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   FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00 G   

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https://dejure.org/2003,6449
FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00 G (https://dejure.org/2003,6449)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.07.2003 - 10 K 2561/00 G (https://dejure.org/2003,6449)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 10 K 2561/00 G (https://dejure.org/2003,6449)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellungslast für steuerbegründende Tatsachen ; Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht; Gewerbesteuerpflicht von Unternehmen der öffentlichen Hand; Begriff des Totalgewinns; Ermittlung des Gewerbeertrages; Grundsätze über die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerbsteuerpflicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage; Beteiligung; Verlustdeckung; Gewinnerzielungsabsicht; Totalgewinn - Gewinnerzielungsabsicht bei einem (dauerdefizitären) Betrieb gewerblicher Art

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem (dauerdefizitären) Betrieb gewerblicher Art

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1408
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 25.07.2002 - I B 52/02

    Betrieb gewerblicher Art; Gewinnerzielungsabsicht; Einlage von Aktien in das BV

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    Die Situation könne nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juli 2002 I B 52/02 zugrunde gelegen habe, da es aufgrund der Einlage der "A"-Beteiligung nicht zu einer grundlegenden Verbesserung der Ertragslage des BgA gekommen sei.

    Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch den Beschluss des BFH vom 25. Juli 2002 I B 52/02.

    Eine Gewerbesteuerpflicht besteht auch für solche Unternehmungen nur, wenn sie mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (vgl. BFH-Urteil vom 30. November 1989 I R 79-80/86, BStBl II 1990, 452, 454; BFH-Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2002, 1341).

    Auch aus dem Beschluss des BFH vom 25. Juli 2002 I B 52/02 (BFH/NV 2002, 1341) ergibt sich nichts anderes, da der BFH die Frage des Vorliegens einer vGA in diesem Verfahren wegen der fehlenden Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen gelassen hat.

    Zwar ist dem BgA durch die Bilanzierung der Beteiligung ein Wirtschaftsgut als gewillkürtes Betriebsvermögen zugeführt worden, das nicht unerhebliche Erträge abwirft (zur Zulässigkeit einer solchen Gestaltung vgl. BFH, BFH/NV 2002, 1341).

    Die fehlende Aussicht, die aufgelaufenen Verluste künftig durch Beteiligungserträge ausgleichen zu können, steht auch der Anwendung der Rechtsgrundsätze entgegen, die der BFH im Beschluss vom 25. Juli 2002 I B 52/02 (BFH/NV 2002, 1341) niedergelegt und die der Beklagten in besonderer Weise hervorgehobenen hat.

  • BFH, 15.12.1976 - I R 58/75

    Keine Gewinnerzielungsabsicht bei einem auf Kostendeckung ausgerichteten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    I R 58/76, BStBl II 1977, 250, 251; vom 16. Dezember 1998 I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250).

    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Gewinne nur dem Ausgleich von zuvor erzielten Vermögensverlusten dienen sollen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BStBl II 1977, 250, 251; vom 22. August 1984 I R 102/81, BStBl II 1985, 61, 62).

    Zur Kostendeckung gehört - neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten - auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens (vgl. BFH, BStBl II 1977, 250; 251; BStBl II 1985, 61, 62).

    Nach diesen Grundsätzen kann bei einem auf die Erzielung von Einnahmen zur Kostendeckung angelegten Betrieb der Entschluss, in einem oder in mehreren Wirtschaftsjahren einen Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 EStG zu erwirtschaften, so lange keinen Gewerbebetrieb begründen, als diese Gewinne lediglich der Erhaltung und der Wiedererlangung des durch vorausgegangene Verluste verlorenen Vermögens dienen sollen (vgl. BFH, BStBl II 1977, 250, 251).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    Dabei ist der nach steuerlichen Grundsätzen ermittelte Gewinn nicht als Periodengewinn, sondern als Totalgewinn anzusehen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BStBl II 1984, 751, 766; BFH-Urteile vom 15. Dezember 1976.

    Totalgewinn ist das voraussichtliche Gesamtergebnis des Betriebs von der Gründung bis zur Veräußerung oder Aufgabe (BFH, BStBl II 1984, 751, 766).

    Da die Gewinnerzielungsabsicht als inneres Tatbestandsmerkmal nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, bieten die Verhältnisse abgelaufener Zeiträume wichtige Anhaltspunkte für dieses Tatbestandsmerkmal (BFH, BStBl II 1984, 751, 767; BStBl II 1990, 452, 454; Weber-Grellet, Deutsches Steuerrecht 1992, 561 und 1993, 980).

  • BFH, 22.08.1984 - I R 102/81

    Zur Frage der Gewinnerzielungsabsicht bei einem Wasserversorgungsverband

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    Dies gilt aber dann nicht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Gewinne nur dem Ausgleich von zuvor erzielten Vermögensverlusten dienen sollen (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1976 I R 58/75, BStBl II 1977, 250, 251; vom 22. August 1984 I R 102/81, BStBl II 1985, 61, 62).

