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   FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01   

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FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01 (https://dejure.org/2006,13454)
FG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2006 - 2 K 5010/01 (https://dejure.org/2006,13454)
FG Berlin, Entscheidung vom 16. August 2006 - 2 K 5010/01 (https://dejure.org/2006,13454)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Überprüfung der Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren bei offensichtlich und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Umsatzsteuerfestsetzungen

  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Steuerfestsetzung im Billigkeitsverfahren bei offensichtlich und eindeutig unrichtiger Steuerfestsetzung; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit von Umsatzsteuerfestsetzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 227 Abs. 1
    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis aus sachlichen Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2006, 1726
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Das Gemeinschaftsrecht erkennt einen Entschädigungsanspruch an, sofern drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß gegen die dem Staat obliegende Verpflichtung und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl. EuGH-Urteile vom 18. Januar 2001 C-150/99, - Stockholm Lindöpark, Slg. 2001, I-493, Umsatz- und Verkehrsteuer-Recht -UVR-/2001, 108; vom 30. September 2003 C-224/01, - Köbler, Slg. 2003, I-10239, Der Betrieb -DB- 2003, 2331).

    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkennt (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, Rz. 51 ff.; vom 13. Juni 2006         C-173/03 - TDM, veröffentlicht im Internet unter www.curia.eu.int/de, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht -EWS- 2006, 314, Rz. 32).

    Zwar kann auch ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht einen europarechtlich fundierten Schadensersatzanspruch begründen (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, Rz. 118 ff.).

    Dieser Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass das Gericht die Vorlagepflicht aus Art. 177 EWG-Vertrag/Art. 234 EG-Vertrag offenkundig verkannt hat (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, Rz. 53 ff., 120 ff.; vom 16. März 2006 C-234/04 - Schlank & Schick, NJW 2006, 1577).

  • BFH, 03.02.2000 - V R 1/98

    Umsatzsteuerbefreiung für Heilberufe

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Am 15. August 2000 beantragte der Kläger im Hinblick auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 3. Februar 2000 V R 1/98 (Kügler, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 191, 76, Umsatzsteuer-Rundschau -UR- 2000, 250) den Erlass der festgesetzten Umsatzsteuer 1990 und 1991.

    Denn bis zum Vorlagebeschluss in BFHE 191, 76, UR 2000, 250 habe eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des BFH bestanden, dass allein Leistungen der Behandlungspflege umsatzsteuerfrei seien, zuletzt mit Urteil vom 25. März 1999 V R 29/97 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1388).

    Erst später, nämlich mit Beschluss vom 3. Februar 2000 (V R 1/98, BFHE 191, 76, UR 2000, 250), hat der BFH - im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts            -BVerfG- vom 10. November 1999 (2 BvR 2861/93, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 101, 151, BStBl II 2000, 160), wonach es das Gleichbehandlungsgebot verbiete, allein nach der Rechtsform zu unterscheiden, ob eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG in Betracht komme - dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsersuchens unter anderem die Fragen vorgelegt, ob die Umsatzsteuerbefreiung insgesamt oder teilweise die Umsätze einer Kapitalgesellschaft durch ambulante Krankenpflege erfasse, die von geprüften Krankenschwestern und Krankenpflegern erbracht werde, sowie ob die bezeichneten Leistungen unter Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie fielen und sich ein Steuerpflichtiger auf diese Bestimmung berufen könne.

    Es war jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbar, dass der BFH insoweit höhere Anforderungen stellte, als dies ausgehend von der heutigen Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 22. April 2004 V R 1/98, BFHE 205, 514, BStBl II 2004, 849) zutreffend erscheint.

  • EuGH, 10.09.2002 - C-141/00

    Kügler

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Erst mit Urteil vom 10. September 2002 C-141/00 - Kügler (Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513) hat der EuGH auf die Vorlage des BFH hin entschieden, dass Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, die körperlich oder wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen von einem ambulanten Pflegedienst erbracht werden, eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie darstellen können.

    Das FA durfte mithin - jedenfalls bis zum Ergehen der EuGH-Entscheidung vom 10. September 2002 C-141/00 - Kügler (Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513) - ohne offensichtlichen und eindeutigen Rechtsfehler davon ausgehen, dass die Umsätze der Klägerin nicht steuerbefreit waren, soweit sie die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung betrafen.

    Die Vorgaben in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie waren vor Ergehen des EuGH-Urteils vom 10. September 2002 in der Rs. C-141/00 Kügler (Slg. 2002, I-6833, UR 2002, 513) und damit im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung nicht eindeutig.

  • EuGH, 16.03.2006 - C-234/04

    EIN NATIONALES GERICHT IST GRUNDSÄTZLICH NICHT ZUR ÜBERPRÜFUNG UND AUFHEBUNG

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Dieser Schadensersatzanspruch setzt jedoch voraus, dass das Gericht die Vorlagepflicht aus Art. 177 EWG-Vertrag/Art. 234 EG-Vertrag offenkundig verkannt hat (EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, Rz. 53 ff., 120 ff.; vom 16. März 2006 C-234/04 - Schlank & Schick, NJW 2006, 1577).

    Zudem hat der EuGH bis in die jüngste Zeit an seiner bisherigen Rechtsprechung, die auf das nationale Verfahrensrecht verweist, festgehalten (EuGH, Urteil vom 16. März 2006       C-234/04 - Schlank & Schick, NJW 2006, 1577).

