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   FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13   

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https://dejure.org/2013,25302
FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13 (https://dejure.org/2013,25302)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30.04.2013 - 9 K 9114/13 (https://dejure.org/2013,25302)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 30. April 2013 - 9 K 9114/13 (https://dejure.org/2013,25302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an Verwaltungsakt über Verteilung eines Übergangsgewinns im Billigkeitswege Entscheidung über Verteilung als Grundlagenbescheid für die Folgejahre keine Bindung in den Folgejahren an irrtümlich angenommenen Übergangsgewinn bei fehlendem Grundlagebescheid ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Verwaltungsakt über Verteilung eines Übergangsgewinns im Billigkeitswege - Entscheidung über Verteilung als Grundlagenbescheid für die Folgejahre - keine Bindung in den Folgejahren an irrtümlich angenommenen Übergangsgewinn bei fehlendem ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 54/99

    Aufnahme eines Sozius in eine Einzelpraxis

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung nach § 163 AO Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 21. September 2000, IV R 54/99, BStBl. 2001, 178 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 26.06.2007 - 6 K 6413/03

    Zuordnung der Immobilien eines Grundstückhändlers zum Umlaufvermögen - Zinsen in

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13
    Die Berechnung selbst kann aber nicht als der regelnde Ausspruch eines Grundlagenbescheides für die Jahre 2008 und 2009 angesehen werden (s. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 K 5014/98, EFG 2001, 1342; FG Münster, Urteil vom 16. März 2001, 11 K 1500/99, EFG 2001, 764; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007, 6 K 6413/03 B, EFG 2007, 1714 ).
  • FG Münster, 16.03.2001 - 11 K 1500/99

    Wechsel der Gewinnermittlungsart und Veräußerung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13
    Die Berechnung selbst kann aber nicht als der regelnde Ausspruch eines Grundlagenbescheides für die Jahre 2008 und 2009 angesehen werden (s. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 K 5014/98, EFG 2001, 1342; FG Münster, Urteil vom 16. März 2001, 11 K 1500/99, EFG 2001, 764; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007, 6 K 6413/03 B, EFG 2007, 1714 ).
  • FG Nürnberg, 02.08.2000 - V 166/98

    Verteilung des Übergangsgewinns beim Wechsel

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13
    Allein der Einkommensteuerbescheid, der für das Übergangsjahr den Übergangsgewinn antragsgemäß für diesen ersten Veranlagungszeitraum nur anteilig enthält, darüber hinaus aber keine auf den Antrag gemäß § 163 Satz 2 AO Bezug nehmende Regelung ausspricht, beinhaltet keinen solchen Grundlagenbescheid für die Einkommensteuerfestsetzungen der Folgejahre (ebenso FG Nürnberg, Urteil vom 2. August 2000, V 166/98, juris - die Billigkeitsregelung war allein aufgrund rechnerischer Schlussfolgerungen erkennbar).
  • FG Münster, 31.05.2001 - 6 K 5014/98

    Liquidation einer ausländischen Gesellschaft, bei der eine Berichtigung nach § 1

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - 9 K 9114/13
    Die Berechnung selbst kann aber nicht als der regelnde Ausspruch eines Grundlagenbescheides für die Jahre 2008 und 2009 angesehen werden (s. hierzu auch FG Münster, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 K 5014/98, EFG 2001, 1342; FG Münster, Urteil vom 16. März 2001, 11 K 1500/99, EFG 2001, 764; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Juni 2007, 6 K 6413/03 B, EFG 2007, 1714 ).
  • BFH, 01.10.2015 - X R 32/13

    Verteilung eines Übergangsgewinns - § 163 AO - Korrekturen bei Übergang von der

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2013  9 K 9114/13 aufgehoben.
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