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   FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19   

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FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19 (https://dejure.org/2021,54792)
FG Hessen, Entscheidung vom 20.10.2021 - 1 K 736/19 (https://dejure.org/2021,54792)
FG Hessen, Entscheidung vom 20. Oktober 2021 - 1 K 736/19 (https://dejure.org/2021,54792)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    16 des Umsatzsteuergesetzes (UStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 4 Nr. 16 Buchst. 1 UStG 2013

  • rechtsportal.de

    § 4 Nr. 16 Buchst. 1 UStG 2013
    Steuerbefreite Umstätze durch selbstständige Tätigkeit im Bereich der ambulanten Hilfe für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Suchterkrankungen oder geistiger Behinderung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer | Keine Steuerbefreiung bei Vergütung ambulanter Hilfen ausschließlich aus dem persönlichen Budget i. S. d. § 29 SGB IX

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Keine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 S. 1 Buchst. l UStG bei Vergütung von Pflege- und Betreuungsleistungen ausschließlich aus dem persönlichen Budget i.S.d. § 29 SGB IX

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Vielmehr ist es Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen Einrichtungen die erforderliche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561, Rz 39, m.w.N.).

    Zu den im Einklang mit dem Unionsrecht für die Anerkennung als soziale Einrichtung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört u.a. die Übernahme der Kosten für die fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863, Rz 29; in BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561, Rz 40; jeweils m.w.N.).

    Der Gesetzgeber war grundsätzlich berechtigt, die Steuerbefreiung nach Maßgabe des für das Streitjahr geltenden § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG im Einklang mit dem Unionsrecht davon abhängig zu machen, ob bei der betreffenden Einrichtung die Betreuungskosten in mindestens 25 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561).

    Soweit die gesetzliche Regelung auf das vorangegangene Kalenderjahr abstellt, ist dies indes nicht mit dem Unionsrechts vereinbar (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. März 2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439, BFH/NV 2013, 1204; vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561 für § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009).

    Auch der BFH hat in seinem Urteil vom 28.06.2017 XI R 23/14 (BFHE 258, 517) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG zwar zahlreiche "Sozialkriterien" abgeschafft habe, aber als "Auffangtatbestand" in Buchst. k an der 40 % - Grenze festgehalten habe (BTDRucks 16/11108, S. 37, 38 f.) und mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809) die Grenze des § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG im Hinblick auf die weitere Verbreitung der Anwendung des Persönlichen Budgets auf 25 % abgesenkt hat (BT-Drucks 17/10000, S. 70, i.V.m. BTDrucks 17/12532, S. 89 f.), so dass er in den dortigen Fällen als "Sozialkriterium" an einer Mindestgrenze festhalten will.

    Im Rahmen der Gesamtschau ist dabei auch darauf zu verweisen, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen letztlich im unternehmerischen Wettbewerb erfolgten, nämlich durch eine privatrechtliche Einrichtung mit Gewinnstreben (vgl. BFH-Urteil vom 28.06.2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561).

  • BFH, 13.06.2018 - XI R 20/16

    Zur Umsatzsteuerbefreiung von Subunternehmerleistungen im Bereich der ambulanten

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Entscheidungen vom 07.12.2016 XI R 5/15 und vom 13.06.2018 XI R 20/16 die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des individuellen Service für behinderte Menschen durch eine Pflegefachkraft festgestellt bzw. bestätigt, dass die ambulanten Eingliederungshilfen an einzelne Leistungserbringer, die im vorliegenden Fall von der Klägerin als Subunternehmerin erbracht worden seien, umsatzsteuerfrei seien.

    Diesbezüglich hat der BFH zwar entscheiden, dass eine mittelbare Kostentragung ausreichen kann (BFH vom 13.06.2018 XI R 20/16, BFHE 262, 220, BFH/NV 2018, 1217).

    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009 wird daher insbesondere dann ausgelöst, wenn der Unternehmer die Erstattung der Kosten, die seinen Leistungsempfängern aufgrund seiner Leistung entstanden sind, durch Sozialversicherungs- oder Sozialhilfeträger konkret nachweisen kann (BFH vom 13.06.2018 XI R 20/16, BFHE 262, 220, BFH/NV 2018, 1217).

    Genauso liegt es, wenn sich der Leistungserbringer gegenüber dem Träger zum Einsatz von -namentlich nicht benannten-in bestimmter Weise qualifiziertem Personal verpflichtet hat, dieses auch tatsächlich einsetzt und patientenbezogene Leistungsabrechnungen vom Subunternehmer an den Leistungserbringer und vom Leistungserbringer an den zuständigen Träger erfolgen (BFH-Urteil vom 13.06.2018 XI R 20/16, BFHE 262, 220, BFH/NV 2018, 1217).

