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   FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19 VE   

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https://dejure.org/2020,58420
FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19 VE (https://dejure.org/2020,58420)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.08.2020 - 4 K 2524/19 VE (https://dejure.org/2020,58420)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. August 2020 - 4 K 2524/19 VE (https://dejure.org/2020,58420)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einordnung einer während des Insolvenzeröffnungsverfahrens entstandenen Energiesteuer als Masseverbindlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Energiesteuer im vorläufigen Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit - Weiterbelieferung von Kunden eines Stromlieferanten - Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 24.09.2014 - V R 48/13

    Umsatzsteuer im Insolvenzeröffnungsverfahren

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19
    Der Sachverhalt lasse sich insofern nicht mit dem vergleichen, der dem BFH-Urteil vom 24.09.2014 (V R 48/13) zugrunde gelegen habe.

    Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 24.09.2014 (V R 48/13, BStBl. II 2015, 506) betreffend Umsatzsteuer entschieden, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Verbindlichkeitsbegründung und nicht auf eine "tatsächliche" Zustimmung ankommen könne, sondern ausschließlich auf die dem vorläufigen Insolvenzverwalter nach § 21 InsO übertragenen konkreten rechtlichen Befugnisse.

    Für den Bereich der Umsatzsteuer hat der Bundesfinanzhof insofern entscheidend auf die Befugnis eines vorläufigen Insolvenzverwalters zum Forderungseinzug abgestellt (BFH-Urteil vom 24.09.2014 a.a.O. Rn. 18 ff.).

  • BFH, 27.09.2018 - V R 45/16

    Forderungsvereinnahmung in der Insolvenz bei Eigenverwaltung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19
    Denn anders als bei der Umsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 27.09.2018 V R 45/16, BStBl. II 2019, 506) besteht bei der Energiesteuer kein vergleichbarer Zusammenhang zwischen dem Forderungseinzug und der Entstehung der Steuer.
  • BGH, 22.11.2018 - IX ZR 167/16

    Vorläufiges Eigenverwaltungsverfahren: Voraussetzungen für die Begründung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 05.08.2020 - 4 K 2524/19
    Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die allein vom Schuldner begründet werden und nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit des vorläufigen Verwalters stehen, werden somit von § 55 Abs. 4 InsO nicht erfasst (so zustimmend auch BGH-Urteil vom 22.11.2018 IX ZR 167/16, BGHZ 220, 243).
  • BFH, 13.12.2022 - VII R 49/20

    Energiesteuerverbindlichkeiten als Masseverbindlichkeiten

    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 05.08.2020 - 4 K 2524/19 VE und der Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, das auf die mündliche Verhandlung vom 05.08.2020 ergangene Urteil des FG Düsseldorf vom 05.08.2020 - 4 K 2524/19 sowie den Energiesteuerbescheid vom 10.10.2018 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 10.07.2019 und der Einspruchsentscheidung vom 12.08.2019 aufzuheben.

  • FG Düsseldorf, 02.11.2022 - 4 K 3188/20

    Streit über die Rechtmäßigkeit eines Leistungsgebots als Voraussetzung für die

    Unter § 55 Abs. 4 InsO fallen als Hauptforderungen auch Verbrauchsteuern (vgl. Senat, Urteil vom 5. August 2020 4 K 2524/19 VE, EFG 2021, 2078).
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