Rechtsprechung
FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 2188/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Inanspruchnahme einer Sonderabschreibung bei vorheriger degressiver Abschreibung eines Wirtschaftsguts; Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung; Nachträglicher Wechsel einer Abschreibungsmethode als ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung nach Betriebsprüfung zum Erhalt einer Sonderabschreibung unzulässig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Wechsel der Abschreibungsmethode
Besprechungen u.ä.
- BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)
Wechsel der Abschreibungsmethode
Verfahrensgang
- FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 2188/02
- BFH, 14.03.2006 - I R 83/05
Papierfundstellen
- EFG 2006, 28
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.04.2003 - I B 11/03
Sonder-AfA
Auszug aus FG Brandenburg, 17.08.2005 - 2 K 2188/02
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides ist durch Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 23. April 2003 (Az. I B 11/03, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2003, 1053) insoweit ausgesetzt worden, als die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Höhe von DM 360 000 abgelehnt wurde.Der Senat kann dabei offen lassen, ob § 7a Abs. 4 EStG so zu verstehen ist, dass bei der Wahl von degressiver AfA im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsgutes die Geltendmachung von Sonderabschreibungen endgültig, also auch nach einem nach § 7 Abs. 3 EStG zulässigen Wechsel von degressiver zur linearen AfA, ausgeschlossen ist oder ob degressive AfA und Sonderabschreibungen nacheinander geltend gemacht werden können (zum Streitstand vgl. BFH-Beschluss vom 23. April 2003 I B 11/03, BFH/NV 2003, 1053, m.w.N.).
- BFH, 19.07.2005 - XI B 206/04
Rechtsschutz gewährende Auslegung
Sie erhielt das Az. 2 K 2188/02.Mit Schreiben vom 1. August 2002 wies das Finanzgericht (FG) A im Verfahren 2 K 2188/02 darauf hin, dass zum selben Verfahrensgegenstand eine weitere Klage, nämlich die des B anhängig sei.
Der im Verfahren 2 K 2188/02 zuständige Finanzrichter hat mit seinem Hinweis, dass "zum selben Verfahrensgegenstand eine weitere Klage" anhängig sei, zu erkennen gegeben, dass dem Erfolg der Klage 2 K 2188/02 die negative Sachentscheidungsvoraussetzung einer doppelten Rechtshängigkeit entgegen stehen dürfte (…z.B. Gräber/ von Groll, a.a.O., § 66 Rdnr. 6, m.w.N.).
- BFH, 14.03.2006 - I R 83/05
Übergang von degressiver AfA zu Sonderabschreibung - Voraussetzungen einer …
Das Finanzgericht (FG) des Landes Brandenburg hat die Klage mit Urteil vom 17. August 2005 2 K 2188/02 abgewiesen; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 28 abgedruckt. - FG Brandenburg, 04.12.2002 - 2 V 2282/02 Im Hinblick auf die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2002 hat die Antragstellerin Klage eingereicht (Az.: 2 K 2188/02), über die der Senat noch nicht entschieden hat.
bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das finanzgerichtliche Verfahren 2 K 2188/02 abschließenden Entscheidung die Vollziehung des geänderten Bescheides für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21.03.2002 insoweit auszusetzen, als der Antragsgegner die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Höhe von DM 360.000,00 abgelehnt hat.
- BFH, 23.04.2003 - I B 11/03
Aussetzung der Vollziehung; SonderAfA nach Fördergebietsgesetz nach Wechsel von …
Sie beantragt, die Vollziehung des geänderten Bescheides für 2000 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 21. März 2002 insoweit bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das finanzgerichtliche Verfahren 2 K 2188/02 abschließenden Entscheidung unter Aufhebung des angefochtenen FG-Beschlusses auszusetzen, als die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung in Höhe von 360 000 DM abgelehnt wurde.