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   FG Berlin, 19.07.2002 - 3 B 4195/02   

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https://dejure.org/2002,14271
FG Berlin, 19.07.2002 - 3 B 4195/02 (https://dejure.org/2002,14271)
FG Berlin, Entscheidung vom 19.07.2002 - 3 B 4195/02 (https://dejure.org/2002,14271)
FG Berlin, Entscheidung vom 19. Juli 2002 - 3 B 4195/02 (https://dejure.org/2002,14271)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versagung einer Freistellungsbescheinigung wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Einstellung des Geschäftsbetriebs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2002, 1066
  • EFG 2003, 778
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.07.1994 - I B 246/93

    Bei Ablehnung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 44a Abs. 5 EStG keine

    Auszug aus FG Berlin, 19.07.2002 - 3 B 4195/02
    Insofern macht sich der Senat die Ausführungen des Bundesfinanzhofes - BFH - in seinem Beschluss vom 27. Juli 1994 I B 246/93 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1994, 899) unter II.2.

    Diese Gründe müssen so schwerwiegend sein, dass sie eine einstweilige Anordnung unabweisbar machen (BFH-Beschluss vom 27. Juli 1994 a. a. O. unter II.2. m. w. N.).

    An einer derartigen Notwendigkeit fehlt es vorliegend, weil dem Antragsteller lediglich ein vorübergehender und zumutbarer Liquiditätsverlust droht, wenn über seinen Freistellungsanspruch erst in einem Hauptsacheverfahren entschieden wird oder er die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge erst im Rahmen eines anschließenden Erstattungsverfahrens (siehe hierzu z. B. Fuhrmann in Korn, Einkommensteuergesetz , § 48c EStG Rz. 4; Gosch a. a. O. § 48c EStG Rz. 8) erhält (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 1994 a. a. O. unter II.2. m. w. N.).

  • FG Düsseldorf, 04.03.2002 - 10 V 1007/02

    Steuerabzug bei Bauleistungen; Freistellungsbescheinigung; Inländischer Anbieter;

    Auszug aus FG Berlin, 19.07.2002 - 3 B 4195/02
    Der Senat ist - anders als der Antragsteller - der Ansicht, dass auch die vor dem Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung gem. § 48b EStG entstandenen und in der Anrechnungsregelung des § 48c Abs. 1 EStG aufgeführten Steueransprüche zu den nach § 48b Abs. 1 und 2 zu sichernden Steueransprüchen gehören (so wohl auch Ramackers in Littmann / Bitz / Pust, Einkommensteuergesetz , § 48b EStG Rz. 16; vgl. auch Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 4. März 2002 10 V 1007/02 AE (E), Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2002, 688 ; Gosch in Kirchhof, Einkommensteuergesetz , 2. Auflage, § 48b EStG Rz. 6) und nicht nur zukünftige, ab Erbringung der Gegenleistung entstehende Steuerforderungen.
  • BFH, 26.02.2003 - I R 30/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Haftung für Kapitalertragsteuer

    Das Finanzgericht (FG) hat sie mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1066 abgedruckten Urteil als unbegründet abgewiesen.
  • FG Berlin, 05.03.2003 - 3 K 7399/02

    Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG an den

    Dieser Rechtsprechung schließt sich das erkennende Gericht nunmehr (vgl. früheren Beschluss des Senats vom 19. Juli 2002 3 B 4195/02, Juris Nr. STRE 2003 70160, aufgehoben durch BFH I B 147/02) an, und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich hier um eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren und nicht - wie im Verfahren I B 147/02 - um ein Verfahren betreffend Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelt.
  • FG Berlin, 26.03.2003 - 3 K 7399/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

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