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   FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17   

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FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17 (https://dejure.org/2018,13625)
FG Hessen, Entscheidung vom 21.03.2018 - 6 K 1655/17 (https://dejure.org/2018,13625)
FG Hessen, Entscheidung vom 21. März 2018 - 6 K 1655/17 (https://dejure.org/2018,13625)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 38 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 LStDV
    § 38 Abs. 1 EStG, § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, § 1 Abs. 1 LStDV

  • IWW

    EStG § 38 Abs. 1; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 1 Abs. 1
    EStG, LStDV

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Arbeitnehmereigenschaft sog. Betonglätter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen selbstständiger Subunternehmerschaft und Arbeitnehmertätigkeit bei sog. Betonglättern

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (27)

  • BFH, 22.02.2012 - X R 14/10

    Werbeeinkünfte eines Fußball-Nationalspielers - Merkmale für

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Ein Dienstverhältnis liegt insoweit grundsätzlich vor, wenn der Beschäftigte dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet, wovon auszugehen ist, wenn dieser in der Betätigung seines geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511; Pflüger in Herrmann / Heuer / Raupach, EStG / KStG, Stand 1/2014, § 19 EStG Anm. 71; vgl. auch § 1 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 LStDV).

    Für ein Dienstverhältnis sprechen typischerweise eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, seine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Einhaltung fester Arbeitszeiten, die Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, die Zahlung fester Bezüge, die Einräumung und Erfüllung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, sonstige Sozialleistungen und (Lohn-) Fortzahlung im Krankheitsfall, die gesonderte Vergütung von Überstunden, ein hoher zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, die Unselbständigkeit des Beschäftigten in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Kapitaleinsatz, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Notwendigkeit einer ständigen und engen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit der tätigen Person die Regel ist (BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen; BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern; BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374 zu Servicekräften eines Warenhauses; BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

    Weitgehende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Arbeit stehen der Annahme eines Dienstverhältnisses dabei noch nicht entgegen (z. B. BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414 zum Urlaubsvertreter eines selbständigen Apothekers), sofern nur die dem Beschäftigten nach der Eigenart der Tätigkeit zukommende Bewegungsfreiheit nicht Ausdruck seines eigenen Willens, sondern Ausfluss des Willens des Auftraggebers bzw. Arbeitgeber ist (z. B. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

    Erfordert die Tätigkeit ein gemeinsames Auftreten mit anderen Beschäftigten, spricht dies aufgrund der sich hieraus ergebenden zeitlichen und örtlichen Vorgaben in der Regel für eine abhängige Tätigkeit (BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zur Werbetätigkeit von Mannschaftssportlern).

    a) Dies wird durch den Umstand indiziert, dass es sich bei den von den Hilfspersonen ausgeübten Verrichtungen um einfache Tätigkeiten handelte (vgl. BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155), die ihrer Art nach ein enges Zusammenwirken der jeweils eingesetzten Personen erforderten (vgl. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511).

    Anders als bei der von der Klägerin als Vergleichsfall angeführten Fleischzerlegerkolonne (vgl. hierzu BFH vom 30.01.1997 - V B 70/96, BFH/NV 1997, 718) setzt sich der Einbau und das Glätten einer Betonfläche nicht aus innerhalb der Organisation selbständigen Verrichtungen zusammen (hier z. B. der Zerlegung eines einzelnen Schlachttiers oder der Ausführung eines genau definierten Zerlegungsschritts durch den jeweiligen Metzger), sondern erfordert ein einheitliches, in Bezug auf die jeweils konkret gebotenen Verrichtungen flexibles und koordiniertes Handeln und Auftreten der beteiligten Leistungserbringer (vgl. zur Abgrenzung BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511).

  • BFH, 24.07.1992 - VI R 126/88

    Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Eigenart einer bestimmten Tätigkeit im Einzelfall eine widerlegbare Vermutung zu Gunsten oder zu Ungunsten eines Dienstverhältnisses begründen kann, soweit bestimmte berufliche Tätigkeiten im Wirtschaftsleben typischerweise selbständig oder typischerweise nichtselbständig ausgeübt werden (BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155).

