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   FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13   

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https://dejure.org/2013,42174
FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13 (https://dejure.org/2013,42174)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.11.2013 - 7 K 7001/13 (https://dejure.org/2013,42174)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. November 2013 - 7 K 7001/13 (https://dejure.org/2013,42174)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerrechtliche Definition des Begriffs Bauleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, die den Einbau oder Aufbau einer Betriebsvorrichtung betreffen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, die den Einbau oder Aufbau einer Betriebsvorrichtung betreffen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
    Ertragsteuerrechtliche Behandlung
    Bauleistungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 596
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.05.2013 - 7 K 7345/12

    Abführungspflicht bei Bauleistungen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13
    Da die seit dem 1. Januar 2007 geltende Mehrwertsteuersystemrichtlinie - 2006/112/EG - MwStSystemRL - eine gleich lautende Regelung enthält, gilt die Entscheidung 2004/290/EG auch im Streitjahr (Finanzgericht - FG - Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 7 K 7345/12 - Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2013, 1446, 1447).

    Denn die Gesetzesfassung des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG und der Wortlaut der dieser zugrunde liegenden Entscheidung 2004/290/EG in der Gegenwartsform ("erbringt" bzw. "bei der Erbringung") lässt es zu, auch solche Unternehmer unter § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG zu fassen, die in der Vergangenheit noch keine Bauleistungen erbracht haben, deren unternehmerisches Wirken jedoch in der Gegenwart bereits über Vorbereitungshandlungen zur Erbringung von Bauleistungen hinaus gegangen und in den zeitlich gestreckten Vorgang der Leistungserbringung eingetreten ist (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 7 K 7345/12 - aaO. S. 1448).

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13
    Dass die Bundesrepublik Deutschland mit der Regelung nach § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 UStG 2009 diese unionsrechtliche Ermächtigung nur eingeschränkt aufgenommenen hat, indem sich die umgekehrte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nicht auf jegliche Bauleistungen bezieht, sondern nur auf mit Bauwerken zusammen hängende Leistungen und auch nur auf solche gegenüber einem Unternehmer, der ebenfalls Bauleistungen erbringt, ist unbedenklich (Gerichtshof der Europäischen Union - EuGH -, Urteil vom 13. Dezember 2012 - C-395/11 [BLV Wohn- und Gewerbebau GmbH] - Umsatzsteuer-Rundschau - UR - 2013, 63 Leitsatz [LS] 2, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2012, 2593, Mehrwertsteuerrecht - MwStR - 2013, 23).
  • BFH, 28.04.2010 - III R 43/08

    Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7001/13
    Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil 9. August 2001 - III R 43/08 - Amtliche Sammlung der Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 429, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2002, 100, 103, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst - DStRE - 2002, 223 [zu einer Be-/Entlüftungsanlage in einem Friseursalon]).
  • BFH, 28.08.2014 - V R 7/14

    Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

    Demgegenüber gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 596 veröffentlichten Urteil statt.
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