  • BFH, 22.06.2016 - V R 46/15

    Steuerfreie Leistungen eines Erziehungsbeistands

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Auch der vom BFH mit Urteil in BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530 entschiedene Fall der mittelbaren Vergütung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Leistungen eines selbständigen Erziehungsbeistandes ist nicht vergleichbar mit dem vorliegenden Sachverhalt.

    In diesem Fall sagte das Jugendamt in Kenntnis der Person des Subunternehmers zu und übernahm die Kosten für dessen Leistungen (vgl. dazu BFH-Urteil in BFHE 254, 272, BFH/NV 2016, 1530, Rz 31).

  • BFH, 07.12.2016 - XI R 5/15

    Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in den Entscheidungen vom 07.12.2016 XI R 5/15 und vom 13.06.2018 XI R 20/16 die Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen der Eingliederungshilfe und im Rahmen des individuellen Service für behinderte Menschen durch eine Pflegefachkraft festgestellt bzw. bestätigt, dass die ambulanten Eingliederungshilfen an einzelne Leistungserbringer, die im vorliegenden Fall von der Klägerin als Subunternehmerin erbracht worden seien, umsatzsteuerfrei seien.

    Zu den im Einklang mit dem Unionsrecht für die Anerkennung als soziale Einrichtung maßgeblichen Gesichtspunkten gehört u.a. die Übernahme der Kosten für die fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder durch andere Einrichtungen der sozialen Sicherheit (vgl. dazu z.B. BFH-Urteile vom 7. Dezember 2016 XI R 5/15, BFHE 256, 550, BFH/NV 2017, 863, Rz 29; in BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561, Rz 40; jeweils m.w.N.).

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) habe in seiner Entscheidung vom 15.11.2012 Rs. C-174/11 entscheiden, dass eine Gleichbehandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und anderen als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannten Einrichtungen zu erfolgen habe.
  • BFH, 19.03.2013 - XI R 47/07

    Umsatzsteuerbefreiung von Umsätzen bei Einrichtungen zur ambulanten Pflege

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Soweit die gesetzliche Regelung auf das vorangegangene Kalenderjahr abstellt, ist dies indes nicht mit dem Unionsrechts vereinbar (vgl. dazu BFH-Urteile vom 19. März 2013 XI R 47/07, BFHE 240, 439, BFH/NV 2013, 1204; vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, BFH/NV 2017, 1561 für § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG 2009).
  • BFH, 03.08.2017 - V R 52/16

    Umsatzsteuerfreiheit eines Hausnotrufsystems und von Betreuungsleistungen in

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Sie beruht unionsrechtlich auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL), der inhaltlich dem bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) entspricht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 3. August 2017 V R 52/16, BFHE 259, 160, BFH/NV 2018, 165, Rz 18).
  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im

    Auszug aus FG Hessen, 20.10.2021 - 1 K 736/19
    Auch der Klägerin hätte es freigestanden, ein anderes Konzept zu wählen und damit ihre Leistungen im Ergebnis steuerbefreit zu erbringen, so dass es letztlich nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 24.02.2021 XI R 32/20 (XI R 42/19), BFHE 272, 270).
  • FG Düsseldorf, 14.12.2022 - 5 K 2911/18

    Befreiung von erbrachten Budgetassistenzleistungen eines Unternehmers an seine

    Leistungen aus dem Persönlichen Budget werden nach einhelliger Auffassung (Rechtsprechung, Kommentarliteratur und Verwaltung) bei der Ermittlung der Sozialgrenze nicht eingerechnet (vgl. die ausführliche Darstellung des Hessisches Finanzgerichts in dem Urteil vom 20.10.2021 1 K 736/19, EFG 2022, 365, Rz. 39 ff m.w.N. und des Niedersächsischen Finanzgerichts in dem Urteil vom 25.03.2021 11 K 252/20, juris).

    Nur dann sagt der Träger in Kenntnis des Subunternehmers die Übernahme der anfallenden Kosten für die Leistungen des Subunternehmers zu (vgl. hierzu auch Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 25.03.2021 11 K 252/20, juris, Rz. 19; Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 20.10.2021 1 K 736/19, EFG 2022, 365 Rz. 45).

    Die Revision wird im Hinblick auf das beim V. Senat des BFH anhängige Verfahren mit dem Aktenzeichen V R 1/22 (vorgehend Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 20.10.2021 1 K 736/19, EFG 2022, 365) nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.07.2022 - 7 K 7089/22

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG für die von einer examinierten

    Insoweit wäre erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihre Vergütungen unmittelbar von den genannten öffentlichen Trägern erhalten hätte (Hessisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 20.10.2021 - 1 K 736/19, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2022, 365, Revision anhängig unter dem Aktenzeichen V R 1/22; vgl. BFH, Beschluss vom 01.06.2021 - XI B 27/20, BFH/NV 2021, 1378).
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