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   FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16   

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https://dejure.org/2021,36651
FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16 (https://dejure.org/2021,36651)
FG Hessen, Entscheidung vom 07.06.2021 - 11 K 1725/16 (https://dejure.org/2021,36651)
FG Hessen, Entscheidung vom 07. Juni 2021 - 11 K 1725/16 (https://dejure.org/2021,36651)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Besteuerung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage gezahlten Entschädigungszahlung für Verluste aufgrund eines Beratungsfehlers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Entschädigungszahlungen für erlittene Verluste als Einkünfte

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 07.12.2004 - VIII R 70/02

    Bonusaktien als Einnahmen aus Kapitalvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Unabhängig von der Bezeichnung wird jede zugeflossene Gegenleistung (Entgelte oder Vorteile) im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen erfasst, die Einnahmencharakter gemäß § 8 Abs. 1, 2 EStG hat und an die Stelle oder neben die eigentlichen Einnahmen gemäß § 20 EStG tritt (vgl. Levedag in: Schmidt EStG, § 20 Rz. 190; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602; Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468).

    Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d.h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als der Erwerbssphäre zugehörig anzusehen ist (vgl. Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468 m.w.N.; Urteil des BFH vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602; Levedag in: Schmidt EStG, § 20 Rz. 190).

  • BFH, 02.03.1993 - VIII R 13/91

    Wird Käufer von Aktien die Rücknahme zum Einkaufspreis zuzüglich bestimmter

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Unabhängig von der Bezeichnung wird jede zugeflossene Gegenleistung (Entgelte oder Vorteile) im Zusammenhang mit dem Kapitalvermögen erfasst, die Einnahmencharakter gemäß § 8 Abs. 1, 2 EStG hat und an die Stelle oder neben die eigentlichen Einnahmen gemäß § 20 EStG tritt (vgl. Levedag in: Schmidt EStG, § 20 Rz. 190; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602; Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468).

    Maßgebliche Voraussetzung ist allerdings, dass die Vorteilszuwendung nach dem Veranlassungsprinzip, d.h. bei wertender Beurteilung des die Vorteilszuwendung auslösenden Moments, als der Erwerbssphäre zugehörig anzusehen ist (vgl. Urteil des BFH vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468 m.w.N.; Urteil des BFH vom 2. März 1993 VIII R 13/91, BStBl II 1993, 602; Levedag in: Schmidt EStG, § 20 Rz. 190).

  • BFH, 16.12.2008 - VIII B 29/07

    Besteuerung einer Drittleistung als Einnahme aus Kapitalvermögen: keine

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Denn nach Auffassung des BFH, der sich das Gericht anschließt, kommt § 20 Abs. 3 EStG auch dann zur Anwendung, wenn eine Leistung eines Dritten an die Stelle der oder neben die Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt (vgl. Beschluss des BFH vom 16. Dezember 2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 3 K 196/16, DStRE 2019, 1115).

    Denn der Einnahmencharakter einer Vorteilszuwendung bestimmt sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch dann nach dem Veranlassungsprinzip, wenn Leistungen in Frage stehen, die von einem nicht an dem die Einkunftsquelle begründenden Rechtsverhältnis beteiligten Dritten erbracht werden (vgl. Beschluss des BFH vom 16. Dezember 2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574 m.w.N.).

  • BFH, 25.09.1970 - VI R 122/67

    Kapitalgesellschaft - Verdeckte Gewinnausschüttung - Nachentrichtung von

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH handelt es sich um die Gewährung eines besonderen Vorteils im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG, wenn der Schuldner der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer übernimmt (vgl. Urteil des BFH vom 25. September 1970 VI R 122/67, BStBl II 1971, 53; vgl. auch: Geurts in: Bordewin/Brandt EStG § 20 Rz. 734).

    In einem solchen Falle bemessen sich diese Einkünfte dann aus dem an den Gläubiger ausgezahlten Kapitalertrag zuzüglich der vom Schuldner des Kapitalertrags übernommenen Kapitalertragsteuer (vgl. Urteil des BFH vom 25. September 1970 VI R 122/67, BStBl II 1971, 53).

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Nach der Rechtsprechung des BFH erweist sich die Vorlage einer Verlustbescheinigung gemäß § 43a Abs. 3 S. 4 EStG nur dann als entbehrlich, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Verlust doppelt berücksichtigt wird (vgl. Urteil des BFH vom 12. Juni 2018 VIII R 32/16, BStBl II 2019, 221 m.w.N.).
  • BFH, 13.10.1987 - VIII R 156/84

    Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag (Disagio) einer

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Denn für die Qualifikation einer Vermögensmehrung ist nicht von Relevanz, aus welchem Rechtsgrund diese erfolgt (vgl. Urteil des BFH vom 13. Oktober 1987 VIII R 156/84, BStBl II 1988, 252; Geurts in: Bordewin/Brandt EStG, § 20 Rz. 736).
  • FG Hamburg, 06.02.2019 - 3 K 196/16

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Zahlung des Investmentmanagers an den an einem

    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Denn nach Auffassung des BFH, der sich das Gericht anschließt, kommt § 20 Abs. 3 EStG auch dann zur Anwendung, wenn eine Leistung eines Dritten an die Stelle der oder neben die Einnahmen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt (vgl. Beschluss des BFH vom 16. Dezember 2008, VIII B 29/07, BFH/NV 2009, 574; vgl. auch: Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2019 3 K 196/16, DStRE 2019, 1115).
  • LG Frankfurt/Main, 21.12.2011 - 25 O 218/11
    Auszug aus FG Hessen, 07.06.2021 - 11 K 1725/16
    Hinsichtlich ihrer Rechtsansicht beriefen sich die Kläger auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main AZ 2-25 O 218/11, welches den Beteiligten bekannt ist, mit welchem dieses die Ansicht vertritt, eine an einen Kapitalanleger geleistete Schadensersatzleistung stelle keine besonderen Entgelte und Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 3 EStG dar.
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