Rechtsprechung
FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 EStG für eine vornehmlich im Arbitragehandel tätige Gesellschaft
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 44a Abs. 5; KStG § 8b Abs. 7
Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Abstandnahme vom Steuerabzug bei Kapitalerträgen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Keine Dauerüberzahlerbescheinigung gemäß § 44a Abs. 5 S. 4 EStG für Arbitragehändler
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 20.12.1995 - I R 118/94
Zinsabschlag ist auch dann zu erheben, wenn wegen hoher Verlustvorträge …
Auszug aus FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09
In diesem Sinne ist auch unter dem Tatbestandsmerkmal "auf Dauer" durchaus ein zum Zeitpunkt der Beurteilung noch nicht feststehender und nicht absehbarer Zeitpunkt zu verstehen (so der Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.12.1995 I R 118/94, BStBl. II 1996, 199).Was die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Ausgestaltung des Kapitalertragsteuerabzugs mit den ggf. steuerlich nachteiligen Konsequenzen für einzelne Steuerpflichtige bzw. eine möglicherweise analoge Anwendung des § 44 a Abs. 5 EStG anbelangt, so schließt sich der Senat den Entscheidungsgründen des BFH-Urteils vom 20.12.1995 I R 118/94 (BStBl. II 1996, 199) an.
- BFH, 29.03.2000 - I R 32/99
Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen
Auszug aus FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09
Wie sich insbesondere aus dem Urteil des BFH vom 29.03.2000 I R 32/99 (BStBl II 2000, 95) ergibt, bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal "Art seiner Geschäfte" i.S.d. § 44 a Abs. 5 EStG nach der abstrakt möglichen Art der Geschäfte (vgl. unter II. 2. b) letzter Absatz der Entscheidungsgründe); im konkreten Fall, Klägerin war ein dauerdefizitäres kommunales Versorgungsunternehmen, stellt der BFH insoweit grundsätzlich auf den Unternehmensgegenstand ab. - BFH, 27.08.1997 - I R 22/97
Zinsabschlag bei Holdingunternehmen
Auszug aus FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09
Es reicht auch nicht aus, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 m.w.N.).
- FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12
Keine Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG für eine neben den …
b) Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, denen sich das Gericht erneut (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2011 4 K 2793/09, juris) anschließt, ist die in § 44 a Abs. 5 EStG vorausgesetzte Überzahlersituation bei der Klägerin nicht auf Dauer gegeben.Insoweit hält der Senat an seinem Urteil vom 09.12.2011 (4 K 2793/09, juris) fest, wonach es für die Anwendung des § 44a Abs. 5 EStG nicht ausreicht, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht, und dass sich etwas anderes nur ergeben könnte, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Steuerpflichtige durch die gesetzliche Regelung oder aus wirtschaftlichen Gründen (zwangsläufig) gezwungen wäre, auf unabsehbare Zeit weiter Geschäfte zu tätigen, die immer zu einer Überzahlung gemäß § 44a Abs. 5 EStG führen.
- FG München, 15.03.2021 - 7 K 1827/18
Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug
Dies liegt bereits deshalb nahe, da für die Ertragsbesteuerung nicht die mögliche, sondern die tatsächlich ausgeübte Unternehmenstätigkeit maßgeblich ist (a.A. wohl Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 4 K 2793/09, juris).