    Dass der Beschäftigte verpflichtet ist, im Verhinderungsfall für eine Vertretung zu sorgen, spricht gegen ein Dienstverhältnis (vgl. zur Abgrenzung aber BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155 zu Stromablesern), wohingegen eine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Dienstleistungen ein Arbeitsverhältnis indiziert (BFH vom 13.02.1980 - I R 17/78, BStBl. II 1980, 303).

    a) Dies wird durch den Umstand indiziert, dass es sich bei den von den Hilfspersonen ausgeübten Verrichtungen um einfache Tätigkeiten handelte (vgl. BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155), die ihrer Art nach ein enges Zusammenwirken der jeweils eingesetzten Personen erforderten (vgl. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511).

  • BFH, 20.02.1979 - VIII R 52/77

    Abgrenzung zwischen nichtselbständiger und gewerblicher Tätigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Entscheidend ist regelmäßig nicht der (z. B. in einer Gewerbeanmeldung des Beschäftigten und dessen Rechnungen manifestierte) Wille der beteiligten Personen, sondern die tatsächliche Stellung des Beschäftigten (BFH vom 10.09.1976 - VI R 80/74, BStBl. II 1977, 178; BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414; BFH vom 20.04.1988 - X R 40/81, BStBl. II 1988, 804).

    Weitgehende Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung der Arbeit stehen der Annahme eines Dienstverhältnisses dabei noch nicht entgegen (z. B. BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414 zum Urlaubsvertreter eines selbständigen Apothekers), sofern nur die dem Beschäftigten nach der Eigenart der Tätigkeit zukommende Bewegungsfreiheit nicht Ausdruck seines eigenen Willens, sondern Ausfluss des Willens des Auftraggebers bzw. Arbeitgeber ist (z. B. BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

    Die den Hilfsarbeitern verbliebenen Freiheiten (z. B. eine gewisse Bewegungsfreiheit mit den Glättungsmaschinen und eine gewisse Flexibilität der Klägerin bei der Einteilung der Maschinenschichten nach Abschluss des Einbaus und Ablauf der Wartezeit) fielen angesichts der Abhängigkeit der Hilfspersonen von den übrigen organisatorischen Vorgaben und der Einfachheit der ausgeübten Tätigkeit nicht ins Gewicht (vgl. BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Findet die Tätigkeit insgesamt unter der Leitung des Arbeitgebers statt, kann dies umgekehrt auch ohne organisatorische Eingliederung für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BFH vom 30.05.1996 - V R 2/95, BStBl. II 1996, 493 zu Opernsängern und BFH vom 02.12.1998 - X R 83/96, BStBl. II 1999, 534 zu Rundfunkermittlern).

    Gegen ein selbständiges Handeln spricht es, wenn der Beschäftigte die Profitabilität seiner Tätigkeit nicht durch einen größeren oder geringeren Arbeitseinsatz beeinflussen kann, weil er z. B. einen fixen Stücklohn für die ihm zugewiesenen Arbeiten erhält (BFH vom 02.12.1998 - X R 83/96, BStBl. II 1999, 534 zu Rundfunkermittlern) oder die Entlohnung nach Zeiteinheiten erfolgt (BFH vom 23.01.1986 - IV R 24/84, BStBl. II 1986, 398 zu nebenberuflichem Unterricht an einer Volkshochschule).

  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Für ein Dienstverhältnis sprechen typischerweise eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, seine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Einhaltung fester Arbeitszeiten, die Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, die Zahlung fester Bezüge, die Einräumung und Erfüllung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, sonstige Sozialleistungen und (Lohn-) Fortzahlung im Krankheitsfall, die gesonderte Vergütung von Überstunden, ein hoher zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, die Unselbständigkeit des Beschäftigten in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Kapitaleinsatz, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Notwendigkeit einer ständigen und engen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit der tätigen Person die Regel ist (BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen; BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern; BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374 zu Servicekräften eines Warenhauses; BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

    Die Eingliederung des Beschäftigten in den rechtlichen und wirtschaftlichen Organismus des Arbeitgebers, die ebenfalls gegen eine eigene unternehmerische Initiative des Beschäftigten spricht, kann selbst bei fehlender Weisungsgebundenheit ein Dienstverhältnis begründen (z. B. BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 4/06

    Servicekräfte in einem Warenhaus als Arbeitnehmer - Revisibilität der

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Diese Merkmale sind für Zwecke der Lohnsteuer von den Finanzbehörden und Finanzgerichten selbständig zu prüfen und zu beurteilen (BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374).

