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   FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21   

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https://dejure.org/2021,57349
FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21 (https://dejure.org/2021,57349)
FG Hessen, Entscheidung vom 15.12.2021 - 9 K 133/21 (https://dejure.org/2021,57349)
FG Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2021 - 9 K 133/21 (https://dejure.org/2021,57349)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Art. 15 DBA Schweiz

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBA Schweiz Art. 15
    Für den Lohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber für die Phase einer unwiderruflichen Freistellung erhält, steht dem Ansässigkeitsstaat Deutschland und nicht dem (früheren) Tätigkeitsstaat Schweiz das Besteuerungsrecht zu.

  • rechtsportal.de

    DBA Schweiz Art. 15
    Inländische Besteuerung der von einem Schweizer Arbeitgeber bezogenen Lohneinkünfte eines Außendienstmitarbeiters

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 01.06.2022 - I R 32/19

    Grenzgänger nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 bei 24-Stunden-Diensten und

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Unter Bezugnahme auf eine Stimme in der Literatur (Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 15 OECD-Musterabkommen --MA-- Rn. 71 a.E.) und auf ein Urteil des Finanzgerichts --FG-- München (vom 12.09.2018 - 15 K 1010/18, EFG 2019, 1658; Revision beim Bundesfinanzhof --BFH-- anhängig unter dem Az. I R 32/19) gehen sie davon aus, dass in Fällen, in denen die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werde, der Arbeitnehmer also für sein Nichtstun bezahlt werde, ein Unterlassen Vertragsgegenstand sei, so dass auf den Ort abzustellen sei, wo nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit hätte ausgeübt werden müssen.

    Schließlich hilft den Klägern auch nicht der Verweis auf das Urteil des FG München vom 12.09.2018 (15 K 1010/18, EFG 2019, 1658; Revision beim BFH anhängig unter dem Az. I R 32/19).

  • FG München, 12.09.2018 - 15 K 1010/18

    Progressionsvorbehalt für die Einkünfte aus der Schweiz

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Unter Bezugnahme auf eine Stimme in der Literatur (Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, Art. 15 OECD-Musterabkommen --MA-- Rn. 71 a.E.) und auf ein Urteil des Finanzgerichts --FG-- München (vom 12.09.2018 - 15 K 1010/18, EFG 2019, 1658; Revision beim Bundesfinanzhof --BFH-- anhängig unter dem Az. I R 32/19) gehen sie davon aus, dass in Fällen, in denen die Arbeitsleistung vom Arbeitgeber nicht in Anspruch genommen werde, der Arbeitnehmer also für sein Nichtstun bezahlt werde, ein Unterlassen Vertragsgegenstand sei, so dass auf den Ort abzustellen sei, wo nach dem Arbeitsvertrag die Arbeit hätte ausgeübt werden müssen.

    Schließlich hilft den Klägern auch nicht der Verweis auf das Urteil des FG München vom 12.09.2018 (15 K 1010/18, EFG 2019, 1658; Revision beim BFH anhängig unter dem Az. I R 32/19).

  • BFH, 10.06.2015 - I R 79/13

    Besteuerungsrecht für Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Hiervon auszuscheiden ist die erhaltene Abfindung i.H.v. 30.148,25 CHF, da sie nach der Rechtsprechung kein Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S.d. Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA Schweiz darstellt (vgl. nur BFH-Urteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BStBl. II 2016, 326; der diese Rechtsprechung korrigierende § 50d Abs. 12 EStG findet erst ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Anwendung).

    bb) Die dem Kläger zu 1. zugeflossene Abfindung i.H.v. 30.148,25 CHF = 27.618,81 EUR unterliegt vollständig der deutschen Einkommenbesteuerung; die von den Beteiligten stattdessen herangezogene Regelung in § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 KonsVerCHEV bindet die Gerichte nicht (vgl. das bereits oben zitierte BFH-Urteil vom 10.06.2015 - I R 79/13, BStBl. II 2016, 326; ebenfalls bereits oben ausgeführt wurde, dass der diese Rechtsprechung korrigierende § 50d Abs. 12 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum 2017 Anwendung findet).

  • FG Baden-Württemberg, 12.09.2012 - 3 K 632/10

    Verlust des Grenzgängerstatus eines im Inland ansässigen Arbeitnehmers wegen

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Für die Freistellungsphase entfällt somit die Grenzgängereigenschaft des Klägers zu 1. schon allein deswegen, weil er in dieser Zeit nicht mehr von seinem Arbeitsort in der Schweiz regelmäßig an seinen Wohnsitz in Deutschland zurückgekehrt ist (ebenso Finanzgericht --FG-- Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris).

