Rechtsprechung
   FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24229
FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19 (https://dejure.org/2020,24229)
FG Hessen, Entscheidung vom 30.07.2020 - 3 K 1220/19 (https://dejure.org/2020,24229)
FG Hessen, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 3 K 1220/19 (https://dejure.org/2020,24229)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,24229) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • IWW

    § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b

  • rechtsportal.de

    EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1-3
    Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Auch ein Pool-Arbeitsplatz kann ein "anderer Arbeitsplatz” sein

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Häusliches Arbeitszimmer
    Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen
    Auf 1 250 € begrenzter Abzug
    Zur-Verfügung-Stehen des »anderen Arbeitsplatzes«
    Poolarbeitsplatz
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 37/13

    Häusliches Arbeitszimmer bei Poolarbeitsplatz

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 37/13, BStBl II 2014, 570).

    Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche und berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

    Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

    Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann (BFH-Urteil in BStBl II 2014, 570).

  • BFH, 07.08.2003 - VI R 17/01

    Häusliches Arbeitszimmer: Begriff des anderen Arbeitsplatzes

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (BFH-Urteil vom 07.08.2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78).

    Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung u.a.) als auch aus den Rahmenbedingungen der Nutzung (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zu dem betreffenden Gebäude u.a.) ergeben (BFH-Urteil in BStBl II 2004, 78).

  • BFH, 26.02.2014 - VI R 11/12

    "Kein anderer Arbeitsplatz" i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    bb) Ein "anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 11/12, BStBl II 2014, 674).

    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteile vom 05.10.2011 VI R 91/10, BStBl II 2012, 127, und in BStBl II 2014, 674).

  • BFH, 13.11.2002 - VI R 28/02

    Häusliches Arbeitszimmer bei Außendienstmitarbeitern

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. auch BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 28/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 59, und vom 16.07.2014 X R 49/11, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 177).
  • BFH, 16.07.2014 - X R 49/11

    Häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten - Mittelpunkt der gesamten

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    Unerheblich ist in diesem Zusammenhang dagegen, wo sich der inhaltliche Schwerpunkt der beruflichen oder betrieblichen Betätigung des Steuerpflichtigen befindet (vgl. auch BFH-Urteile vom 13.11.2002 VI R 28/02, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 59, und vom 16.07.2014 X R 49/11, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2015, 177).
  • BFH, 05.10.2011 - VI R 91/10

    Nutzung eines Büroarbeitsplatzes für Fortbildungsmaßnahmen

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    Die Feststellung, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände des Einzelfalls zu treffen (BFH-Urteile vom 05.10.2011 VI R 91/10, BStBl II 2012, 127, und in BStBl II 2014, 674).
  • BFH, 26.02.2014 - VI R 40/12

    Häusliches Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz

    Auszug aus FG Hessen, 30.07.2020 - 3 K 1220/19
    Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist (BFH-Urteil vom 26.02.2014 VI R 40/12, BStBl II 2014, 568).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht