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   FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04   

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https://dejure.org/2006,22236
FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04 (https://dejure.org/2006,22236)
FG Berlin, Entscheidung vom 11.09.2006 - 9 K 9222/04 (https://dejure.org/2006,22236)
FG Berlin, Entscheidung vom 11. September 2006 - 9 K 9222/04 (https://dejure.org/2006,22236)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Judicialis

    AO § 319; ; ZPO § 850 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 319; ZPO § 850 Abs. 3
    Pfändbarkeit von Lebensversicherungen mit und ohne Rentenwahlrecht

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Pfändbarkeit von Lebensversicherungen mit und ohne Rentenwahlrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.06.1991 - VII R 54/90

    Die Pfändung einer privaten Kapitallebensversicherung unterliegt weder den

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04
    Entsprechendes gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte befreiende Lebensversicherung handelt (vgl. BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 VII R 54/90, BStBl II 1991, 747 ), also sie Voraussetzung für die Entlassung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist.

    In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1991 ( VII R 54/90 , BStBl II 1991, 747 ), auf die in den Urteilen des Finanzgerichts des Saarlands (zuletzt Urteil vom 7. November 2000 1 K 168/99 , EFG 2001, 189 ) Bezug genommen wird, hat dieser im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO es für maßgeblich erachtet, dass "es sich um wiederkehrende Bezüge handelt, die dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken".

  • FG Saarland, 07.11.2000 - 1 K 168/99

    Pfändung einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04
    Zwar soll nach Auffassung des Finanzgerichts des Saarlands (zuletzt Urteil vom 7. November 2000 1 K 168/99 , EFG 2001, 189 ) Pfändungsschutz dann bestehen, wenn es sich - nach Ausübung eines bestehenden Wahlrechts - um wiederkehrende Bezüge handelt, die dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken.

    In der Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1991 ( VII R 54/90 , BStBl II 1991, 747 ), auf die in den Urteilen des Finanzgerichts des Saarlands (zuletzt Urteil vom 7. November 2000 1 K 168/99 , EFG 2001, 189 ) Bezug genommen wird, hat dieser im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO es für maßgeblich erachtet, dass "es sich um wiederkehrende Bezüge handelt, die dazu bestimmt sind, den laufenden Lebensunterhalt zu decken".

  • BFH, 24.07.1984 - VII R 135/83

    Pfändung - Forderung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04
    Zur Geltendmachung gepfändeter Lebensversicherungsansprüche ist grundsätzlich der Zivilgerichtsweg eröffnet, so dass die Frage einer wirksamen Abtretung in einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten zu klären wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 8. April 1997 VII B 210/96, BFH/NV 1997, 640 ; Urteil des BFH vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBl II 1984, 740 ).
  • BFH, 17.07.2003 - VII B 49/03

    Pfändbarkeit von Kapitallebensversicherungen

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. nur BFH-Beschluss vom 17. Juli 2003 VII B 49/03, BFH/NV 2003, 1538 m.w.N.), der der erkennende Senat beitritt, ist eine Kapitallebensversicherung, deren Versicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers, spätestens jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig und in einem Betrag ausgezahlt wird, grundsätzlich unbeschränkt pfändbar.
  • BFH, 08.04.1997 - VII B 210/96

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich einer

    Auszug aus FG Berlin, 11.09.2006 - 9 K 9222/04
    Zur Geltendmachung gepfändeter Lebensversicherungsansprüche ist grundsätzlich der Zivilgerichtsweg eröffnet, so dass die Frage einer wirksamen Abtretung in einem Rechtsstreit vor den Zivilgerichten zu klären wäre (vgl. Beschluss des BFH vom 8. April 1997 VII B 210/96, BFH/NV 1997, 640 ; Urteil des BFH vom 24. Juli 1984 VII R 135/83, BStBl II 1984, 740 ).
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