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   FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 1 K 1145/18   

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https://dejure.org/2019,44790
FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 1 K 1145/18 (https://dejure.org/2019,44790)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02.10.2019 - 1 K 1145/18 (https://dejure.org/2019,44790)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 02. Oktober 2019 - 1 K 1145/18 (https://dejure.org/2019,44790)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EnergieStG § 57 Abs. 1 S. 1
    Gewährung der Energiesteuerentlastung für einen Champignonzuchtbetrieb hinsichtlich Bodenbewirtschaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Energiesteuerentlastung: Pilzzucht auf einem nicht selbst erzeugten Substrat keine Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 57 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 16.11.1978 - IV R 191/74

    Ob ein Reiterhof als Einheit zu betrachten und insgesamt als Gewerbebetrieb oder

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 1 K 1145/18
    Bodenbewirtschaftung ist danach die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung und Verwertung von lebenden Pflanzen und Tieren (Jansen, in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG/StromStG, Stand: 15. EL 01.2019, § 57 EnergieStG Rn. 16 ff., Jatzke, in: Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, 36. EL 04.2019, Kap. 121 Rn. 23 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 16. November 1978 - IV R 191/74 -, BStBl II 1979, 246 ).
  • BVerwG, 20.02.1987 - 7 C 10.85

    Rückforderung der Gasölverbilligung - Vertrauensschutz - Herstellung von

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 02.10.2019 - 1 K 1145/18
    Diese knüpfte für das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes gleichfalls nicht nur daran an, ob ein Antragsteller Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielte, sondern sah als weitere gesetzliche Voraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz ebenfalls die Bodenbewirtschaftung vor (dazu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1987 - 7 C 10/85 -, juris).
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