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   FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02 Erb   

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https://dejure.org/2007,10479
FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02 Erb (https://dejure.org/2007,10479)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.01.2007 - 4 K 1136/02 Erb (https://dejure.org/2007,10479)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Januar 2007 - 4 K 1136/02 Erb (https://dejure.org/2007,10479)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung der Schenkungssteuer bei Auflösung einer Stiftung; Berechnung der Schenkungssteuer nach § 15 Abs. 2 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) im Wege der gesetzlichen Fiktion; Abstellen auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten ...

  • Judicialis

    ErbStG § 15 Abs. 2 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Familienstiftung; Mehrheit von Stiftern; Persönlicher Freibetrag; Einheitlicher Erwerb - Bestimmung des Zuwendenden bei Aufhebung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung zur Berechnung der Schenkungssteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Bestimmung des Zuwendenden bei Aufhebung einer von mehreren Stiftern errichteten Stiftung zur Berechnung der Schenkungssteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • IWW (Kurzinformation)

    Stiftung - Auflösung einer Familienstiftung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 533
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 25.11.1992 - II R 77/90

    Zuwendender ist bei Aufhebung einer Stiftung die Stiftung selbst

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02
    Im Übrigen habe der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 25. November 1992 II R 77/90 (BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238) ausdrücklich der Auffassung zugestimmt, dass bei mehreren Stiftern entsprechend den persönlichen Verhältnissen der Anfallberechtigten unterschiedliche Steuerklassen anzuwenden seien.

    Zur Begründung führte es aus: Nach dem BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238 sei Zuwendender bei der Aufhebung einer Stiftung allein die Stiftung.

    Zuwendender ist in diesen Fällen die Stiftung und nicht der Stifter (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    Obgleich sich der Regelungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auf die Bestimmung der Steuerklasse und damit auf die Berechnung der Schenkungsteuer beschränkt und daher nichts daran ändert, dass Zuwendende die Stiftung ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238), hindert dies nicht, lediglich für die Steuerberechnung den Erwerb entsprechend den Anteilen der Stifter an dem der Stiftung übertragenen Vermögen aufzuteilen (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG § 15 Rdnr. 120; Knobel in Viskorf/Glier/Hübner/Knobel/Schuck, ErbStG § 15 Rdnr. 53).

    § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG enthält eine Ausnahmeregelung zu § 15 Abs. 1 ErbStG dergestalt, dass abweichend von der Grundregel für die Bestimmung der Steuerklasse und damit für die Berechnung der Steuer nicht das Verhältnis des Erwerbers zum Schenker gilt, sondern im Wege einer Fiktion auf das persönliche Verhältnis des Anfallberechtigten zum Stifter abzustellen ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238).

    Der Senat sieht sich in seiner Auffassung durch das obiter dictum in dem BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238 (dort unter II. 1. b letzter Absatz) bestätigt, ohne dass es allerdings im Streitfall einer analogen Anwendung der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG bedarf.

    Die Bestimmung ändert jedoch nichts daran, dass Zuwendende die Stiftung ist (BFH-Urteil in BFHE 169, 518, BStBl II 1993, 238) und ein persönlicher Freibetrag nach § 16 ErbStG nur für den jeweiligen Erwerb abzuziehen ist.

    Die Auslegung des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG bei einer Mehrheit von Stiftern ist noch nicht höchstrichterlich geklärt (wie oben schon aufgeführt, handelt es sich bei der diesbezüglichen Passage im BFH-Urteil II R 77/90 lediglich um ein obiter dictum).

  • BFH, 02.12.1998 - II R 43/97

    Freibetrag bei Nacherbfolge und Erwerb vom Vorerben

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.01.2007 - 4 K 1136/02
    Eine Vervielfältigung des dem Erwerber nach § 16 ErbStG zustehenden Freibetrags entsprechend der Anzahl der Stifter ist durch den nur eingeschränkten Regelungsbereich des § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG nicht gedeckt (vgl. auch BFH-Urteil vom 2. Dezember 1998 II R 43/97, BFHE 187, 120, BStBl II 1999, 235 - zu § 6 Abs. 2 Satz 3 ErbStG -).
  • BFH, 30.11.2009 - II R 6/07

    Steuerberechnung bei Auflösung einer Familienstiftung

    Das Finanzgericht (FG) hat mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 533 veröffentlichten Urteil die gegen die Kläger ergangenen Schenkungsteuerbescheide insoweit aufgehoben, als das FA bei der Steuerberechnung (im Fall der Klägerin zu 1., die die Jahresbesteuerung gemäß § 23 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes - ErbStG - beantragt hatte, bei der festgesetzten Jahressteuer) jeweils einen einheitlichen Erwerb von der B-Stiftung zugrunde gelegt und den jeweiligen Anteil am Gesamtvermögen (im Fall der Klägerin zu 1. den Kapitalwert des Erwerbs sowie den Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen) aus der Auflösung der B-Stiftung nicht entsprechend der Herkunft des Stiftungsvermögens zu 69, 1 v. H. als von D und zu 30, 9 v. H. als von B stammend aufgeteilt hat.
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