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   FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10   

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FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10 (https://dejure.org/2011,18628)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2011 - 3 V 146/10 (https://dejure.org/2011,18628)
FG Hamburg, Entscheidung vom 03. Januar 2011 - 3 V 146/10 (https://dejure.org/2011,18628)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Beteiligtenbezeichnung im Gewinnfeststellungsbescheid für eine später durch Anteilsvereinigung beendete Personengesellschaft, Frist für Richtigstellungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellungsbescheid mit veraltetem Gesellschafterbestand

Papierfundstellen

  • EFG 2011, 1222
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 23.09.1999 - IV R 59/98

    Richtigstellung bei fehlerhaftem Feststellungsbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Die gegenüber den richtig bezeichneten Feststellungsbeteiligten getroffenen Feststellungen bleiben wirksam (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

    Durch einen besonderen an den Rechtsnachfolger gerichteten Bescheid nach § 182 Abs. 3 AO kann eine unrichtige Bezeichnung "berichtigt" werden (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt die unrichtige Bezeichnung des Beteiligten zu vertreten hat oder nicht (vgl. FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., FG Köln, Beschluss vom 06.06.1991 2 K 183/85, EFG 1992, 55, rk.; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 26 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 147; Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rdnr. 36; kritisch Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rdnr. 10; a. A. FG München, Urteil vom 28.04.1998 13 K 924/97, EFG 1998, 1380, der BFH hat sich dem Letzterem in seinem hierzu ergangenem Revisionsurteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 allerdings nicht angeschlossen, sondern hat sich der überwiegenden Meinung zugewendet, ohne die Frage allerdings - mangels Entscheidungserheblichkeit - abschließend zu entscheiden).

    Außerdem wird so dem Zweck der Vorschrift umfassend entsprochen, der darin liegt, für die Unwirksamkeit von Feststellungsbescheiden, soweit sie auf der Nichtberücksichtigung zwischenzeitlich eingetretener Rechtsnachfolge für einzelne Beteiligte beruht, eine Möglichkeit der entsprechenden Richtigstellung zu eröffnen (vgl. BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 m. w. N.).

    (a) Eine Adressatenberichtigung nach § 182 Abs. 3 AO kann gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich nur innerhalb der Feststellungsfrist vorgenommen werden (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

    Wurde allerdings in einem einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid ein Beteiligter unrichtig bezeichnet, so wird der - einer Richtigstellung nach § 182 Abs. 3 AO entgegenstehende - Ablauf der Feststellungsfrist nicht dadurch gehemmt, dass der Feststellungsbescheid von einer in ihm nicht als Inhaltsadressat aufgeführten Person angefochten wird (BFH, Urteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170).

  • FG München, 04.05.2005 - 8 K 5288/02

    Anwendbarkeit des § 181 Abs. 5 AO 1977 auf Richtigstellungsbescheide gem. § 182

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Nach überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur ist es dabei unerheblich, ob das Finanzamt die unrichtige Bezeichnung des Beteiligten zu vertreten hat oder nicht (vgl. FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., FG Köln, Beschluss vom 06.06.1991 2 K 183/85, EFG 1992, 55, rk.; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, § 182 Rdnr. 26 m. w. N.; Söhn in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 182 AO Rdnr. 147; Frotscher in Schwarz, AO, § 182 Rdnr. 36; kritisch Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 AO Rdnr. 10; a. A. FG München, Urteil vom 28.04.1998 13 K 924/97, EFG 1998, 1380, der BFH hat sich dem Letzterem in seinem hierzu ergangenem Revisionsurteil vom 23.09.1999 IV R 59/98, BFHE 190, 19, BStBl II 2000, 170 allerdings nicht angeschlossen, sondern hat sich der überwiegenden Meinung zugewendet, ohne die Frage allerdings - mangels Entscheidungserheblichkeit - abschließend zu entscheiden).

    (2) Selbst wenn die Feststellungsfrist bereits vor dem Jahr 2009 abgelaufen gewesen wäre, so hätte der Richtigstellungsbescheid - wie auch vom FA angenommen - noch gemäß § 181 Abs. 5 AO ergehen dürfen, weil jedenfalls bei der Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Streitjahr 1997 noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten war (vgl. für einen insoweit gleichgelagerten Fall FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk., m. w. N.; Brandis in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 182 Abs. 10).

    Die Anwendbarkeit ist deshalb gegeben, weil mit einem Richtigstellungsbescheid nach § 183 Abs. 3 AO ein partiell unwirksamer Feststellungsbescheid auch nur punktuell dahingehend korrigiert wird, dass die zutreffenden Feststellungen nachgeholt werden, und er insoweit die Funktion eines Feststellungsbescheides hat gemäß § 181 AO (FG München, Urteil vom 04.05.2005 8 K 5288/02, EFG 2005, 1328, rk.).

