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   FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17 (1)   

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FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17 (1) (https://dejure.org/2017,12926)
FG Bremen, Entscheidung vom 23.03.2017 - 3 K 2/17 (1) (https://dejure.org/2017,12926)
FG Bremen, Entscheidung vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) (https://dejure.org/2017,12926)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden Gewerbesteuerverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden Gewerbesteuerverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit

  • rechtsportal.de

    EStG § 5a Abs. 4 ; InsO § 55 Abs. 4
    Behandlung einer ihre Grundlage in der Auflösung des Unterschiedsbetrags habenden Gewerbesteuerverbindlichkeit als Masseverbindlichkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewerbesteuer aufgrund der Auflösung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG wegen der mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgten Veräußerung des Schiffs einer insolventen Schiffsgesellschaft als Masseverbindlichkeit i. S. d. § 55 Abs. 4 InsO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 497
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 27.10.2016 - IV B 119/15

    Gewerbesteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung eines

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Anders als in dem Fall, der Gegenstand des BFH-Beschlusses vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15 ([...]) sei, sei das Schiff hier nicht nach Insolvenzeröffnung, sondern bereits davor veräußert worden.

    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (siehe z.B. die Nachweise der ständigen BFH-Rechtsprechung im Urteil des FG Hamburg in EFG 2016, 504 , [...] Rz 22 a.E.; außerdem BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6).

    Insofern kann nichts anderes gelten als für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage für die Zeit nach Eröffnung siehe z.B. die Nachweise der ständigen BFH-Rechtsprechung im Urteil des FG Hamburg in EFG 2016, 504 , [...] Rz 23; außerdem BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6).

    Dies folgt aus der Anknüpfung an die Gewinnermittlung nach den Vorschriften des EStG (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6, 8).

    Hierbei kommt es nicht darauf an, wann die stillen Reserven, die durch die Veräußerung aufgedeckt werden, entstanden sind (vgl. zur Aufdeckung stiller Reserven durch Veräußerung nach Insolvenzeröffnung, die zu einem Zeitpunkt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, z.B. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 7 m.w.N.).

    Für die Begründung des Gewerbesteueranspruchs bedurfte es vielmehr weiterer, in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegter Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504 , [...] Rz 31, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...]).

    § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG dient damit lediglich der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens, ist jedoch nicht mit einer Realisierung der stillen Reserven gleichzustellen (FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504 , [...] Rz 31, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...]).

    Dass diese stillen Reserven aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gemäß § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG bereits im Zeitpunkt des Wechsels der Gewinnermittlungsart gesondert und einheitlich festgestellt werden, ist für die Verwirklichung des Steuertatbestands nicht von Bedeutung (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 10).

    Dies gilt gleichermaßen für die Begründung der Einkommensteuerforderung wie für die Begründung der Gewerbesteuerforderung (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 8).

    Der BFH hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15 ([...]) entschieden, es sei nicht klärungsbedürftig, dass auch die Gewerbesteuerschuld, die auf der veräußerungsbedingten Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gemäß § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG beruhe, Masseverbindlichkeit sein könne.

  • BFH, 13.12.2007 - IV R 92/05

    Die Auflösung des bei Übergang zur Tonnagebesteuerung gebildeten

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Wenn der BFH in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 ) und vom 19. Juli 2011 IV R 42/10 (BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 ) davon ausgehe, dass der Unterschiedsbetrag bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Gewerbesteuer unterliege und nicht nach §§ 16, 34 EStG als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn begünstigt sei, weil sich die Gewinnrealisierung nicht in sachlich abgrenzbarer Form in Bezug zu einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung vollziehe, sondern in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung stehe, dürfe bei der Frage, wann eine Forderung i.S. des § 55 Abs. 4 InsO begründet worden sei, nicht anstelle des sachlichen Zusammenhang zwischen der Besteuerung und dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ein anderer sachlicher Zusammenhang, nämlich ein solcher zwischen der Besteuerung und der Veräußerung des Schiffes, in den Vordergrund gerückt werden.

    Er legt näher dar, warum seiner Meinung nach die Ausführungen des BFH in den Urteilen in BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 , in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , und in BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 , nicht die Rechtsauffassung des Klägers stützten, sondern seine, des Beklagten, Rechtsauffassung.

    Weder der Wortlaut der Vorschriften noch ihr Sinn und Zweck rechtfertigen es, die Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 EStG von der Gewerbesteuer auszunehmen (BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 14 f.).

    Die Vorschrift lässt daher keinen Raum für begünstigte Veräußerungs- und Aufgabegewinne (BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 17 ff. m.w.N.).

    Die Rücklagen dienten in den vom BFH entschiedenen Fällen (vgl. die Nachweise im BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 21 m.w.N.) dazu, die Anschaffung neuer Wirtschaftsgüter durch die Bildung bzw. Übertragung stiller Reserven zu erleichtern.

    Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Rücklage und der Betriebsaufgabe oder der Betriebsveräußerung (BFH-Urteil in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , [...] Rz 21 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 25.11.2015 - 2 K 152/15

    Abgrenzung von Masseverbindlichkeit und Insolvenzforderung bei Auflösung des

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Auf die steuerrechtliche Entstehung der Forderung und deren Fälligkeit kommt es dagegen nicht an (siehe z.B. die Nachweise der ständigen BFH-Rechtsprechung im Urteil des FG Hamburg in EFG 2016, 504 , [...] Rz 22 a.E.; außerdem BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6).

    Insofern kann nichts anderes gelten als für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (zur Rechtslage für die Zeit nach Eröffnung siehe z.B. die Nachweise der ständigen BFH-Rechtsprechung im Urteil des FG Hamburg in EFG 2016, 504 , [...] Rz 23; außerdem BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...] Rz 6).

    Für die Begründung des Gewerbesteueranspruchs bedurfte es vielmehr weiterer, in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegter Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führten (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504 , [...] Rz 31, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...]).

    § 5a Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG dient damit lediglich der Sicherung des zukünftigen Besteuerungsverfahrens, ist jedoch nicht mit einer Realisierung der stillen Reserven gleichzustellen (FG Hamburg, Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504 , [...] Rz 31, bestätigt durch BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, [...]).

  • BFH, 16.05.2013 - IV R 23/11

    Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit bei Veräußerung von mit

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Es komme nicht auf die Entstehung der sich im Unterschiedsbetrag widerspiegelnden stillen Reserven zum damaligen Feststellungszeitpunkt 31. Dezember 2002 an, sondern allein darauf, wann der Gewinnrealisierungszeitpunkt gewesen sei (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 ; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470 ).

    Die Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH-Urteil in BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 ), nach der bei Aufdeckung stiller Reserven durch eine Veräußerung nach Insolvenzeröffnung die daraus resultierende Einkommenssteuer als sonstige Masseverbindlichkeit zu qualifizieren sei, sei im Streitfall nicht einschlägig.

    Er legt näher dar, warum seiner Meinung nach die Ausführungen des BFH in den Urteilen in BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 , in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , und in BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 , nicht die Rechtsauffassung des Klägers stützten, sondern seine, des Beklagten, Rechtsauffassung.

  • BFH, 19.05.2005 - V R 31/03

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft - Gegenstand des Klageverfahrens

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Eine Entscheidung über den nicht mehr wirksamen Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen vom 2. Januar 2015 ist hierdurch ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Mai 2005 V R 31/03, BFHE 210, 167 , BStBl II 2005, 671 , [...] Rz 17 f.).

    Der Gewerbesteuermessbescheid für das Kalenderjahr nimmt den Gewerbesteuermessbescheid für Vorauszahlungszwecke in seinen Regelungsgehalt auf (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 167 , BStBl II 2005, 671 , [...] Rz 15).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Als Insolvenzforderung dürfe sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht (mehr) durch Bescheid festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392 , BStBl II 2003, 630 , [...] Rz 6).

    Ein dennoch erlassener Steuerbescheid ist unwirksam (z.B. BFH-Urteil vom 18. Dezember 2002 I R 33/01, BFHE 201, 392 , BStBl II 2003, 630 , [...] Rz 6 m.w.N.).

  • BFH, 19.07.2011 - IV R 42/10

    Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags nach § 5a Abs. 4 EStG nicht als

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Wenn der BFH in seinen Urteilen vom 13. Dezember 2007 IV R 92/05 (BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 ) und vom 19. Juli 2011 IV R 42/10 (BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 ) davon ausgehe, dass der Unterschiedsbetrag bei einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe der Gewerbesteuer unterliege und nicht nach §§ 16, 34 EStG als Veräußerungs- oder Aufgabegewinn begünstigt sei, weil sich die Gewinnrealisierung nicht in sachlich abgrenzbarer Form in Bezug zu einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung vollziehe, sondern in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Wechsel zur Tonnagebesteuerung stehe, dürfe bei der Frage, wann eine Forderung i.S. des § 55 Abs. 4 InsO begründet worden sei, nicht anstelle des sachlichen Zusammenhang zwischen der Besteuerung und dem Wechsel der Gewinnermittlungsart ein anderer sachlicher Zusammenhang, nämlich ein solcher zwischen der Besteuerung und der Veräußerung des Schiffes, in den Vordergrund gerückt werden.

    Er legt näher dar, warum seiner Meinung nach die Ausführungen des BFH in den Urteilen in BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 , in BFHE 220, 482 , BStBl II 2008, 583 , und in BFHE 234, 226 , BStBl II 2011, 878 , nicht die Rechtsauffassung des Klägers stützten, sondern seine, des Beklagten, Rechtsauffassung.