    Für ein Dienstverhältnis sprechen typischerweise eine persönliche Abhängigkeit des Beschäftigten vom Arbeitgeber, seine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit, die Einhaltung fester Arbeitszeiten, die Ausübung der Tätigkeit gleichbleibend an einem bestimmten Ort, die Zahlung fester Bezüge, die Einräumung und Erfüllung von Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, sonstige Sozialleistungen und (Lohn-) Fortzahlung im Krankheitsfall, die gesonderte Vergütung von Überstunden, ein hoher zeitlicher Umfang der Dienstleistungen, die Unselbständigkeit des Beschäftigten in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Kapitaleinsatz, keine Unternehmerinitiative, kein Unternehmerrisiko, keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln, die Notwendigkeit einer ständigen und engen Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern, die Eingliederung in den Betrieb sowie die Ausführung von einfachen Tätigkeiten, bei denen eine Weisungsabhängigkeit der tätigen Person die Regel ist (BFH vom 14.06.1985 - VI R 150-152/82, BStBl. II 1985, 661 zu Werbedamen; BFH vom 29.05.2008 - VI R 11/07, BStBl. II 2008, 933 zu Telefoninterviewern; BFH vom 20.11.2008 - VI R 4/06, BStBl. II 2009, 374 zu Servicekräften eines Warenhauses; BFH vom 22.02.2012 - X R 14/10, BStBl. II 2012, 511 zu Berufsfußballspielern).

  • BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Die Klägerin werde als Arbeitgeberin nach § 191 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 38 Abs. 3, 41a Abs. 1, 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG in Haftung genommen, weil ein entschuldbarer Rechtsirrtum bei der Beurteilung der Arbeitnehmerqualität wegen der Möglichkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft nicht ersichtlich sei, vom FA ansonsten bei den Arbeitnehmern viele einzelne Lohnsteuerbeträge aufgrund im Wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalte (mehr als 40 Arbeitnehmer) nachzuerheben wären (Verweis auf BFH vom 24.01.1992 - VI R 177/88, BStBl. II 1992, 696; BFH vom 18.08.2005 - VI R 32/03, BStBl. II 2006, 30) und die meisten Bulgaren ins Ausland verzogen seien bzw. aktuelle Anschriften nicht mehr ermittelt werden könnten, was zur Folge habe, dass die individuellen lohnsteuerlichen Verhältnisse nicht festgestellt werden könnten.

    Der vorliegende Fall bewege sich nur knapp über der vom BFH aufgestellten Erleichterungsgrenze von 40 Arbeitnehmern (Verweis auf BFH vom 24.01.1992 - VI R 177/88, BStBl. II 1992, 696), weshalb insoweit weitere Ausführungen erforderlich gewesen seien.

  • BFH, 13.02.1980 - I R 17/78

    Beitragsübersicht - Kontenspiegel - Sozialversicherungsträger - Heimarbeit -

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Dass der Beschäftigte verpflichtet ist, im Verhinderungsfall für eine Vertretung zu sorgen, spricht gegen ein Dienstverhältnis (vgl. zur Abgrenzung aber BFH vom 24.07.1992 - VI R 126/88, BStBl. II 1993, 155 zu Stromablesern), wohingegen eine Verpflichtung zur persönlichen Erbringung der Dienstleistungen ein Arbeitsverhältnis indiziert (BFH vom 13.02.1980 - I R 17/78, BStBl. II 1980, 303).

    Ein verpflichtender Kapitaleinsatz vor Beginn der Tätigkeit (z. B. eigene Beschaffung von Arbeitsmitteln, BFH vom 13.02.1980 - I R 17/78, BStBl. II 1980, 303) sowie eine Beteiligung des Dienstleisters am Wertzuwachs des Unternehmens sprechen deshalb in der Regel gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses.

