Rechtsprechung
FG Berlin, 15.07.2004 - 5 B 5393/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides - Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Aussetzung der Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheides - Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 02.04.1997 - V B 159/96
Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
Auszug aus FG Berlin, 15.07.2004 - 5 B 5393/03
des Abnehmers buchmäßig nachgewiesen werde (§ 6 a Abs. 3 UStG i.V.m. § 17 c Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV -. Damit könne aber nur die Aufzeichnung der richtigen USt-IdNr. des tatsächlichen Abnehmers gemeint sein (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 2. April 1997 V B 159/96).Beleg- und Buchnachweis sind - wie beim Nachweis der Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen - materiell-rechtliche Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (siehe dazu BFH-Beschluss vom 2. April 1997 V B 159/96, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1997, 629).
Die Identifikation des wirklichen Abnehmers ist erforderlich, um zu prüfen, ob der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ein steuerbarer innergemeinschaftlicher Erwerb des Abnehmers in einem anderen Mitgliedstaat entspricht, und damit die Besteuerung im Gemeinschaftsgebiet zu gewährleisten (BFH in BFH/NV 1997, 629).
- BFH, 10.02.1967 - III B 9/66
Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids
Auszug aus FG Berlin, 15.07.2004 - 5 B 5393/03
Ernstliche Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH- Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt -BStBl- III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).