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   FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10 K, F, AO   

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https://dejure.org/2012,49071
FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10 K, F, AO (https://dejure.org/2012,49071)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.11.2012 - 6 K 384/10 K, F, AO (https://dejure.org/2012,49071)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. November 2012 - 6 K 384/10 K, F, AO (https://dejure.org/2012,49071)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwendung bestimmter Teilbeträge des Eigenkapitals im Sinne des § 30 Körperschaftsteuergesetz (KStG) a.F. im Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren - Berücksichtigung des verschmelzungsbedingt entstandenen negativen EK 04 bei Ermittlung des ausschüttbaren Gewinns als "verdecktes negatives EK 02" - Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.02.2009 - I R 67/07

    Kein doppelter Abzug des Alt-EK 02 im Rahmen der Differenzrechnung des § 38 Abs.

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10
    Eine formale Ermittlung ohne Rücksicht auf die innere Verbindung führe zu einer doppelten Kürzung des Betrages von "K" DM, einerseits beim Ausfall des negativen EK 04 beim steuerlichen Einlagekonto, andererseits beim ungekürzten Abzug des überhöhtes Teilbetrags des EK 02. Eine doppelte Kürzung widerspreche den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11.2.2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57.

    Ist der verminderte ausschüttbare Gewinn null oder negativ, gilt für die gesamte Gewinnausschüttung das Alt-EK 02 als verwendet (BFH Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57; B. Lang, DB 2002, 1793, 1796).

    Anders als im vom BFH entschiedenen Fall einer Kapitalerhöhung aus Gewinnrücklagen des Alt-EK 02 (BFH-Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57) ist im Streitfall eine einschränkende Auslegung des § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG zur Vermeidung einer doppelten Kürzung des Bestands des Alt-EK 02 nicht möglich.

    Mit Rücksicht auf das sowohl vom BVerfG als auch vom BFH abstrakt anerkannte Vereinfachungsziel des körperschaftsteuerrechtlichen Übergangsrechts (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 [20, 26 ff.]; BFH-Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57) war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine besondere Umgliederungsvorschrift für besondere Fallgestaltungen wie der der Kl. einzuführen.

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10
    Im Weiteren hält die Kl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu Umgliederungsverlusten (Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1) auf den Streitfall für übertragbar.

    a) Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine verfassungskonforme Neuregelung der Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals im Rahmen des Wechsels des Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren zu treffen, aber zugleich betont, dass diesem bei der Umstrukturierung komplexer Regelungssysteme stets ein besonders weiter Spielraum bei der Ausgestaltung der Übergangsvorschriften zustehe (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 [18]).

    Mit Rücksicht auf das sowohl vom BVerfG als auch vom BFH abstrakt anerkannte Vereinfachungsziel des körperschaftsteuerrechtlichen Übergangsrechts (BVerfG-Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 [20, 26 ff.]; BFH-Urteil vom 11.2. 2009 - I R 67/07, BStBl. II 2010, 57) war der Gesetzgeber nicht verpflichtet, eine besondere Umgliederungsvorschrift für besondere Fallgestaltungen wie der der Kl. einzuführen.

  • Drs-Bund, 15.02.2000 - BT-Drs 14/2683
    Auszug aus FG Düsseldorf, 06.11.2012 - 6 K 384/10
    Die noch im Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen zu § 39 KStG vorgesehene ergebnisneutrale Anknüpfung an den Bestand des EK 04 (Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 14/2683, S. 83, 127) wurde nicht verwirklicht, sondern stattdessen der "positive Endbetrag des Teilbetrags" als Anfangsbestand für das Einlagekonto festgelegt.

    Aufgrund des negativen Bestandes an EK 04 scheidet im konkreten Fall die in der Gesetzesbegründung vorausgesetzte Reihenfolge aus, wonach EK 02 erst dann verwendet wird, wenn daneben kein Bestand des steuerlichen Einlagekontos und keine anderweitig ausschüttungsfähigen Rücklagen zur Verfügung stehen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BT-Drucks. 14/2683, S. 121, 127).

  • BFH, 11.09.2013 - I B 17/13

    Verwendbares Eigenkapital und ausschüttbarer Gewinn - Berücksichtigung des

    Die gegen die Steuerfestsetzung und die Feststellungen gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999 n.F. bzw. gemäß § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 und § 38 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erhobene Klage blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2012  6 K 384/10 K,F,AO, abgedruckt in GmbH-Rundschau 2013, 770).
  • FG Düsseldorf, 18.03.2014 - 6 K 2087/11

    Festsetzung und Begrenzung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags als

    Dadurch wäre das Vereinfachungsziel des Systemwechsels vereitelt worden (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2012 6 K 384/10 K, F, AO, GmbHR 2013, 770; BFH-Beschluss vom 11.9.2013 I B 17/13, BFH/NV 2014, 184).
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