    Zur Kostendeckung gehört - neben der Erwirtschaftung der laufenden Kosten - auch die Erhaltung des der gewerblichen Tätigkeit dienenden Vermögens (vgl. BFH, BStBl II 1977, 250; 251; BStBl II 1985, 61, 62).

    Entsprechendes gilt, wenn Gewinne ausschließlich zu dem Zweck erzielt werden, Rücklagen für Vermögensverluste zu bilden, mit denen für die Zukunft ernsthaft gerechnet werden muss (BFH, BStBl II 1985, 61, 62).

  • BFH, 18.09.1996 - I R 69/95

    Fremdwährungsverluste und Betriebsausgabenabzug bei Beteiligungen an

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    des § 7 GewStG und damit zur Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf das vormalig geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 24/89, BStBl II 1991, 877) bzw. die Freistellung von Dividendeneinkünften nach § 8 b KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, Bundesgesetzblatt I 2000, 1433 (vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Einbeziehung steuerbarer aber steuerfreier Einkünfte BFH-Urteil 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408 m.w.N.) dahinstehen.
  • BFH, 26.06.1991 - XI R 24/89

    Nettodividende und anzurechnende Körperschaftsteuer sind derselben Einkunftsart

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    des § 7 GewStG und damit zur Gewinnerzielungsabsicht im Hinblick auf das vormalig geltende körperschaftsteuerliche Anrechnungsverfahren (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 26. Juni 1991 XI R 24/89, BStBl II 1991, 877) bzw. die Freistellung von Dividendeneinkünften nach § 8 b KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000, Bundesgesetzblatt I 2000, 1433 (vgl. zum Meinungsstand bzgl. der Einbeziehung steuerbarer aber steuerfreier Einkünfte BFH-Urteil 18. September 1996 I R 69/95, BFH/NV 1997, 408 m.w.N.) dahinstehen.
  • BFH, 24.04.2002 - I R 20/01

    Überführung von Wirtschaftsgütern in Hoheitsbereich

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    Auf das Verhältnis zwischen der Trägerkörperschaft und ihrem BgA finden im Wege der Fiktion die Grundsätze über die vGA Anwendung (vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2002 I R 20/01, BStBl II 2003, 412, 413 m.w.N.).
  • BFH, 05.11.1970 - V R 71/67

    Spinnweber-Zusatzsteuer - Entstehungsvoraussetzungen - Bekannte Sachverhalte -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    Dies geht zu Lasten des Beklagten, der die Feststellungslast für die steuerbegründende Tatsache der Gewinnerzielungsabsicht trägt (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1970 V R 71/67, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1971, 220, 224).
  • BFH, 16.12.1998 - I R 137/97

    LSt-Hilfeverein; Einkünfteerzielungsabsicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 10.07.2003 - 10 K 2561/00
    I R 58/76, BStBl II 1977, 250, 251; vom 16. Dezember 1998 I R 137/97, BFH/NV 1999, 1250).
  • BFH, 25.01.2005 - I R 8/04

    Beitrittsaufforderung an das BMF: vGA bei strukturell dauerdefizitärem Betrieb

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 10. Juli 2003 10 K 2561/00 G ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2003, 1408 abgedruckt.
  • FG Köln, 19.12.2013 - 10 K 2933/11

    Gewerbesteuerpflicht und Gewerbesteuermessbetrag einer Gemeinde für Gewinne aus

    Ebenfalls auf den Gesichtspunkt des Totalgewinns stellte das FG Düsseldorf in einer Entscheidung vom 10.07.2003 (10 K 2561/00, EFG 2003, 1408) ab und verneinte die Gewerbesteuerpflicht eines Betriebes gewerblicher Art trotz Einlage von Kapitalbeteiligungen.
  • FG Düsseldorf, 30.11.2006 - 15 K 637/04

    Defizitärer Betrieb; BgA; Stadtbibliothek; Verzicht auf Verlustausgleich;

    Die Qualifizierung der Verluste eines dauerdefizitären BgA als verdeckte Gewinnausschüttung würde zu einem nicht auflösbaren Wertungswiderspruch zu dieser gesetzlichen Regelung führen, der gerade nicht verlangt, dass der BgA einen Gewinn erzielt (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 10 K 2561/00 G, EFG 2003, 1408 m.w.N).
  • FG Düsseldorf, 22.06.2006 - 15 K 2567/03

    Gewinnerzielungsabsicht; Betrieb gewerblicher Art; Einlage von Finanzanlagen;

    aa) Die aus den Kapitalerträgen resultierenden Gewinne dienten - zumindest auch - der Wiedererlangung des durch vorausgegangene Verluste verlorenen Vermögens (vgl. hierzu auch FG Düsseldorf, Urteil vom 10.07.2003 10 K 2561/00 G, EFG 2003, 1408; Revisionsverfahren I R 8/04).
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