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   FG Berlin, 29.03.1996 - II 345/94   

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https://dejure.org/1996,6552
FG Berlin, 29.03.1996 - II 345/94 (https://dejure.org/1996,6552)
FG Berlin, Entscheidung vom 29.03.1996 - II 345/94 (https://dejure.org/1996,6552)
FG Berlin, Entscheidung vom 29. März 1996 - II 345/94 (https://dejure.org/1996,6552)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundstücksbewertung; Berlinermäßigung; Einheitswertermäßigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3
    1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides; 2. Berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an einem Gesetz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    1. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Folgebescheides 2. Berechtigtes Interesse an der Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an einem Gesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Aussetzung der Vollziehung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages; Einwände gegen die Verfassungswidrigkeit des gesetzlich geregelten Wegfalls der Berlinermäßigung hinsichtlich der Einheitsbewertung; Besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung einstweiligen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 25.07.1991 - III B 555/90

    Zur Aussetzung der Vollziehung bei Einkommen unter dem Existenzminimum

    Auszug aus FG Berlin, 29.03.1996 - II 345/94
    Eine Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen kann auch bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Gesetzes gegeben sein (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH- Beschluß vom 25. Juli 1991, III B 55/90, BStBl II 1991, 876).

    Ein Ausnahmefall, in dem gleichwohl die Aussetzung der Vollziehung wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Gültigkeit des dem angegriffenen Steuerbescheid zu Grunde liegenden Gesetzes bejaht werden könnte, liegt im Streitfall nicht vor: Eine derartige Ausnahme hat der Bundesfinanzhof bei einem Steuerbescheid bejaht, in dem unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegende Einkünfte besteuert wurden (BFH, Beschluß vom 25. Juli 1991, III B 555/90, BStBl II 1991, 876).

  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus FG Berlin, 29.03.1996 - II 345/94
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind danach zu bejahen, wenn bei der summarischen Prüfung dieses Bescheides anhand des aktenkundigen Tatbestandes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (Beschluß des BFH vom 10. Februar 1967, III B 9/66, BStBl III 1967, 182; seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BVerfG, 03.04.1992 - 2 BvR 283/92

    Effektivität des Rechtsschutzes und Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

    Auszug aus FG Berlin, 29.03.1996 - II 345/94
    In einem derartigen Fall fordert jedoch der BFH in - vom Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 - Steuerrechtsprechung in Karteiform FGO § 69 R 298) gebilligter - ständiger Rechtsprechung ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
  • FG Berlin, 15.01.1997 - II 346/94

    Bestimmung des Einheitswertes beim Grundbesitz im Wege der Wertfortschreibung;

    Auszug aus FG Berlin, 29.03.1996 - II 345/94
    Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den mit der Klage - Aktenzeichen II 346/94 - angefochtenen Einheitswert- und Grundsteuermeßbescheid für das Grundstück ... auf den 1. Januar 1994, mit dem der Antragsgegner den Einheitswert unter Berücksichtigung des Wegfalls der Ermäßigung von 20 % für Grundstückswerte in Berlin (West) belegener bebauter Grundstücke fortgeschrieben und den Grundsteuermeßbetrag entsprechend neu festgesetzt hatte.
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