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   FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22 G   

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FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22 G (https://dejure.org/2023,42638)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.12.2023 - 14 K 1546/22 G (https://dejure.org/2023,42638)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - 14 K 1546/22 G (https://dejure.org/2023,42638)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Grundstückshandel bei städtebaulichem Veräußerungszwang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BFH, 22.10.2020 - IV R 4/19

    Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten (kürzungsunschädlichen), jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl II 2022, 87, Rz. 19).

    Darüber hinaus liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH Nebentätigkeiten dann noch innerhalb des von dem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind ausnahmsweise kürzungsunschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können; ist der Umfang einer derartigen Nebentätigkeit gering, kommt es nicht zur Versagung der erweiterten Kürzung wegen Verstoßes gegen das Ausschließlichkeitsgebot (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl II 2022, Rz. 23).

    Dieser wird verwaltet und genutzt, wenn er zum Zweck der Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz eingesetzt wird, etwa durch Vermietung und Verpachtung (vgl. nur BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl II 2022, 87, Rz. 19, m.w.N.).

    Für die Annahme einer solchen "unschädlichen" Nebentätigkeit muss neben dem qualitativen Kriterium der "zwingenden Notwendigkeit" (vom BFH im Sinne einer "Unentbehrlichkeit" verstanden, vgl. BFH-Beschluss vom 07.04.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392, Leitsatz 1) für die wirtschaftlich sinnvoll gestaltete Grundstücksverwaltung und-nutzung stets auch das quantitative Kriterium der "Geringfügigkeit" erfüllt sein (vgl. zuletzt z.B. BFH-Urteil vom 22.10.2020 - IV R 4/19, BStBl II 2022, 87, Leitsatz 1).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Die Durchführung der Arbeiten durch die - ggfs. von der noch zwischengeschalteten S. GmbH - beauftragten Generalunternehmer sind ihr als Auftraggeberin jeweils gesondert als Einzelaktivitäten zuzurechnen (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 10/06, BStBl II 2009, 533, Leitsatz).

    Es dient dazu, solche Betätigungen abzugrenzen, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen, aber nicht auf einen Güter- und Leistungsaustausch gerichtet sind (BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 10/06, BStBl II 2009, 533).

    Eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr kann sogar dann vorliegen, wenn Geschäftsbeziehungen zu anderen Personen vertraglich ausgeschlossen sind; maßgeblich ist (dann) lediglich, ob die zu beurteilende Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Marktteilhabe entspricht (BFH-Urteil vom 19.02.2009 - IV R 10/06, BFH/NV 2009, 832 unter II.2.a)aa) m.w.N.).

  • BFH, 05.03.2008 - I R 56/07

    Keine erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen bei Betrieb eines

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Die Regelung hat den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb des Rechts der Realsteuern (durch Grund- und Gewerbesteuer) zu vermeiden und insbesondere Kapitalgesellschaften - wie die Klägerin -, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften, die eine nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben, gleichzustellen (s. nur BFH-Urteil vom 05.03.2008 - I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, Rz. 7).

    Der BFH hat diese Auffassung in seinem vom Urteil vom 05.03.2008 (I R 56/07, BFH/NV 2008, 1359, Rz. 10) ebenfalls ausdrücklich vertreten.

    Ob er daran auch weiterhin festhält, ist aufgrund jüngerer Entscheidungen zumindest unklar; im Urteil vom 15.06.2023 (IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz. 34) ist der IV. Senat des BFH auf die Entscheidung des I. Senats vom 05.03.2008 (I R 56/07) zwar eingegangen, konnte die Frage, ob für die Annahme eines gewerblichen Charakters der Tätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Entgeltlichkeit und insbesondere Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sind, jedoch offenlassen, weil er beides im Streitfall bejahte.

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Maßgebend ist vielmehr, dass der Stpfl. seine Tätigkeiten in Bezug auf das Grundstück entfaltet hat, nachdem er fest zum Verkauf entschlossen war (BFH-Urteil vom 15.04.2004 - IV R 54/02, BStBl II 2004, 868, Rz. 26 f.).

    Damit wurde die Klägerin bei objektiver Betrachtung wie ein Bauunternehmer bzw. wie ein "Baulanderschließungsunternehmer" (BFH-Urteil vom 15.04.2004 - IV R 54/02, BStBl II 2004, 868, Rz. 27) tätig.

  • BFH, 28.04.2005 - IV R 17/04

    Voraussetzungen für einen gewerblichen Grundstückshandel bei Verkauf und

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Der vorliegende Sachverhalt ist mit Blick auf die Teilfläche E. auch nicht mit dem Fall vergleichbar, dass ein ursprünglich in Vermietungsabsicht erworbenes Grundstück aufgrund nach Inauftraggabe der Bebauung eintretender, unvorhergesehener Umstände wegen einer Zwangslage veräußert werden muss (vgl. BFH-Urteil vom 28.04.2005 - IV R 17/04, BStBl II 2005, 606, Rz. 25).

    Für den Fall des Verkaufs eines selbst bebauten Grundstücks verlangt der BFH insofern, dass der Stpfl. über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben; erst dann kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden (BFH-Urteile vom 28.04.2005 - IV R 17/04, BStBl II 2005, 606; vom 26.09.2006 - X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; vom 28.01.2009, X R 36/07, juris).

  • BFH, 26.09.2006 - X R 27/03

    Gewerblicher Grundstückshandel; Verkauf nur eines Grundstücks; Nachhaltigkeit

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Eine Tätigkeit ist grundsätzlich nachhaltig, wenn sie auf Wiederholung angelegt ist, also eine Wiederholungsabsicht in der Weise besteht, dass weitere Geschäfte geplant sind (vgl. BFH-Urteil vom 26.09.2006 - X R 27/03, BFH/NV 2007, 412, Rz. 20, m.w.N.).

    Für den Fall des Verkaufs eines selbst bebauten Grundstücks verlangt der BFH insofern, dass der Stpfl. über einen längeren Zeitraum Aktivitäten entwickelt, die nach Umfang und Gewicht hinter denen, die zum Bau mehrerer Objekte notwendig sind, nicht zurückbleiben; erst dann kann die Gesamttätigkeit als nachhaltig beurteilt werden (BFH-Urteile vom 28.04.2005 - IV R 17/04, BStBl II 2005, 606; vom 26.09.2006 - X R 27/03, BFH/NV 2007, 412; vom 28.01.2009, X R 36/07, juris).

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Diese vom Großen Senat des BFH ausdrücklich (Beschluss vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291 Rz. 39) benannten Ausnahmefälle sind indes nicht abschließend, es können auch andere gewichtige Umstände auf eine gewerbliche Betätigung bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten schließen lassen und zwar dann, wenn sich aus diesen Umständen ergibt, dass die maßgebenden Tätigkeiten (regelmäßig Anschaffung und anschließende Bebauung) in unbedingter Veräußerungsabsicht vorgenommen worden sind (BFH-Urteil vom 18.09.2002 - X R 183/96, BStBl 2003 11, 238; s.a. Schallmoser in Spiegelberger/Schallmoser/Wachter/Wälzholz, Immobilien im Zivil- und Steuerrecht, Kapitel 11 Gewerblicher Grundstückshandel, Rz. 11.43 mit weiteren Fallgruppen).

    Insoweit muss erneut "das Bild des Gewerbetreibenden" zur Auslegung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 15 Abs. 2 EStG herangezogen werden (so bereits Großer Senat des BFH, Beschluss vom 10.12.2001 - GrS 1/98, BStBl II 2002, 291).

  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Der vorliegende Fall sei demnach keineswegs mit der Errichtung einer Einkaufspassage als Bauträger wie im BFH-Urteil vom 01.12.2005 (IV R 65/04) vergleichbar.

    In seiner Entscheidung vom 01.12.2005 (IV R 65/04, BStBl II 2006, 259) hat der IV. Senat des BFH Nachhaltigkeit beim Verkauf eines Grundstücks bejaht, wenn der Stpfl. (kumulativ) in unbedingter Veräußerungsabsicht eine Bauplanung für das Grundstück erstellen lässt, im Interesse der potentiellen Erwerber Mietverträge abschließt, bei Gesamtbaukosten von rd.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Im Falle der Veräußerung von Grundbesitz kommt es für die Prüfung des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darauf an, ob die Veräußerung noch Teil einer auf Fruchtziehung ausgerichteten Vermögensverwaltung ist oder ob die Substanzverwertung durch Umschichtung in den Vordergrund tritt (Großer Senat des BFH, Beschluss vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 11. Aufl. 2023, § 9 Nr. 1 Rz. 22d m.w.N.).

    Vielmehr tritt insoweit die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung in den Vordergrund (siehe dazu Großer Senat des BFH, Beschluss vom 03.07.1995 - GrS 1/93, BStBl II 1995, 617; s.a. Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz. 22d m.w.N.).

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem

    Auszug aus FG Düsseldorf, 21.12.2023 - 14 K 1546/22
    Im Übrigen sind von dem Ausschließlichkeitserfordernis keine Ausnahmen wegen Geringfügigkeit, auch nicht solche aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, geboten (BFH-Urteil vom 15.06.2023 - IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz. 27 m.w.N.).

    Ob er daran auch weiterhin festhält, ist aufgrund jüngerer Entscheidungen zumindest unklar; im Urteil vom 15.06.2023 (IV R 6/20, BFH/NV 2023, 1190, Rz. 34) ist der IV. Senat des BFH auf die Entscheidung des I. Senats vom 05.03.2008 (I R 56/07) zwar eingegangen, konnte die Frage, ob für die Annahme eines gewerblichen Charakters der Tätigkeit im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG Entgeltlichkeit und insbesondere Gewinnerzielungsabsicht erforderlich sind, jedoch offenlassen, weil er beides im Streitfall bejahte.

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

  • BFH, 22.06.2016 - X R 54/14

    Keine erweiterte Kürzung für Grundbesitz, der im Rahmen einer Betriebsaufspaltung

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 17.12.2009 - III R 101/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Wohnungsverkäufen auf Druck der Bank

  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 20.02.2003 - III R 10/01

    Wohnungsveräußerung an bestimmten Personenkreis

  • BFH, 11.11.1993 - XI R 48/91

    Spieler als Gewerbetreibender? (§ 15 EStG )

  • BFH, 07.04.2011 - IV B 157/09

    Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. GewStG -

  • BFH, 28.01.2009 - X R 36/07

    Gewerblicher Grundstückshandel bei einem Objekt?

  • BFH, 04.09.2014 - VIII B 135/13

    Einkommen- und gewerbesteuerliche Zuordnung von Lizenzeinnahmen

  • FG Hamburg, 18.06.2007 - 2 K 92/06

    Erweiterten Kürzungen gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG

  • BFH, 13.09.1972 - I R 185/70

    Betreuung von Wohnungsbauten - Eigener Grundbesitz - Nebentätigkeit -

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 26.02.2014 - I R 47/13

    Unwirksames Urteil bei unbestimmtem Tenor; erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages

  • BFH, 13.08.1997 - I R 61/96

    Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.01.2022 - 8 K 8008/21

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Überschreiten der sog.

  • BFH, 23.03.2023 - III R 49/20

    Berücksichtigung der Kosten für die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und

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