Rechtsprechung
   FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,25641
FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10 (https://dejure.org/2012,25641)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 12 K 12041/10 (https://dejure.org/2012,25641)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. April 2012 - 12 K 12041/10 (https://dejure.org/2012,25641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2012,25641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit einer Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung Anforderungen an eine Schlussbesprechung Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gültigkeit der Hemmung der Verjährung wegen Betriebsprüfung bis ein Jahr nach dem Jahr der Schlussbesprechung - Anforderungen an eine Schlussbesprechung - Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Abgrenzung zwischen laufender Unterrichtung und Schlussbesprechung

Papierfundstellen

  • EFG 2012, 1806
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 08.07.2009 - XI R 64/07

    Hemmung der Verjährung - Ermittlungshandlungen im Rahmen der Außenprüfung -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Der Zweck des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO besteht darin, zugunsten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit eine zeitlich unbegrenzte Auswertung von Prüfungsfeststellungen zu verhindern und damit eine zeitgerechte Auswertung der Prüfungsfeststellungen durch den Erlass von Änderungsbescheiden zu erzwingen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 08. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4).

    Den somit bestehenden Widerspruch zu dem Zweck der Verjährungsvorschriften - innerhalb eines festen Zeitrahmens Klarheit über den Gegenstand des Steuerschuldverhältnisses zu schaffen - sollte die Ergänzung des Satzes 3 (mit einer an § 169 Abs. 2 AO orientierten Frist für die Auswertung der Prüfungsfeststellungen) beseitigen (Bundestags-Drucksache 10/1636, 43 f.; vgl. auch BFH-Urteil vom 08. Juli 2009 XI R 64/07, BStBl II 2010, 4).

  • BFH, 16.12.1987 - I R 66/84

    Rechtliche Bewertung der Ablehnung der Herausgabe von Fotokopien als

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nach ganz überwiegender Ansicht einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung hat ([BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1988, 319; FG Köln, Urteil vom 22. Februar 2000 14 K 3004/99, EFG 2000, 775 ; Sauer in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 201 Rn. 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 201 AO Rn. 20; zweifelnd Rüsken in Klein AO , 10. Auflage [2009], § 201 Rn. 5).
  • BFH, 09.03.1999 - VIII R 19/97

    Steufa; Ablaufhemmung der Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (BFH-Urteile vom 09. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 ; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rn. 127).
  • BFH, 20.07.2005 - X R 74/01

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verfassungsmäßigkeit der Gewerbeertragsteuer -

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (BFH-Urteile vom 09. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 ; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rn. 127).
  • FG Düsseldorf, 02.02.1999 - 6 K 5708/95

    Unzulässigkeit des Erlasses geänderter Steuerbescheide wegen Ablaufs der

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Auf das Kalenderjahr, in dem die letzten Ermittlungen stattgefunden haben, ist nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann abzustellen, wenn die Schlussbesprechung unterblieben ist (BFH-Urteile vom 09. März 1999 VIII R 19/97, BFH/NV 1999, 1186 ; vom 20. Juli 2005 X R 74/01, BFH/NV 2005, 2195 ; FG Düsseldorf, Urteil vom 02. Februar 1999 6 K 5708/95, juris; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 171 AO Rn. 127).
  • FG Düsseldorf, 12.12.2000 - 6 K 8964/98

    Festsetzungsverjährung; Ablaufhemmung; Steuerfahndung; Auswertungsfrist bei

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Dagegen konnten vor der Einfügung des Satzes 3 in § 171 Abs. 4 AO Änderungsbescheide auf Grund einer Außenprüfung ergehen, ohne dass ein fester zeitlicher Rahmen für den Erlass der Bescheide vorgesehen war; der Erlass der Bescheide konnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt von "Treu und Glauben" aufzuhalten sein (vgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2000 6 K 8964/98 K, G, U, F, EFG 2001, 865).
  • FG Köln, 22.02.2000 - 14 K 3004/99

