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   FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09   

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FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09 (https://dejure.org/2010,20290)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25.05.2010 - 3 K 188/09 (https://dejure.org/2010,20290)
FG Hamburg, Entscheidung vom 25. Mai 2010 - 3 K 188/09 (https://dejure.org/2010,20290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst nach Fristablauf geheilt wird

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst nach Fristablauf geheilt wird

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Zustellung, deren Mangel erst nach Fristablauf geheilt wird

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2010, 1658
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01

    Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    aa) § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO setzt die wirksame Bekanntgabe des die Festsetzungsfrist wahrenden Steuerbescheids voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548), stellt aber seinem Wortlaut nach keine weiteren Anforderungen an die Art und Weise der Bekanntgabe.

    bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des BFH vom 25. November 2002 (Großer Senat, GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548).

    Das erwähnte Urteil bezieht sich zur Begründung zum einen auf die auch hier zitierte Entscheidung des BFH (Beschluss vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, oben unter bb), in der sich indes ein solche Einschränkung der Anwendbarkeit gerade nicht findet.

  • FG Münster, 12.03.2009 - 3 K 2926/07

    Bevollmächtigung des Prozessvertreters im Erbschaftssteuerverfahren und bei

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    dd) Soweit das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 12. März 2009 (3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428, nicht rechtskräftig, Az. des zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Revisionsverfahrens: BFH II R 30/09) abweichend davon ausgeht, dass § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle der Heilung von formellen Zustellungsmängeln nicht zur Anwendung kommt, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

    Da sie allein hinreichend ist für die Klagabweisung, ist die Revision auch nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass die nicht mehr entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO anders als in zitierten Entscheidung des FG Münster (12. März 2009 3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428) gelöst wird.

  • FG Köln, 08.12.2008 - 10 Ko 3591/08

    Gebührenbemessung im Anschluss an einen Wechsel des Bevollmächtigten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    dd) Soweit das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 12. März 2009 (3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428, nicht rechtskräftig, Az. des zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Revisionsverfahrens: BFH II R 30/09) abweichend davon ausgeht, dass § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle der Heilung von formellen Zustellungsmängeln nicht zur Anwendung kommt, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.

    Da sie allein hinreichend ist für die Klagabweisung, ist die Revision auch nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass die nicht mehr entscheidungserhebliche Frage der Anwendbarkeit des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO anders als in zitierten Entscheidung des FG Münster (12. März 2009 3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428) gelöst wird.

  • BFH, 28.09.2000 - III R 43/97

    Wahrung der Festsetzungsfrist

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    Zum anderen bezieht es sich auf eine Entscheidung des BFH (Urteil vom 28. September 2000 III R 43/97, BFHE 193, 28, BStBl II 2001, 211), in der der 3. Senat für die Anwendung des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO einerseits verlangt, dass das Finanzamt die Voraussetzungen eingehalten hat, die für den Erlass eines wirksamen Steuerbescheides vorgeschrieben sind, und dann andererseits auf den tatsächlichen Zugang dieses Bescheids beim Steuerpflichtigen verzichtet.
  • BFH, 12.01.2011 - II R 30/09

    Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR -

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    dd) Soweit das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 12. März 2009 (3 K 2926/07 Erb, EFG 2009, 428, nicht rechtskräftig, Az. des zur Fortbildung des Rechts zugelassenen Revisionsverfahrens: BFH II R 30/09) abweichend davon ausgeht, dass § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO im Falle der Heilung von formellen Zustellungsmängeln nicht zur Anwendung kommt, vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen.
  • BFH, 18.03.2004 - V R 11/02

    Förmliche Zustellung eines Umsatzsteuerbescheids

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    Unschädlich ist, dass das Kürzel "ESt" nicht noch um den für die Bezeichnung eines Bescheides hinreichenden Buchstaben "B" (vgl. BFH, Urteil vom 18. März 2004 V R 11/02), BFHE 205, 501, BStBl II 2004, 540) ergänzt war.
  • BFH, 13.10.2005 - IV R 55/04

    Wirksamkeit einer Prüfungsanordnung, die an eine durch Ausscheiden des vorletzten

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    Wegen der gebotenen Gewähr für Nämlichkeit und den unveränderten Inhalt der Postsendung muss die Geschäftsnummer infolgedessen die Identifizierung der zugestellten Sendung ermöglichen (Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 13. Oktober 2005 IV R 55/04, BFHE 211, 387, BStBl II 2006, 404 m. w. N.).
  • BFH, 07.07.2004 - X R 33/02

    PZU: gleichzeitige Zustellung mehrerer Schriftstücke

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    Angesichts dieses Zwecks der Geschäftsnummer ist es erforderlich, reicht aber auch aus, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen und Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger die Sendung eindeutig - nicht nur wahrscheinlich - dem Vorgang zuordnen kann (BFH, Urteil vom 07. Juli 2004 X R 33/02, BFH/NV 2005, 66); weitergehende Rechte hat der Empfänger im Hinblick auf die Art der Geschäftsnummer nicht (vgl. BFH, Beschluss vom 6. September 1990 IV R 7/90, BFH/NV 1991, 714 m. w. N.).
  • BFH, 28.08.2006 - II B 86/04

    NZB: Beweisaufnahme, Zustellung durch PZU

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    Vielmehr bedarf es der Ergänzung um die Steuerart im Fall eines Steuerbescheids bzw. des Feststellungsgegenstands im Fall des Feststellungsbescheids (BFH, Beschluss vom 28. August 2006 II B 86/04, BFH/NV 2006, 2230 m. w. N.).
  • FG Köln, 20.08.2002 - 3 K 4644/02

    Kennzeichnung einer Postzustellungsurkunde

    Auszug aus FG Hamburg, 25.05.2010 - 3 K 188/09
    So kann die Zustellung hinsichtlich eines unzureichend bezeichneten Schriftstückes mangelhaft sein, auch wenn das andere Schriftstück hinreichend konkretisiert ist (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. August 2002 3 K 4644/02, EFG 2003, 425).
  • BFH, 06.09.1990 - IV R 7/90

    Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Einkommensteuerbescheid wegen Versäumnis

  • VG Neustadt, 29.06.2009 - 3 K 217/09

    Wer Mate-Tee trinkt, ist seinen Führerschein los

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