  • BFH, 09.11.2004 - VI B 150/03

    ArbN-Eigenschaft: Zustellung von Wochenblättern

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Ist aufgrund der Art der Tätigkeit eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers zwingend erforderlich, kann sogar eine nur kurzfristige bzw. nur vorübergehende Tätigkeit für den Auftraggeber ein Dienstverhältnis begründen (z. B. BFH vom 09.11.2004 - VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 zu Austrägern von kostenlosen Wochenblättern).

    Auch insoweit belegen die tatsächlich an die Hilfspersonen in den Streitjahren geleisteten Zahlungen, dass in den weit überwiegenden Fällen eine dauerhafte Geschäftsbeziehung bestand und die Hilfspersonen gleichsam wie "Tagelöhner" im Rahmen von tage- bzw. wochenweisen Aushilfs- und Vertretungstätigkeiten auf ihren jeweiligen Einsätzen beschäftigt wurden (vgl. BFH vom 09.11.2004 - VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347).

  • BFH, 10.09.1976 - VI R 80/74

    Grundsätze zur Arbeitnehmereigenschaft von nebenberuflich in Gaststätten

    Auszug aus FG Hessen, 21.03.2018 - 6 K 1655/17
    Ferner falle ganz wesentlich ins Gewicht, dass die Klägerin die Subunternehmer immer nur für einen relativ kurzen Zeitraum beschäftigt habe (Verweis auf BFH vom 10.09.1976 - VI R 80/74, BStBl. II 1977, 178 zu nebenberuflichen Tanzmusikern) und die Honorare unterschiedlich gewesen seien.

    Entscheidend ist regelmäßig nicht der (z. B. in einer Gewerbeanmeldung des Beschäftigten und dessen Rechnungen manifestierte) Wille der beteiligten Personen, sondern die tatsächliche Stellung des Beschäftigten (BFH vom 10.09.1976 - VI R 80/74, BStBl. II 1977, 178; BFH vom 20.02.1979 - VIII R 52/77, BStBl. II 1979, 414; BFH vom 20.04.1988 - X R 40/81, BStBl. II 1988, 804).

  • BFH, 30.01.1997 - V B 70/96

    Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache, wenn

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

  • BFH, 20.02.2013 - GrS 1/12

    Keine sonstigen Einkünfte selbständig tätiger Prostituierter - Zulässigkeit einer

  • BFH, 22.07.2008 - VI R 51/05

    Mitglieder des allgemeinen Studentenausschusses (AStA) sind Arbeitnehmer

  • BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08

    Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren

  • BFH, 30.05.1996 - V R 2/95

    Zur Frage der Selbständigkeit einer gastspielverpflichteten Opernsängerin

  • BFH, 20.04.1988 - X R 40/81

    Arbeitnehmereigenschaft

  • BSG, 22.06.1966 - 3 RK 103/63

    Versicherungspflicht - Stundenlohnbuchhalter

  • BFH, 18.01.1991 - VI R 122/87

    Kriterien für die Abgrenzung der bei einem Auftraggeber eingesetzten Mitarbeiter

  • BFH, 23.01.1986 - IV R 24/84

    Der Leiter der Außenstelle einer Volkshochschule kann Ausbilder i. S. von § 3 Nr.

  • BFH, 24.11.1961 - VI 183/59 S

    Berechnung des Lohnsteuerabzugs bei Aushilfskräften

  • BFH, 10.02.2005 - IX B 183/03

    Abgrenzung selbstständige, gewerbliche oder nichtselbstständige Tätigkeit

  • BFH, 21.03.1975 - VI R 60/73

    Arbeitnehmereigenschaft - nebenberufliche Schwarzarbeit

  • BFH, 04.12.1975 - IV R 180/72

    Nebenberufliche Lehrtätigkeit ist nichtselbständig, wenn ein Arbeitsverhältnis

  • BFH, 18.01.1974 - VI R 221/69

    Arbeitnehmereigenschaft eines kurzfristig tätigen Gelegenheitsarbeiters

  • SG Landshut, 25.05.2016 - S 1 R 5070/15

    Versicherungspflicht wegen Eingliederung in die Arbeitsorganisation

  • LSG Berlin, 23.02.1994 - L 9 KR 63/92
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