    Keine Schlußbesprechung mehr nach Durchführung des

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nach ganz überwiegender Ansicht einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung hat ([BFH-Urteil vom 16. Dezember 1987 I R 66/84, Sammlung der Entscheidungen des BFH [BFH/NV] 1988, 319; FG Köln, Urteil vom 22. Februar 2000 14 K 3004/99, EFG 2000, 775 ; Sauer in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 201 Rn. 9; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 201 AO Rn. 20; zweifelnd Rüsken in Klein AO , 10. Auflage [2009], § 201 Rn. 5).
  • FG Saarland, 30.09.1992 - 1 K 8/92

    Außenprüfung; Beendigung einer Außenprüfung durch Schlußbesprechung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 12 K 12041/10
    In diesem Sinne ist nach der Auffassung des Senats auch das Urteil des Finanzgerichts [FG] des Saarlands vom 30. September 1992 zu verstehen, wonach von einer Schlussbesprechung dann gesprochen werden kann, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen (FG des Saarlandes, Urteil vom 30. September 1992 1 K 8/92, Entscheidungen der Finanzgerichte [EFG] 1993, 279).
  • FG München, 19.12.2013 - 1 K 2603/11

    Zur Frage, welche Anforderungen an eine Schlussbesprechung i. S. der §§ 171 Abs.

    Nach der Rechtsprechung (Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806) seien materielle und nicht formelle Gesichtspunkte (wie etwa die Bezeichnung) maßgeblich dafür, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden habe; die Schlussbesprechung zeige an, dass die Finanzbehörde keine weiteren Prüfungshandlungen mehr für erforderlich halte.

    Die Schlussbesprechung ist somit eher vage bestimmt, ihr Inhalt und Ablauf sind nicht näher normiert (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; Frotscher in Schwarz, AO, § 201 Rz. 4).

    Entscheidend ist insbesondere nicht die Bezeichnung der Besprechung, sondern ihr Inhalt und Zweck (vgl. auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

    In diesem Sinne kann von einer Schlussbesprechung dann gesprochen werden, wenn nach Vornahme von Prüfungshandlungen die Prüfung eingestellt und allen Beteiligten im Rahmen einer Besprechung Gelegenheit gegeben wird, abschließend zu den Prüfungsfeststellungen Stellung zu nehmen (vgl. Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806; Finanzgericht des Saarlands, Urteil vom 30. September 1992 1 K 8/92, EFG 1993, 279).

    Insbesondere ist hierbei unschädlich, dass hinsichtlich (nach Prüfungsumfang und steuerlicher Auswirkungen jeweils lediglich) vergleichsweise unbedeutender Teile dieser Besprechung nur die vorläufigen Feststellungen des Prüfers Besprechungsgegenstand waren und entsprechend weitere beidseitige Ermittlungshandlungen vereinbart wurden; erst der in § 202 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Prüfungsbericht enthält die "endgültigen" bzw. für die Auswertung und Umsetzung der Betriebsprüfungsergebnisse in Steuerbescheide maßgeblichen Prüfungsfeststellungen (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nach ganz überwiegender Ansicht einen (klagbaren) Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Schlussbesprechung hat (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806 m.w.N.).

    Da davon auszugehen ist, dass die Finanzverwaltung stets rechtmäßig handelt bzw. handeln will, hätte der Prüfer nach Durchführung der Besprechung am ... eine (erstmalige) Schlussbesprechung anberaumen müssen, wenn er der Überzeugung gewesen wäre, dass das Gespräch vom ... keine Schlussbesprechung bzw. lediglich eine Zwischenbesprechung i. S. des § 199 Abs. 2 AO gewesen sei (vgl. hierzu Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 12 K 12041/10, EFG 2012, 1806).

  • FG Sachsen-Anhalt, 23.02.2021 - 3 K 1195/17

    Klage auf Durchführung einer Schlussbesprechung

    Allerdings haben die während der Schlussbesprechung getroffenen Äußerungen nur vorläufigen Charakter; auch das rechtliche Ergebnis der Schlussbesprechung ist grundsätzlich unverbindlich (vgl. Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. April 2012 - 12 K 12041/10 -, Rn. 22, juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht