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   FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05 U   

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https://dejure.org/2009,17041
FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05 U (https://dejure.org/2009,17041)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2009 - 5 K 4568/05 U (https://dejure.org/2009,17041)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. September 2009 - 5 K 4568/05 U (https://dejure.org/2009,17041)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette; Begründung einer umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehung durch die Wahl einer Leistungskette "aus Vereinfachungsgründen" i.R.d. Abrechnungspraxis; Bestimmung des ...

  • Judicialis

    UStG § 3 Abs. 11; ; TK § 45h Abs. 4 Hs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette; Umsatzsteuer; Einheitliche Leistung; Telefonische Mehrwertdienstleistungen; Telekommunikationsdienstleistungen; Leistungsort; Abrechnung in der Leistungskette; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen Telekommunikationsdienstleistungen in einer Leistungskette

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 444
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06

    Geltendmachung von Vergütungen für die Nutzung von Mehrwertdienstangeboten durch

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Auch der Bundesgerichtshof BGH nimmt bei der Inanspruchnahme von sog. "Premium Rate"-Diensten (0190-Sondernummern) regelmäßig zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zum Anrufer an: Die die technische Seite des Vorgangs betreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringende Dienstleistung des Telekommunikationsunternehmens und die die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende weitere Dienstleistung, z. B. ..............................................(BGH, Urteile vom 28.07.2005 III ZR 3/05, Neue Juristische Wochenschrift NJW 2005, 3636; vom 16.11.2006 III ZR 58/06, NJW 2007, 438; vom 22.11.2001 III ZR 5/01, NJW 2002, 361).

    Soweit der BGH dabei zuletzt (Urteil vom 16.11.2006 III ZR 58/06, NJW 2007, 438) dem TNB einen eigenen Vergütungsanspruch auch hinsichtlich des für die Nutzung des fremden Mehrwertdienstes angefallenen Entgeltanteils zuspricht, stellt er gleichwohl klar, dass es sich um einen Vergütungsanspruch für Fremdleistungen handelt.

  • BGH, 22.11.2001 - III ZR 5/01

    Telefonentgelte bei Anwahl von 0190-Sondernummern (Telefonsex)

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Auch der Bundesgerichtshof BGH nimmt bei der Inanspruchnahme von sog. "Premium Rate"-Diensten (0190-Sondernummern) regelmäßig zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zum Anrufer an: Die die technische Seite des Vorgangs betreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringende Dienstleistung des Telekommunikationsunternehmens und die die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende weitere Dienstleistung, z. B. ..............................................(BGH, Urteile vom 28.07.2005 III ZR 3/05, Neue Juristische Wochenschrift NJW 2005, 3636; vom 16.11.2006 III ZR 58/06, NJW 2007, 438; vom 22.11.2001 III ZR 5/01, NJW 2002, 361).
  • BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05

    Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Auch der Bundesgerichtshof BGH nimmt bei der Inanspruchnahme von sog. "Premium Rate"-Diensten (0190-Sondernummern) regelmäßig zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zum Anrufer an: Die die technische Seite des Vorgangs betreffende und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringende Dienstleistung des Telekommunikationsunternehmens und die die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffende weitere Dienstleistung, z. B. ..............................................(BGH, Urteile vom 28.07.2005 III ZR 3/05, Neue Juristische Wochenschrift NJW 2005, 3636; vom 16.11.2006 III ZR 58/06, NJW 2007, 438; vom 22.11.2001 III ZR 5/01, NJW 2002, 361).
  • BFH, 02.04.1998 - V R 34/97

    Option bei Grundstückslieferung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Andererseits sind im Umsatzsteuerbescheid aber in derselben Höhe Vorsteuern aus dem von der Klägerin an die F erteilten Gutschriften zu Unrecht berücksichtigt, da ein Vorsteuerabzug nur für eine gesetzlich geschuldete Steuer zulässig ist (BFH, Urteil vom 02.04.1998 V R 34/97, BStBl II 1998, 695).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 9/02

    Scheinfirma / Umsatzsteuerkarussel - Kein Vorsteuerabzug aus Rechnungen von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ergibt sich die Bestimmung des Leistenden und des Leistungsempfängers regelmäßig aus den dem Umsatz zu Grunde liegenden schuldrechtlichen (zivilrechtlichen) Rechtsbeziehungen, vgl. z. B. Urteil vom 04.09.2003 V R 9, 10/02, BFH/NV 2004, 149 m. w. N. Leistender ist demgemäß regelmäßig der schuldrechtlich zur Leistung Verpflichtete, vorausgesetzt, dass er die Leistung auch im eigenen Namen ausgeführt hat.
  • BFH, 26.06.2003 - V R 22/02

    Strohmann

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Auch bei einer Strohmannfunktion der F für die Klägerin bliebe die F nach außen nach den Grundsätzen der einschlägigen BFH-Rechtsprechung der leistende Unternehmer (vgl. z. B. BFH, Urteil vom 26.06.2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233).
  • BFH, 16.04.2007 - I B 115/06

    NZB: GmbH, Löschung im HR

    Auszug aus FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
    Da die Klägerin seit Beginn des Klageverfahrens durch Prozessbevollmächtigte vertreten ist, ist auch keine Unterbrechung des Verfahrens wegen Verlustes der Prozessfähigkeit mangels eines vertretungsberechtigten Organs eingetreten, § 155 Finanzgerichtsordnung FGO i. V. m. §§ 246 Abs. 1, 86 1. Halbsatz Zivilprozessordnung ZPO (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt etwa Bundesfinanzhof BFH Beschluss vom 16.04.2007 I B 115/06, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH BFH/NV 2007, 1674 m. w. N.).
  • FG Köln, 10.03.2016 - 13 K 1602/11

    Berücksichtigung eines weiteren Betriebsausgabenabzugs bei der Ermittlung des

    Ergänzend hierzu sei auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 22. September 2009 hinzuweisen (5 K 4568/05 U, Auszüge Bl. 186 FG-Akte).

    Zudem wird diese umsatzsteuerliche Vereinfachungsregel in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht unwidersprochen übernommen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 22. September 2009, 5 K 4568/05 U, juris).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 7 K 2083/06

    Leistungsort bei kostenpflichtigen Internetdienstleistungen

    Nicht der Zahlungsfluss ist entscheidend, sondern wer bei wirtschaftlicher Betrachtung unter Einbeziehung der zivilrechtlichen Leistungsbeziehungen die den Umsatz ausmachende sonstige Leistung erbringt (mit gleicher Tendenz Finanzgericht - FG - Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2009 5 K 4568/05 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2010, 444, Revision anhängig unter dem Az. XI R 38/09).
  • FG Düsseldorf, 17.05.2006 - 5 V 238/06

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids aufgrund

    Der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 16.11.2005 wird ohne Sicherheitsleistung bis einen Monat nach Bekanntgabe einer das Klageverfahren 5 K 4568/05 U abschließenden Entscheidung von der Vollziehung ausgesetzt.

    Über die gegen die Einspruchsentscheidung eingelegte Klage 5 K 4568/05 U hat der Senat noch nicht entschieden.

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