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   FG Hamburg, 30.03.2021 - 4 V 33/21   

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https://dejure.org/2021,7112
FG Hamburg, 30.03.2021 - 4 V 33/21 (https://dejure.org/2021,7112)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2021 - 4 V 33/21 (https://dejure.org/2021,7112)
FG Hamburg, Entscheidung vom 30. März 2021 - 4 V 33/21 (https://dejure.org/2021,7112)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) im Verfahren nach § 114 FGO

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2014 - 1 B 1251/14

    Anfechtbarkeit einer Zwischenregelung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

    Auszug aus FG Hamburg, 30.03.2021 - 4 V 33/21
    In diese Abwägung einzustellen sind zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, und zum anderen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag dann aber abgelehnt würde (vgl. hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs BVerfG, Beschluss vom 18.06.2020, 1 BvQ 69/20, juris; Beschluss vom 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014, 1 B 1251/14, juris).
  • BVerfG, 18.06.2020 - 1 BvQ 69/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen infektionsschutzrechtliche Quarantäne für Ein- und

    Auszug aus FG Hamburg, 30.03.2021 - 4 V 33/21
    In diese Abwägung einzustellen sind zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, und zum anderen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag dann aber abgelehnt würde (vgl. hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs BVerfG, Beschluss vom 18.06.2020, 1 BvQ 69/20, juris; Beschluss vom 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014, 1 B 1251/14, juris).
  • OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 142/14

    Voraussetzungen für den Erlass eines Hängebeschlusses im Verfahren nach § 123

    Auszug aus FG Hamburg, 30.03.2021 - 4 V 33/21
    Die Befugnis zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 02.09.2014, 5 ME 142/14, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 29).
  • BVerfG, 11.10.2013 - 1 BvR 2616/13

    Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung von Maßnahmen der

    Auszug aus FG Hamburg, 30.03.2021 - 4 V 33/21
    In diese Abwägung einzustellen sind zum einen die Folgen, die eintreten würden, wenn die Zwischenregelung nicht ergehen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, und zum anderen die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über den Eilantrag Bestand hätte, der Eilantrag dann aber abgelehnt würde (vgl. hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs BVerfG, Beschluss vom 18.06.2020, 1 BvQ 69/20, juris; Beschluss vom 11.10.2013, 1 BvR 2616/13, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2014, 1 B 1251/14, juris).
  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2021 - 3 V 544/21

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung im Verfahren des

    Die Befugnis zum Erlass eines sog. Hängebeschlusses ergibt sich unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 5. August 2021, 11 ME 222/21, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123, Rn. 29; FG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2021 4 V 33/21, juris).

    Oder mit anderen Worten: Auch Betriebe der Fleischwirtschaft dürfen in Bezug auf die Tätigkeiten, die nicht dem Bereich der Fleischverarbeitung zuzurechnen sind, Fremdpersonal einsetzen (FG Hamburg, Beschluss vom 20. Mai 2021 - 4 V 33/21 -, Rn. 91, juris).

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