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   FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12   

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https://dejure.org/2013,8225
FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12 (https://dejure.org/2013,8225)
FG Hessen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 4 K 559/12 (https://dejure.org/2013,8225)
FG Hessen, Entscheidung vom 13. Februar 2013 - 4 K 559/12 (https://dejure.org/2013,8225)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44a Abs 5 EStG, § 83 KStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG für Gläubiger von Kapitalertragsteuer mit nachhaltig auf den abstrakt möglichen Geschäften beruhender Überzahlungssituation

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtveranlagungsbescheinigung für eine Holdinggesellschaft wegen einer Überbesteuerungssituation

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nichtveranlagungsbescheinigung für eine Holdinggesellschaft wegen einer Überbesteuerungssituation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 27.08.1997 - I R 22/97

    Zinsabschlag bei Holdingunternehmen

    Auszug aus FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12
    Das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 zur Versagung der Nichtveranlagungsbescheinigung gegenüber Holdinggesellschaften sei insoweit wegen der Einführung des § 8b KStG überholt.

    Die vom Beklagten behauptete Maßgeblichkeit des statuierten Gesellschaftszweck beruhe auf einem Analogieschluss, der sich im Rahmen des BFH-Urteils vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 bewege.

    Die Kapitalertragsteuer sei dauerhaft höher als die gesamte festzusetzende Körperschaftsteuer, womit nach dem BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 die Voraussetzungen des § 44a Abs. 5 KStG erfüllt seien.

    Es reicht auch nicht aus, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht (vgl. nur BFH-Urteil vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 817 m.w.N.).

    38 Da bereits die vorstehenden Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die bisherige Überzahlersituation nicht einmal auf Grund der konkreten Art der Geschäfte der Klägerin mit hinreichender Sicherheit auf Dauer bestehen wird, kann dahinstehen, ob eine Überzahlersituation bei Holdinggesellschaften - in Fortführung des BFH-Urteils vom BFH-Urteils vom 27.08.1997 I R 22/97, BStBl. II 1997, 81 - auch deshalb ausscheidet, weil seit 2004 Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen nicht mehr zu 100 %, sondern nach § 8b Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 KStG im Ergebnis nur noch zu 95 % steuerfrei sind, so dass selbst bei reinen Holdinggesellschaften die Körperschaftsteuer infolge von nicht der Kapitalertragsteuer unterliegenden Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen (erheblich) höher als die im Veräußerungsjahr von ggf. nur geringeren Dividenden einbehaltene Kapitalertragsteuer sein kann.

  • FG Hessen, 09.12.2011 - 4 K 2793/09

    Freistellung vom Steuerabzug - Ausübung eines Arbitragehandels

    Auszug aus FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12
    b) Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, denen sich das Gericht erneut (vgl. Senatsurteil vom 09.12.2011 4 K 2793/09, juris) anschließt, ist die in § 44 a Abs. 5 EStG vorausgesetzte Überzahlersituation bei der Klägerin nicht auf Dauer gegeben.

    Insoweit hält der Senat an seinem Urteil vom 09.12.2011 (4 K 2793/09, juris) fest, wonach es für die Anwendung des § 44a Abs. 5 EStG nicht ausreicht, dass die Überzahlersituation sich aus der Art und Weise ergibt, wie der jeweilige Steuerpflichtige seinen Geschäften konkret nachgeht, und dass sich etwas anderes nur ergeben könnte, wenn - was hier nicht der Fall ist - der Steuerpflichtige durch die gesetzliche Regelung oder aus wirtschaftlichen Gründen (zwangsläufig) gezwungen wäre, auf unabsehbare Zeit weiter Geschäfte zu tätigen, die immer zu einer Überzahlung gemäß § 44a Abs. 5 EStG führen.

  • BVerfG, 09.12.2008 - 2 BvL 1/07

    Neuregelung der "Pendlerpauschale" verfassungswidrig

    Auszug aus FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12
    Hinsichtlich des Nettoprinzips verweist die Klägerin auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.12.2008 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210.
  • BVerfG, 10.10.1961 - 2 BvL 1/59

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 KVStG

    Auszug aus FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12
    Unter Verweis auf BVerfGE 13, 153 und BVerfG HFR 1986 Nr. 375 und 544 sowie Benda, DStZ 1984, 159 führt die Klägerin dazu aus, dass die Grundsätze des Rechtsstaats es erforderten, dass die Norm, die eine Steuerpflicht begründe, nach Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sei, so dass die Steuerlast messbar und in gewissem Umfang für den Staatsbürger voraussehbar und berechenbar werde.
  • BFH, 29.03.2000 - I R 32/99

    Zinsabschlag bei kommunalen Unternehmen

    Auszug aus FG Hessen, 13.02.2013 - 4 K 559/12
    Wie sich insbesondere aus dem Urteil des BFH vom 29.03.2000 I R 32/99 (BStBl II 2000, 95) ergibt, bestimmt sich das Tatbestandsmerkmal "Art seiner Geschäfte" i.S.d. § 44 a Abs. 5 EStG nach der abstrakt möglichen Art der Geschäfte (vgl. unter II. 2. b) letzter Absatz der Entscheidungsgründe); im konkreten Fall, die Klägerin war ein dauerdefizitäres kommunales Versorgungsunternehmen, stellte der BFH insoweit grundsätzlich auf den Unternehmensgegenstand ab.
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