 27. Mai 1993 - VI R 19/92 . -;, BStBl 1994 II, S. 246, m. w. N.).
  • BFH, 15.07.1977 - VI R 109/74

    Arbeitgeberleistungen an eine nicht rechtsfähige Versorgungseinrichtung können

    Auszug aus FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96
    Denn nur eine Beitragsleistung des Arbeitgebers, die wirtschaftlich betrachtet eine Leistung des Arbeitnehmers zu seiner Zukunftssicherung mittels ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Beträge ist, ist als Arbeitslohn zu beurteilen (siehe dazu BFH, Urteil vom 15. Juli 1977 - VI R 109/74 -;, BStBl 1977 II, S. 761).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 2.85

    Berufsunfähigkeit - Ballettänzer - Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen -

    Auszug aus FG Berlin, 05.05.1998 - 5305/96
    Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist die Satzung der VddKO nach Art. 125 GG als Bundesrecht zu beurteilen (siehe Bundesverwaltungsgericht. -BVerwG-;, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 2/85 -;, Neue Juristische Wochenschrift -;NJW-; 1988, S. 354 zu. der gleichgelagerten Situation bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen -;VddB-;; Verwaltungsgericht -;VG-; München, Urteil vom 8. August 1995 - M 16 K 94, 3140 -;, n. v.).
  • FG Sachsen, 20.06.2001 - 7 K 2353/99

    Arbeitgeberbeiträge zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen steuerfrei

    Die Tarifordnung blieb über das Jahr 1945 hinaus in Kraft und gilt gemäß Art. 123, 125 GG als vorkonstitutionelles Bundesrecht bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt fort (vgl. FG Berlin, Urteil vom 5. Mai 1998 - 5305/96 -, EFG 1998, 1570 ff.; BVerwG-Beschluss vom 2. Oktober 1997, aaO.) Sie wurde auch nicht vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gemäß § 10 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz - TVG - aufgehoben.

    Unerheblich ist, dass die Tarifordnung gemäß § 10 Abs. 1 TVG der Disposition der Tarifvertragsparteien unterliegt: Solange die Bestimmungen einer Tarifordnung nicht durch die Bestimmungen eines Tarifvertrages verdrängt werden, handelt es sich bei ihnen um fortgeltendes staatliches Recht (insoweit ebenso FG Berlin, Urteil vom 5. Mai 1998 - 5305/96 -, EFG 1998, 1570 ff.).

    Das FG Berlin schloss hieraus, dass die an die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester geleisteten Arbeitgeberbeiträge auf tarifvertraglicher Grundlage erbracht worden seien und somit steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellten (Urteil vom 5. Mai 1998 - 5305/96 -, EFG 1998, 1570 ff.).

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