Rechtsprechung
FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07 L |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erhebung der Lohnsteuer durch ein Betriebsstättenfinanzamt auf Antrag eines Arbeitgebers unter Berücksichtigung des zu ermittelnden Pauschsteuersatzes; Antrag auf Pauschalierung der Lohnsteuer durch einen Kläger i.R.d. Lohnsteueraußenprüfung; Versteuerung des geldwerten ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Überlassung von Gratisaktien; Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG; Arbeitslohn; Gratisaktien; Freigrenze; Freibetrag; Wertermittlung; Sonderregelung
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Überlassung von Gratisaktien - Freigrenze nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Gratisaktie als Arbeitslohn
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Gratisaktien sind Arbeitslohn
- DER BETRIEB (Kurzinformation)
Gratisaktie als Arbeitslohn
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Gratisaktien als Arbeitslohn
Besprechungen u.ä.
- steuerberaten.de (Entscheidungsbesprechung)
Besteuerung von Gratisaktien des Arbeitgebers
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Arbeitslohn
- Abgrenzung zwischen Entlohnungscharakter und eigenbetrieblichem Interesse
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07 L
- BFH, 06.07.2011 - VI R 35/10
Papierfundstellen
- EFG 2010, 1316
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (9)
- BFH, 25.05.2000 - VI R 195/98
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen (st. BFH-Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 25.5.2000 VI R 195/98, BStBl II 2000, 690).Da eine betriebliche Veranlassung jeder Art von Lohnzahlungen zugrunde liegt, muss sich aus den Begleitumständen, wie Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seiner besonderen Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck ergeben, dass diese Zielsetzung ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, deshalb vernachlässigt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 25.2.2000 VI R 195/98 a.a.O.).
- BFH, 01.02.2007 - VI R 72/05
Aktienoption; geldwerter Vorteil
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Insoweit verdrängt § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG als Sonderregelung den sonst für die Bewertung von Sachbezügen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG regelmäßig anzusetzenden üblichen Endpreis am Abgabeort und findet als allgemeine Bewertungsregel auch dann Anwendung, wenn - wie im Streitfall im Hinblick auf die seinerzeit gesetzlich vorgesehene Mindesthaltefrist von sechs Jahren, die auch nach deren ersatzlosen Aufhebung ab dem Jahre 2002 für das Streitjahr Geltung beansprucht - der Freibetrag nach § 19a Abs. 1 EStG nicht eingreifen sollte (vgl. BFH-Urteil vom 1.2.2007 VI R 72/05, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2007, 898).In seinem Urteil vom 1.2.2007 VI R 72/05 (…a.a.O.) hat der BFH entsprechend auch nicht gesetzgeberische Gründe, sondern nur systematische Überlegungen für das Verständnis des § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG als allgemeine Bewertungsregel angeführt, der insoweit den § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG verdränge.
- BFH, 04.04.2001 - VI R 96/00
Verbilligte Wertpapierüberlassung an Arbeitnehmer
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Ein Ausnahmefall dergestalt (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.2001 VI R 96/00, BStBl II 2001, 813, dort zu § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG), dass ein unveränderlicher Vorteil für den Zeitraum von dem Tag der Beschlussfassung an bis zur Überlassung der Vermögensbeteiligung feststand, der ggfs. auch die Anwendbarkeit des § 19a Abs. 8 Satz 1 EStG ausschließen könnte, liegt nicht vor.Denn in systematischer Hinsicht und im Hinblick auf den Regelungszweck findet § 19a Abs. 8 Satz 2 EStG nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs jedenfalls keine Anwendung, wenn der geldwerte Vorteil am Tag der Beschlussfassung -unabhängig vom Zeitpunkt der Überlassung der Beteiligung an den Arbeitnehmer - unveränderlich feststeht (vgl. BFH-Urteil vom 4.4.2001 VI R 96/00 a.a.O.).
- BFH, 10.03.2010 - VI R 36/08
Bewertung unentgeltlich eingeräumter Genussrechte
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Die Revision war im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 36/08 und der Frage der Anwendbarkeit der Freigrenze im Falle der Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 19a Abs. 8 EStG zuzulassen. - BFH, 30.04.2009 - VI R 55/07
Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Die Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitgeber durch Steuerbescheid kommt in Betracht, wenn die Lohnsteuer vorschriftswidrig nicht angemeldet worden ist und es sich um eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers handelt (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 30.4.2009 VI R 55/07, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2009, 726. Eine eigene Steuerschuld des Arbeitgebers liegt auch vor, wenn die Voraussetzungen für eine Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 EStG gegeben sind. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG kann das Betriebsstättenfinanzamt im Sinne des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf Antrag des Arbeitgebers zulassen, dass die Lohnsteuer mit einem unter Berücksichtigung der Vorschriften des § 38a EStG zu ermittelnden Pauschsteuersatz erhoben wird, soweit in einer größeren Zahl von Fällen Lohnsteuer nachzuerheben ist, weil der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten hat. Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer sonstige Bezüge von mehr als 1 000 Euro im Kalenderjahr gewährt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 EStG). - BFH, 05.07.1996 - VI R 10/96
Der Wert einer vorwiegend touristisch ausgerichteten Reise, zu der ein …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Ein Veranlassungszusammenhang zwischen Vorteil und Dienstverhältnis ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer einen erhaltenen Vorteil vernünftigerweise wirtschaftlich als Frucht seiner Dienstleistung für den Arbeitgeber betrachten muss (vgl. BFH-Urteil vom 5.7.1996 VI R 10/96, BStBl II 1996, 545). - BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06
Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Vielmehr bleiben die steuerfreien Beträge bei der Berechnung der Freigrenze außer Betracht (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2008 VI R 80/06, BStBl II 2009, 547). - FG München, 21.08.2008 - 15 K 1238/06
Anwendbarkeit der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG auf …
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des Finanzgerichts München im Urteil vom 21.8.2008 15 K 1238/06 (Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2008, 1869) an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Finanzgerichts München in dem vorgenannten Urteil. - BFH, 31.10.1986 - VI R 73/83
Arbeitslohn - Kosten für Kuren - Ältere Arbeitnehmer
Auszug aus FG Düsseldorf, 16.04.2010 - 3 K 4569/07
Je höher aus der Sicht des Arbeitnehmers die Bereicherung anzusetzen ist, desto geringer zählt das aus der Sicht des Arbeitgebers vorhandene eigenbetriebliche Interesse (BFH-Urteil vom 31.10.1986 VI R 73/83, BStBl II 1987, 142).
- BFH, 06.07.2011 - VI R 35/10
Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien - Keine Nachteile durch …
Das Finanzgericht (FG) entschied aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 1316 veröffentlichten Gründen, dass die unentgeltliche Überlassung der Gratisaktien zwar grundsätzlich einen zum Arbeitslohn gehörenden Vorteil für eine Beschäftigung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstelle, dass aber der Arbeitslohn in Gestalt der Gratisaktie der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterliege und insoweit daher kein Lohnsteuerabzug vorzunehmen sei.