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FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22 G |
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§ 3 Nr. 13 GewStG i. d. F. des JStG 2019
Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Gewinns aus der Veräußerung von Lehrinstituten
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Gewerbesteuerbefreiung der Veräußerung von Lehrinstituten
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 26.05.2021 - V R 25/20
Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur (mangelnden) Steuerbefreiung von im Zusammenhang mit der Ausbildungsleistungen gegenüber Dritten erbrachten Leistungen (Hinweis auf die Entscheidungen V R 25/84, V R 52/89 und V R 25/20).§ 3 Nr. 13 GewStG knüpfe ausdrücklich nur an den Wortlaut des § 4 Nr. 21 UStG an, so dass es für die unmittelbare Anwendung der Gewerbesteuerbefreiung nicht ausreichend sei, wenn die Voraussetzung der unionsrechtlichen Richtlinie, die § 4 Nr. 21 UStG zugrunde liege, erfüllt seien (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20).
Das Tatbestandsmerkmal "unmittelbar" (welches im "alten" § 3 Nr. 13 GewStG erst über den Verweis auf den dieses Tatbestandsmerkmal damals wie heute enthaltenden § 4 Nr. 21 UStG zur Anwendung kam) bezieht sich dabei nicht auf den Inhalt der Leistungen, sondern beschreibt die Art und Weise, in der die Leistungen bei der Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks der Einrichtung eingesetzt werden müssen; danach dienen solche Leistungen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck, die ihn nicht nur ermöglichen, sondern ihn selbst bewirken (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2022, 131, unter II.1.b) m. w. N.).
Bezweckt der Unternehmer daher mit einer Leistung, die er gegenüber einem anderen Empfänger als dem der Schul- und Bildungsleistung erbringt, einen gegenüber der Schul- und Bildungsleistung eigenständigen wirtschaftlichen Erfolg, ist die Leistung nicht von der Gewerbesteuer befreit (BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.b)).
Denn selbst, wenn die Veräußerung dadurch als Leistung einzustufen wäre, die für die Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks notwendig oder gar unerlässlich war (was nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall ist, s. w. u. unter II.1.d)), würde dies gewerbesteuerrechtlich nicht zur Bejahung des Unmittelbarkeitserfordernisses führen; denn die Unerlässlichkeit allein reicht gerade nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.c); BFH-Urteil vom 17.03.1981 VIII R 149/76, BStBl II 1981, 746, unter II.2).
aa) Umsatzsteuerrechtlich ist nach der Rechtsprechung des EuGH, der sich der BFH angeschlossen hat, in der Regel jede Lieferung oder Dienstleistung als eigene, selbständige Leistung zu betrachten, wobei aber eine Leistung auch Nebenleistung zu einer Hauptleistung sein kann, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, und zudem ein einziger untrennbarer wirtschaftlicher Vorgang nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten werden darf (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.d) m. w. N.).
(1) Die Frage, ob mehrere Umsätze jeweils eigene und selbständige Leistungen oder --ausnahmsweise-- einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang darstellen, der nicht wirklichkeitsfremd aufgespalten werden darf, ist stets unter Berücksichtigung der jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse zu beantworten; ebenso ist für die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.d) m. w. N.).
- BFH, 17.03.1981 - VIII R 149/76
Zur Frage des Aufteilungsmaßstabs bei teilweiser Befreiung einer allgemein- oder …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Dies ergebe sich aus den BFH-Urteilen vom 17.03.1981 (VIII R 149/76) sowie vom 15.07.1993 (V R 52/89).Denn selbst, wenn die Veräußerung dadurch als Leistung einzustufen wäre, die für die Erfüllung des Schul- und Bildungszwecks notwendig oder gar unerlässlich war (was nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall ist, s. w. u. unter II.1.d)), würde dies gewerbesteuerrechtlich nicht zur Bejahung des Unmittelbarkeitserfordernisses führen; denn die Unerlässlichkeit allein reicht gerade nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 V R 25/20, BStBl II 2022, 131, unter II.1.c); BFH-Urteil vom 17.03.1981 VIII R 149/76, BStBl II 1981, 746, unter II.2).
- BFH, 15.07.1993 - V R 52/89
Gestellung von Krankengymnastikpraktikanten an Krankenhäuser (§ 4 UStG )
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur (mangelnden) Steuerbefreiung von im Zusammenhang mit der Ausbildungsleistungen gegenüber Dritten erbrachten Leistungen (Hinweis auf die Entscheidungen V R 25/84, V R 52/89 und V R 25/20).Dies ergebe sich aus den BFH-Urteilen vom 17.03.1981 (VIII R 149/76) sowie vom 15.07.1993 (V R 52/89).
- BFH, 18.03.2015 - XI R 15/11
Überlassung von Operationsräumen an einen Operateur durch einen an den …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
(3) Gegen die Annahme eines Haupt- und Nebenleistungsverhältnisses spricht zudem, dass mehrere Leistungen unter dem Gesichtspunkt von Haupt- und Nebenleistung nur dann zu einer einheitlichen Leistung verbunden werden können, wenn die Leistungen gegenüber ein und demselben Leistungsempfänger erbracht werden; Nebenleistungen Dritter oder an Dritte gibt es dagegen nicht (vgl. BFH-Urteil vom 18.03.2015 XI R 15/11 BStBl II 2015, 1058, unter II.2.a)). - EuGH, 04.05.2017 - C-699/15
Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Die genannten BFH-Entscheidungen widersprächen zum einen der eindeutigen EuGH-Rechtsprechung zu dieser Konstellation im Urteil "Brockenhurst College" (vom 04.05.2017 C-699/15). - BFH, 26.10.1989 - V R 25/84
Friseurleistungen einer Friseurfachschule dienen nicht unmittelbar dem Schulzweck
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur (mangelnden) Steuerbefreiung von im Zusammenhang mit der Ausbildungsleistungen gegenüber Dritten erbrachten Leistungen (Hinweis auf die Entscheidungen V R 25/84, V R 52/89 und V R 25/20). - BFH, 14.04.1993 - I R 33/92
Nach § 3 Nr. 13 GewStG ist teilweise Befreiung von der Gewerbesteuer möglich, …
Auszug aus FG Düsseldorf, 10.08.2023 - 9 K 349/22
Nach der Rechtsprechung des BFH bestehe der Normzweck von § 3 Nr. 13 GewStG darin, die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der privaten Bildungsträger durch die Gewerbesteuerbelastung zu beheben (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 14.04.1993 I R 33/92). - FG Münster, 31.08.2015 - 9 K 2097/14
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 13 GewStG i.V.m. § 4 Nr. 21 UStG bei …