    Diese Ansicht, dass im Falle einer Freistellung ein Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsortes ausscheidet, wird vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris) und vom FG Köln (Urteil vom 25.02.2014 - 8 K 2555/11, EFG 2014, 1114) geteilt (zustimmend auch Cordes/Kraft, FR 2020, 885, 892; ebenso wie hier: Schmidt, in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, Art. 15 OECD-MA Rn. 89 f.; unentschieden Bourseaux/Sendler/Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 85).

  • BFH, 11.07.2018 - I R 44/16

    Auslegung von DBA - Lichtdesigner als werkschaffender Künstler

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Im Übrigen steht der OECD-MK lediglich in einem vergleichbaren Rang wie Gesetzesmaterialien (vgl. BFH-Urteil vom 11.07.2018 - I R 44/16, BFH/NV 2019, 149).
  • BFH, 29.01.1986 - I R 22/85

    Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - DBA-Italien - Arbeitstage - Nur

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Für die Aufteilung des Arbeitslohnes hat die Rechtsprechung folgendes Berechnungsschema entwickelt (vgl. BFH-Urteil vom 29.01.1986 - I R 22/85, BStBl. II 1986, 479; Wassermeyer/Schwenke, in: Wassermeyer, DBA, Stand Juli 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 143 ff. m.w.N.):.
  • BFH, 09.09.1970 - I R 19/69

    Vertragliche Leistungen - Passiver Natur - Vereinbarte Leistungsverpflichtung -

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    In einem schon älteren Urteil hatte er über den Fall einer Schauspielerin mit Wohnsitz in Deutschland zu befinden, die gegenüber einer amerikanischen Filmgesellschaft die Verpflichtungen einging, sich für etwaige Schauspielproduktionen zur Verfügung zu halten und jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen (vgl. BFH-Urteil vom 09.09.1970 - I R 19/69, BStBl. II 1970, 867).
  • FG Köln, 25.02.2014 - 8 K 2555/11

    DBA-Italien -- Besteuerungsrecht bei Freistellung des Arbeitnehmers von der

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Diese Ansicht, dass im Falle einer Freistellung ein Besteuerungsrecht des früheren Tätigkeitsortes ausscheidet, wird vom FG Baden-Württemberg (Urteil vom 12.09.2012 - 3 K 632/10, juris) und vom FG Köln (Urteil vom 25.02.2014 - 8 K 2555/11, EFG 2014, 1114) geteilt (zustimmend auch Cordes/Kraft, FR 2020, 885, 892; ebenso wie hier: Schmidt, in: Haase, AStG/DBA, 3. Aufl. 2016, Art. 15 OECD-MA Rn. 89 f.; unentschieden Bourseaux/Sendler/Rauert, in: Schönfeld/Ditz, DBA, 2. Aufl. 2019, Art. 15 OECD-MA Rn. 85).
  • BFH, 26.07.1995 - I R 80/94

    Besteuerung eines Grenzgängers mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit

    Auszug aus FG Hessen, 15.12.2021 - 9 K 133/21
    Im Arbeitsvertrag des Klägers zu 1. findet sich zwar diesbezüglich keine Regelung, allerdings ist aus der vom Kläger vorgelegten Liste über seine Arbeitstage (vgl. Bl. 68 der Gerichtsakte) zu entnehmen, dass er samstags nicht arbeitete (vgl. auch BFH-Urteil vom 26.07.1995 - I R 80/94, BFH/NV 1996, 200: Samstage zählen dann nicht zu den Arbeitstagen, wenn eine Arbeit an diesen Tagen weder ausdrücklich vereinbart ist noch der Arbeitgeber für die an diesen Tagen geleistete unselbständige Arbeit einen anderweitigen Freizeitausgleich oder ein zusätzliches Entgelt gewährt).
  • FG München, 15.03.2024 - 8 K 883/23

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers auf Lohnsteuer, DBA Schweiz, Aufteilung der

    des Verhandlungsprotokolls ferner vor, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahrs in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist (siehe dazu auch FG Baden-Württemberg-Urteil vom 12.09.2012 3 K 632/10, Rn. 52, juris; Hess. FG-Gerichtsbescheid vom 15.12.2021 9 K 133/21, Rn. 38 f., juris).

    Zur Frage eines Besteuerungsrechts Deutschlands nach Art. 15 Abs. 1 DBA CHE für die Vergütung, die dem Kläger ab Beginn der Freistellung gezahlt wurde, gibt es, soweit ersichtlich, keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der für das Streitjahr gültigen Fassung des DBA CHE bzw. gibt es von der hier zugrunde gelegten Rechtsauffassung abweichende Entscheidungen anderer Finanzgerichte, zu denen teilweise Revisionsverfahren anhängig sind (etwa Hessisches FG-Gerichtsbescheid vom 15.12.2021, Az. 9 K 133/21, juris, mit unter dem Az. VI R 23/22 anhängiger Revision; FG Köln-Urteil vom 25.02.2014 8 K 2555/11, Rn. 38 ff. [rechtskräftig]).

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