Rechtsprechung
FG Hamburg, 10.12.2004 - V 85/04 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StBerG § 46 Abs. 2; StBerG § 67
Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Steuerberatungsrecht: Widerruf der Bestellung als Steuerbevollmächtigter bei Vermögensverfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Widerruf der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter wegen mangelnder Unterhaltung der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung für Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit; Erforderlichkeit des Erbringens eines Nachweises über eine ...
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 10.12.2004 - V 85/04
- BFH, 25.07.2005 - VII B 35/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BFH, 22.08.1995 - VII R 63/94
1. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalles bei Eintragung ins …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2004 - V 85/04
Denn die Aufrechterhaltung einer Widerrufsverfügung durch die Beklagte würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Widerruf noch in einem Zeitpunkt verteidigte, in dem sie einem Antrag auf Wiederbestellung stattgeben müsste (BFH, Urteil vom 22.8.1995, VII R 63/94, BFHE 178, 504 , BStBl II 1995, 909 ).Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: Steuerbevollmächtigter) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (…BFH, Urteile vom 3.11.1992, VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624; vom 22.8.1995 VII R 63/94, a.a.O.).
- BFH, 03.11.1992 - VII R 95/91
Voraussetzung für den Wiederruf der Bestellung als Steuerberater bei Einstellung …
Auszug aus FG Hamburg, 10.12.2004 - V 85/04
Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Schuldner (hier: Steuerbevollmächtigter) in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und er außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (BFH, Urteile vom 3.11.1992, VII R 95/91, BFH/NV 1993, 624;… vom 22.8.1995 VII R 63/94, a.a.O.).