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Auf die Sicht des Empfängers kommt es insoweit nicht an (so Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21.10.1985 GrS 4/84, BFHE 145, 110, BStBl II 1986, 230).
  • BFH, 27.04.1993 - VIII R 27/92

    Die Feststellungsfrist wird hinsichtlich aller Beteiligten bereits dadurch

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    (b) Grundsätzlich gilt, dass die Feststellungsfrist für einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungsbescheides hinsichtlich aller Feststellungsbeteiligten bereits durch die Bekanntgabe gegenüber nur einem Beteiligten noch vor deren Ablauf gewahrt wird; die Bekanntgabe gegenüber anderen Beteiligten, z. B. ausgeschiedenen Gesellschaftern, kann auch noch danach wirksam erfolgen (BFH, Urteil vom 27.04.1993 VIII R 27/92, BFHE 171, 392, BStBl II 1994, 3).
  • BFH, 18.02.1997 - VII R 96/95

    Zur Auslegung einer Verfügung, mit der die Vollziehung "bis zum Abschluß des

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2008 IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499, und vom 18.09.1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss vom 15.01.1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    a) Die Angabe des Inhaltsadressaten gemäß § 157 Abs. 1 Satz 2 AO ist konstituierender Bestandteil jedes Verwaltungsakts, denn es muss angegeben werden, wem gegenüber der Einzelfall geregelt werden soll (BFH, Urteil vom 19.08.1999 IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409 m. w. N.).
  • BFH, 06.05.1994 - V B 28/94

    Klage gegen die Feststellung der Nichtigkeit von bezeichneten

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    c) Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn eine Festsetzungsverjährung im Hinblick auf die Einkommensteuerveranlagung des Antragstellers als Rechtsnachfolger von D für das Jahr 1997 und / oder ein Richtigstellungsbescheid wegen Ablaufs der Feststellungsverjährung für den Feststellungsbescheid eingetreten wäre, jedenfalls kein offenkundiger, schwerwiegender, zur - vom Antragsteller behaupteten - Nichtigkeit des Feststellungsbescheids führender Fehler im Sinne des § 125 AO vorliegen würde (vgl. zur Frage der Nichtigkeit von nach Ablauf der Festsetzungsfrist bekannt gegebenen Steuerbescheiden BFH, Beschluss vom 06.05.1994 V B 28/94, BFH/NV 1995, 275, m. w. N.).
  • BFH, 16.06.1999 - II R 36/97

    Fehlerhafte Angabe der Inhaltsadressaten bei Steuerbescheid; Einfluss auf die

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Nur bei insoweit mehrdeutigen Bescheiden können Zweifel über den Inhaltsadressaten gegebenenfalls durch Auslegung behoben werden, wobei dann darauf abzustellen ist, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (BFH, Urteil vom 16.06.1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 86 m. w. N.).
  • BFH, 08.05.2008 - IX S 30/07

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Solche Umstände liegen vor, wenn entweder nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Gegebenheiten den Fall in tatsächlicher Hinsicht in einem neuen Licht erscheinen lassen (BFH-Beschlüsse vom 08.05.2008 IX S 30/07, BFH/NV 2008, 1499, und vom 18.09.1996 I B 39/96, BFH/NV 1997, 247) oder wenn eine Gesetzesänderung oder eine zwischenzeitlich ergangene gerichtliche Entscheidung zu einer veränderten Beurteilung der maßgeblichen Rechtslage führen können (BFH-Beschluss vom 15.01.1991 IX S 6/90, BFH/NV 1991, 535).
  • BFH, 19.11.2003 - I S 7/03

    AdV-Antrag, Stellung beim BFH

    Auszug aus FG Hamburg, 03.01.2011 - 3 V 146/10
    Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Antragstellers ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO jedoch nicht (BFH-Beschluss vom 19.09.2003 I S 7/03, BFH/NV 2004, 516).
  • BFH, 17.09.1997 - II R 49/95
  • BFH, 18.09.1996 - I B 39/96
  • BFH, 20.10.2009 - IV B 63/09

    Verfahrensrechtliche Fragen nach einem Richtigstellungsbescheid

  • BFH, 17.06.1999 - VII R 64/98

    Steuerbevollmächtigter; Rücknahme der vorläufigen Bestellung

  • BFH, 15.01.1991 - IX S 6/90

    Zulässigkeit wiederholter Anträge auf Aussetzung der Vollziehung im

  • BFH, 21.04.1995 - V B 91/94

    Bezeichnung des Unternehmers im Umsatzsteuerbescheid

  • FG Nürnberg, 17.02.2005 - IV 37/04

    Inhaltliche Bestimmtheit eines SteuerbescheidesUmfang des Vorbehalts der

  • FG München, 28.04.1998 - 13 K 924/97

    Bescheid zur Richtigstellung eines zunächst falsch benannten Rechtsnachfolgers in

  • FG Köln, 06.06.1991 - 2 K 183/85
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