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   FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20 U   

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FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20 U (https://dejure.org/2023,38658)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2023 - 1 K 2107/20 U (https://dejure.org/2023,38658)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. August 2023 - 1 K 2107/20 U (https://dejure.org/2023,38658)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Vorsteuerabzug für Zuschüsse an Betriebskantine: Verwendung der Bewirtschaftungsleistung für unentgeltliche Wertabgabe an Arbeitnehmer - Überwiegendes unternehmerisches Interesse

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 29.01.2014 - XI R 4/12

    Zum Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20
    Mit Verfügung vom 21.09.2016 ordnete der Beklagte das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen an, um die Reaktion der Finanzverwaltung auf das BFH-Urteil vom 29.01.2014 (Az.: XI R 4/12) und mögliche Folgerungen für die sich aus Abschn. 1.8 Abs. 12 Nr. 3 UStAE ergebende Weisungslage abzuwarten.

    Von der finanz- und höchstrichterlichen Rechtsprechung werde zwar bei einem Zuschuss des Arbeitgebers an den Kantinenbetreiber, den dieser als Ausgleich für die verbilligte Abgabe von Speisen an seine Arbeitnehmer leiste, ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Kantinenbetreiber dem Grunde nach bejaht (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.01.2014 - Xl R 4/12, BFHE 244, 131; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 27.11.2019 - 7 K 7184117, EFG 2020, 399).

    Ein derartiger "Zuschuss" könne Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung "Kantinenbewirtschaftung" sein, wenn der Unternehmer einen "Zuschuss" zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine leiste (Hinweis auf BFH-Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).

    Die Rechtsgrundsätze des BFH-Urteils vom 29.01.2014 - XI R 4/12 (BFH/NV 2014, 992) seien nicht allgemein anwendbar, weil eine Veröffentlichung im Bundessteuerblatt nicht erfolgt sei.

    Ein Unternehmer, der bereits bei Leistungsbezug beabsichtigt, die bezogene Leistung nicht für seine wirtschaftliche Tätigkeit, sondern ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe i.S. von § 3 Abs. 9a UStG zu verwenden, ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (BFH-Urteil vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992 mwN).

    Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist (vgl. dazu BFH-Urteile 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl II 2012, 53, vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).

  • BFH, 09.12.2010 - V R 17/10

    Kein Vorsteuerabzug beim Betriebsausflug, soweit keine Aufmerksamkeit (Grenze 110

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20
    Eine unentgeltliche Wertabgabe in diesem Sinne liegt vor, wenn die Leistung des Unternehmers dem privaten Bedarf der Arbeitnehmer dient und nicht durch besondere Umstände der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens bedingt ist (vgl. dazu BFH-Urteile 09.12.2010 - V R 17/10, BStBl II 2012, 53, vom 29.01.2014 - XI R 4/12, BFH/NV 2014, 992).
  • EuGH, 11.12.2008 - C-371/07

    Danfoss und AstraZeneca - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20
    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH zur Abgabe von Mahlzeiten an Arbeitnehmer (EuGH-Urteil vom 11.12.2008 - C-371/07 -Danfoss und AstraZeneca-, UR 2009, 60).
  • FG Baden-Württemberg, 06.10.2022 - 12 K 2971/20

    Vorsteuerabzug aus Leistungen eines Dritten, der die Betriebskantine betreibt

    Auszug aus FG Düsseldorf, 18.08.2023 - 1 K 2107/20
    Bei derartigen Besonderheiten, die nicht auf die Mehrheit aller Unternehmer zutrifft, erscheint der persönliche Vorteil, den die Arbeitnehmer aus der verbilligen Überlassung von Mahrzeiten ziehen, gegenüber den Bedürfnissen des Unternehmens als nur untergeordnet (vgl. hierzu ausführlich FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.2022 - 12 K 2971/20, DStRK 2023, 193).
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