  • BFH, 09.12.2010 - V R 22/10

    Masseverbindlichkeit bei Entgeltvereinnahmung durch Insolvenzverwalter -

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Die Steuerforderungen sind daher durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2010 V R 22/10, BFHE 232, 301 , BStBl II 2011, 996 , [...] Rz 17).
  • BFH, 22.10.2015 - IV R 37/13

    Keine Einkünfteminderung durch Übernahmeverlust bei Formwechsel -

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Eine einschränkende Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO aufgrund teleologischer Reduktion (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22. Oktober 2015 IV R 37/13, BFHE 252, 68 , BStBl II 2016, 919 , [...] Rz 23 ff.) dahin, mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Gewerbesteuerschulden aus dem Anwendungsbereich auszuklammern, kommt nicht in Betracht.
  • BFH, 18.12.2014 - X B 89/14

    Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit bei Zurechnung von Gewinnanteilen nach

    Auszug aus FG Bremen, 23.03.2017 - 3 K 2/17
    Es komme nicht auf die Entstehung der sich im Unterschiedsbetrag widerspiegelnden stillen Reserven zum damaligen Feststellungszeitpunkt 31. Dezember 2002 an, sondern allein darauf, wann der Gewinnrealisierungszeitpunkt gewesen sei (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233 , BStBl II 2013, 759 ; BFH-Beschluss vom 18. Dezember 2014 X B 89/14, BFH/NV 2015, 470 ).
  • BFH, 26.08.1993 - IV R 18/91

    Zulässigkeit einer Ersetzung des Gewerbesteuermeßbescheids im Revisionsverfahren

  • FG Hamburg, 19.12.2017 - 2 K 277/16

    Einkommensteuer: Unterschiedsbetrag bei der Tonnagesteuer

    Hierfür bedarf es weiterer Handlungen, die zur tatsächlichen Aufdeckung der stillen Reserven führen, wie in § 5a Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG festgelegt (vgl. FG Hamburg Urteil vom 25. November 2015 2 K 152/15, EFG 2016, 504; nachfolgend BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2016 IV B 119/15, BFH/NV 2017, 320; FG Bremen Urteil vom 23. März 2017 3 K 2/17 (1), juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 62/18

    Voraussetzungen der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung in der Insolvenz der

    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 59/18

    Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten

    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., juris).
  • OLG Hamm, 27.02.2019 - 8 U 91/18
    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht, da diese gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG aufgrund der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Schiffsveräußerung begründet wurde (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., 79 ff. juris, m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 19.11.2020 - 14 K 303/18

    Einordnung von Einkommensteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Auch eine einschränkende Auslegung des § 55 Abs. 4 InsO aufgrund teleologischer Reduktion (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2015 IV R 37/13, BStBl. II 2016, 919, Rz. 23 ff.) dahingehend, mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründete Einkommensteuerschulden aus dem Anwendungsbereich auszuklammern, kommt nicht in Betracht (ausführlich zur Anwendung des § 55 Abs. 4 InsO auf alle Steuerarten: Finanzgericht Bremen, Urteil vom 23.03.2017, 3 K 2/17 (1), NZI 2017, 497 Rz. 59 - 63 m.w.N.).
  • OLG München, 29.01.2020 - 7 U 4620/19

    Masseverbindlichkeit, Vergütung des Insolvenzverwalters, Innenausgleich,

    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., juris).
  • LG Aachen, 14.03.2019 - 1 O 311/18

    Rückzahlung von an einen Kommanditisten geleisteten Ausschüttungen eines

    Dies hat auch der Kläger in seinem Sachbericht vom 27.06.2018 zugestanden und zur Begründung auf das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 23.03.2017 (Az: 3 K 2/17) verwiesen.
  • OLG Hamm, 20.02.2019 - 8 U 87/18

    Kommanditistenhaftung; Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters

    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht, da diese gemäß § 5a Abs. 4 S. 3 Nr. 2 EStG aufgrund der nach Insolvenzeröffnung erfolgten Schiffsveräußerung begründet wurde (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., 79 ff. juris, m. w. N.).
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 64/18

    Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten

    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 63/18

    Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten

    Um eine solche handelt es sich bei der Gewerbesteuerforderung i. H. v. rund 1, 55 Mio. Euro jedoch nicht (vgl. FG Bremen, Urteil vom 23. März 2017 - 3 K 2/17 (1) -, Rn. 59 ff., juris).
  • OLG Hamm, 21.01.2019 - 8 U 67/18

    Rückforderung gewinnunabhängig geleisteter Ausschüttungen von den Kommanditisten

  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 218/17

    Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der dargelegten

  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 248/17

    Inanspruchnahme des Kommanditisten für die Befriedigung der dargelegten

  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 255/17

    Ausübung des den Gesellschaftsgläubigern zustehenden Rechts durch den

  • LG Dortmund, 28.08.2018 - 1 S 217/17

    Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung der Gläubiger des

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