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FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22 G |
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Volltextveröffentlichungen (4)
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Kurzfassungen/Presse
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Gewerbesteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen - Anforderungen an die sachliche und rechtliche Organisation des Unternehmens; Subunternehmermodell
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 18.12.2003 - V R 62/02
Umsatzsteuerpflicht einer Jagdschule
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22
Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BFH Urteil vom 18.9.2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252). - BFH, 27.03.1996 - I R 182/94
Berufsbildende Einrichtung - Anerkennung als Ersatzschule - Gewerbesteuer - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22
Dies lässt aber nicht darauf schließen, dass die "anderen" Einrichtungen umfänglich mit klassischen Schulbetrieben vergleichbar sein müssten (vgl. BFH Urteil vom 27.3.1996 I R 182/94, BStBl II 1997, 449), denn im Vordergrund der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung steht aus den unter b) genannten Gründen, die Erbringung von dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen zu erfassen, ohne dass die Art und Weise der Erbringung festgelegt wird. - BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22
Danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (vgl. Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 26.5.2021 V R 25/20, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2022, 131). - BFH, 18.09.2003 - V R 62/02
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22
Sie müssen spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind (vgl. BFH Urteil vom 18.9.2003 V R 62/02, BStBl II 2004, 252). - FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 1130/22
Die begünstigten Bildungseinrichtungen erbringen insoweit steuerbefreite Leistungen, als die Leistungen ihrer Art nach die allgemeine Schulbildung oder die Berufsaus- oder Berufsfortbildung fördern, ergänzen oder erleichtern, ohne dass eine weitere Leistung dazwischengeschaltet ist (vgl. Finanzgericht -FG- Münster Urteil vom 31.8.2015 9 K 2097/14 G, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2016, 48, m.w.N).