Rechtsprechung
FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7094/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 3a Abs 1 UStG 2005, § 3a Abs 2 S 2 UStG 2005, UStG VZ 2010, Abschn 3a.2 Abs 4 S 4 UStAE vom 01.07.2011, Art 44 EGRL 112/2006
Leistungsort bei Vermittlungsleistungen an in Polen ansässigen Unternehmer - Begriff der "festen Niederlassung" - Auslegung des Begriffs der leistungsempfangenden Betriebsstätte nach Unionsrecht - Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers bei Abweichung von Grundregel ... - Entscheidungsdatenbank Brandenburg
Umsatzsteuer 2010
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Leistungsort bei Vermittlungsleistungen an im Ausland ansässigen Unternehmer - Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers für eine Abweichung von der Grundregel des § 3a Abs. 1 UStG 2010
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- EuGH, 16.10.2014 - C-605/12
Welmory - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7094/16
Diese Regelungen entsprechen den für das Streitjahr geltenden Vorgaben durch Art. 43 ff. MwStSystRL in der im Streitjahr geltenden Fassung (vgl. dazu Gerichtshof der Europäischen Union -EuGH-, Urteil vom 16.10.2014 C-605/12 - Welmory, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2014, 2169, Rn 5 ff.).Allerdings ergeben sich daraus gleichwohl Anhaltspunkte für die Auslegung der Art. 43 ff. MwStSystRL in 2010 (EuGH, Urteil vom 16.10.2014 C-605/12 - Welmory, DStR 2014, 2169, Rn 46 f.).
35 Für den Begriff der festen Niederlassung i.S. des Art. 44 MwStSyStRL hat der EuGH ausgeführt, dass dieser erfordert, dass die Niederlassung einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweist, die es von der personellen und technischen Ausstattung her ermöglicht, Dienstleistungen für ihre wirtschaftliche Tätigkeit zu empfangen und zu verwenden (EuGH, Urteil vom 16.10.2014 C-605/12 - Welmory, DStR 2014, 2169, Rn 58 f., 63 ff.).
Da es sich bei § 3a Abs. 2 Satz 2 UStG um eine Ausnahmeregelung handelt (EuGH, Urteil vom 16.10.2014 C-605/12 - Welmory, DStR 2014, 2169, Rn 56), dürfte im Streitfall, in dem sich der Beklagte zur Begründung der Steuerpflicht auf das Bestehen einer Betriebsstätte beruft, dieser insoweit die Darlegungs- und Feststellungslast tragen.
- EuGH, 15.09.2016 - C-516/14
Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7094/16
Da nicht anderweitig bekannt und unstreitig ist, was Gegenstand der Lieferungen der Fa. L... bzw. wer Empfänger der Lieferung der Fa. K... war, kann auf die Vorlage der Rechnungen ungeachtet der neueren EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, Urteil vom 15.09.2016 C-516/14 - Barlis 06, DStR 2016, 2216) nicht verzichtet werden (vgl. BFH, Beschluss vom 12.06.2017 V B 142/16, n.v.). - BFH, 15.02.2017 - XI R 21/15
Zur Steuerbarkeit der Umsätze eines selbständigen Sportwettvermittlers an einen …
Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 12.07.2017 - 7 K 7094/16
Ein Steuerpflichtiger kann zwar nicht als solcher eine feste Niederlassung eines anderen Steuerpflichtigen darstellen; dies schließt aber nicht aus, dass ein Steuerpflichtiger einen engen und beständigen Zugriff auf die personelle und technische Ausstattung eines anderen Steuerpflichtigen hat, der auch gleichzeitig für die dadurch begründete feste Niederlassung in anderer Hinsicht ein Dienstleistungserbringer sein kann (BFH, Beschluss vom 15.02.2017 XI R 21/15, BFH/NV 2017, 769).
- FG Rheinland-Pfalz, 25.06.2020 - 6 K 1789/18
Umsatzsteuerliche Bestimmung des Leistungsorts bei Nichterweislichkeit eines …
Dies stehe der Annahme einer festen Niederlassung der I AG aber nicht entgegen, weil der I AG über die beiden Vorstände der Klägerin eine Verfügungsgewalt über das Personal und die Sachmittel der Klägerin zukomme (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - 7 K 7094/16 -, in juris). - FG Berlin-Brandenburg, 28.12.2018 - 7 V 7195/18
Aussetzung der Vollziehung: Kriterien für die Bestimmung des Leistungsortes nach …
Näherliegend ist, dass die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur Bedeutung für den Vertrauensschutz hat (Senatsurteil vom 12.07.2017 7 K 7094/16, Deutsches Steuerrecht - Entscheidungsdienst -DStRE- 2018, 1042; vgl. Art. 18 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/11/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Neufassung) vom 15.03.2011 -MwStVO-).