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Von dieser Rechtsprechung ist der EuGH erst mit Urteil vom 7. September 1999 C-216/97 - Gregg (UR 1999, 419) wieder abgerückt.

    Ferner konnte der BFH nach Ergehen des EuGH-Urteils in UR 1995, 476 bis zum Ergehen des EuGH-Urteils in UR 1999, 419 davon ausgehen, dass eine natürliche Person wie der Kläger nicht als Einrichtung mit sozialem Charakter im Sinne des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie in Betracht kam.

  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Dabei liegt mangelnde Unzumutbarkeit in diesem Sinn aber nicht schon dann vor, wenn die Einlegung von Rechtsbehelfen im Hinblick auf eine - später geänderte - höchstrichterliche Rechtsprechung oder wegen entschuldbarer Rechtsunkenntnis unterblieben ist (vgl. BFH-Urteil vom 11. August 1987 VII R 121/84, BFHE 150, 502, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1988, 512).

    Die mangelnde Erfolgsaussicht führt nicht dazu, die Einlegung des Rechtsbehelfs als unzumutbar anzusehen (BFH-Urteil in BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512).

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Für die Frage, ob eine Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist - und deshalb ein Erlass in Betracht kommt - ist maßgeblich, ob das Finanzamt bei der Steuerfestsetzung (damals) die Rechtslage richtig beurteilt hat (vgl. BFH-Urteile vom 17. September 1986 II R 56/83, BFH/NV 1988, 217; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460 jeweils m.w.N.).

    Der Umstand allein, dass eine durch bestandskräftigen Steuerbescheid oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer späteren Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer (vgl. BFH-Urteil in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460).

  • BFH, 25.03.1999 - V R 29/97

    Verfahrensfehler; Nichterhebung angebotener Beweise

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Denn bis zum Vorlagebeschluss in BFHE 191, 76, UR 2000, 250 habe eine ständige und gefestigte Rechtsprechung des BFH bestanden, dass allein Leistungen der Behandlungspflege umsatzsteuerfrei seien, zuletzt mit Urteil vom 25. März 1999 V R 29/97 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 1388).

    Sie entsprachen - wie auch der Kläger einräumt - der damals herrschenden Rechtsansicht sowie der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschlüsse vom 29. Mai 1991 V B 14/91, UR 1992, 147; vom 16. Dezember 1993 V B 124/93, BFH/NV 1995, 652; vom 10. Juni 1997 V B 62/96, BFH/NV 1998, 224; Urteil vom 25. März 1999 V R 29/97, BFH/NV 1999, 1388).

  • EuGH, 13.01.2004 - C-453/00

    Kühne & Heitz NV - Rücknahme von Verwaltungsakten bei Verstoß gegen EU-Recht

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Aufgrund dieser Folgewirkung sei es gerechtfertigt, entsprechend dem EuGH-Urteil vom 30. Januar 2004 C-453/00 - Kühne & Heitz (Neue Juristische Wochenschrift -NJW- 2004, 1439) die rechtswidrigen Umsatzsteuerfestsetzungen durch den begehrten Erlass zu korrigieren.
  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM

    Auszug aus FG Berlin, 16.08.2006 - 2 K 5010/01
    Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist jedenfalls dann hinreichend qualifiziert, wenn die fragliche Entscheidung die einschlägige Rechtsprechung des EuGH offenkundig verkennt (vgl. EuGH-Urteile in Slg. 2003, I-10239, DB 2003, 2331, Rz. 51 ff.; vom 13. Juni 2006         C-173/03 - TDM, veröffentlicht im Internet unter www.curia.eu.int/de, Europäisches Wirtschafts- & Steuerrecht -EWS- 2006, 314, Rz. 32).
  • BFH, 22.04.2004 - V R 1/98

    Steuerbefreiung der Umsätze einer GmbH aus Behandlungspflege, Grundpflege und

  • EuGH, 18.01.2001 - C-150/99

    Stockholm Lindöpark

  • BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Unterlassens einer Vorlage an den EuGH -

  • BVerfG, 22.12.1992 - 2 BvR 557/88

    Vorlagepflicht an den EuGH und Anspruch auf den gesetzlichen Richter

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.03.2006 - C-392/04

    i-21 Germany - Telekommunikationsdienste - Allgemein- und Einzelgenehmigungen -

  • BVerfG, 10.11.1999 - 2 BvR 2861/93

    Umsatzsteuerbefreiung

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

  • BFH, 10.06.1997 - V B 62/96

    Steuerbefreiung für ähnliche heilberufliche Tätigkeit

  • BFH, 16.12.1993 - V B 124/93

    Steuerfreiheit von Umsätzen aus einer heilberuflichen Tätigkeit

  • BFH, 08.04.1987 - X R 14/81

    Ermessensspielraum des Finanzamtes bei der Beurteilung eines Erlaßantrags

  • BFH, 29.05.1991 - V B 14/91
  • BFH, 17.09.1986 - II R 56/83

    Voraussetzungen für die sachliche Überprüfung bestandskräftiger

  • BFH, 29.05.2008 - V R 45/06

    Durchbrechung der Bestandskraft wegen nachträglich ergangener EuGH-Rechtsprechung

    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 1726 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, das FA sei zutreffend davon ausgegangen, eine bestandskräftig festgesetzte Steuer sei nur dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung nach der im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu beurteilenden Rechtslage offensichtlich und eindeutig unrichtig sei und es zudem dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar gewesen sei, sich im Festsetzungsverfahren gegen die unzutreffende Steuerfestsetzung zu wehren.
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