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   FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06   

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FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06 (https://dejure.org/2008,11368)
FG Köln, Entscheidung vom 01.09.2008 - 2 K 3871/06 (https://dejure.org/2008,11368)
FG Köln, Entscheidung vom 01. September 2008 - 2 K 3871/06 (https://dejure.org/2008,11368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kürzung einer Vorsteuervergütung eines belgischen Unternehmens wegen der Nichtanerkennung einer lediglichen Rechnungskopie; Bestehen einer Verpflichtung zur Einreichung einer Originalrechnung; Vertretenmüssen des Verlustes der Originalrechnungen; Erfordernis des ...

  • Judicialis

    UStG § 18 Abs. 9 S. 4; ; UStDV §§ 59 ff.; ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuervergütung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Vorsteuervergütung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis von Vorsteuerbeträgen durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original

Besprechungen u.ä.

  • BRZ (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Nachweis von Vorsteuerbeträgen durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 296
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.06.1998 - C-361/96

    'Grandes sources d''eaux minérales françaises'

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Artikel 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie kann nämlich nicht dahin ausgelegt werden, dass er einem Mitgliedstaat die Möglichkeit verwehrt, einen Erstattungsantrag ohne Beifügung von Originalrechnungen in außergewöhnlichen Fällen zuzulassen, in denen der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang zweifelsfrei stattgefunden hat, das Abhandenkommen der Rechnung oder des Einfuhrdokuments vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist und in Anbetracht der Umstände feststeht, dass die Gefahr weiterer Erstattungsanträge nicht gegeben ist (EuGH- Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G, Slg. 1998 I - 3495).

    Denn das abgeleitete Recht muss die allgemeinen Rechtsgrundsätze und vor allem den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten (EuGH- Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G, a.a.O.).

    Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit machen in einem solchen außergewöhnlichen Fall den Ausschluss der vorgenannten Möglichkeit - der Vorlage einer Rechnungskopie - entbehrlich, um dem generellen Ziel der Achten EG-Richtlinie, der Verhinderung der Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung, gerecht zu werden (EuGH- Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G , a.a.O.).

    Art. 3 Buchst. a der Achten EG-Richtlinie ist deshalb dahingehend auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt, in seinem innerstaatlichen Recht die Möglichkeit vorzusehen, dass ein nicht im Inland ansässiger Steuerpflichtiger bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen einer Rechnung oder eines Einfuhrdokuments den Nachweis seines Erstattungsanspruchs durch Vorlage einer Zweitschrift der Rechnung oder des fraglichen Einfuhrdokuments führt, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden (EuGH- Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G , a.a.O.).

    Hat ein in einem Mitgliedstaat ansässiger Steuerpflichtiger die Möglichkeit, bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung zu führen, so folgt aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV), auf das in der fünften Begründungserwägung der Achten Richtlinie hingewiesen wird, dass diese Möglichkeit auch einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen einzuräumen ist, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden (EuGH- Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G, a.a.O.).

    Denn es findet sich neben dieser Entscheidung auch Rechtsprechung, die auf das Erfordernis des Nicht-Vertretenmüssens des Verlusts der Originalrechnung abzustellen scheint, z.B. der EuGH in seinem Urteil vom 11. Juni 1998 (C-361/96 - Société Générale des G, Slg. 1998 I - 3495) und der BFH in seinem Urteil vom 20. August 1998 (V R 55/96, BStBl II 1999, 272, BFHE 186, 460).

    Die Ausnahme ist lediglich im Wege der Auslegung der Richtlinie zuzulassen und zwar nur in "außergewöhnlichen Fällen" (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G , Slg. 1998 I - 3495).

    Ein solch außergewöhnlicher Fall liegt vor, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang zweifelsfrei stattgefunden hat, das Abhandenkommen der Rechnung oder des Einfuhrdokuments vom Steuerpflichtigen nicht zu vertreten ist und in Anbetracht der Umstände feststeht, dass die Gefahr weiterer Erstattungsanträge nicht gegeben ist (EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G, a.a.O.).

    In einem solchen Fall Fall ist der Ausschluss der Vorsteuervergütung aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich, um eine Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung zu verhindern (vgl. EuGH-Urteil vom 11. Juni 1998 C-361/96 - Société Générale des G, a.a.O.).

  • BFH, 19.11.1998 - V R 102/96

    Nachweis im Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren durch Vorlage der Zweitschrift des

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Denn nach dem Urteil des BFH vom 19. November 1998 (V R 102/96, BStBl II 1999, 255) komme es nicht auf das mangelnde Vertretenmüssen des Verlustes an.

    Es komme nicht darauf an, ob sie, die Klägerin, den Verlust der Originalrechnungen zu vertreten habe (BFH-Urteil vom 19. November 1998 V R 102/96, BStBl II 1999, 255).

    Zwar stützt die Klägerin ihren Einwand auf das Urteil des BFH vom 19. November 1998 (V R 102/96, BStBl II 1999, 255, BFHE 187, 344 ), in dem der BFH tatsächlich ausdrücklich entschieden hat, dass es nicht darauf ankomme, aufgrund welcher Umstände die Erstschrift des Ersatzbelegs nicht vorgelegt werden könne.

    Und in dem Urteil vom 19. November 1998 (V R 69/96, BFH/NV 1999, 985), das taggleich mit der vom der Klägerin zitierten Entscheidung ergangen ist, wird das Erfordernis des Nicht-Vertretenmüssens - abgesehen davon, dass auf die Entscheidung V R 102/96 durch ein "vgl." hingewiesen wird - nicht ausdrücklich für entbehrlich gehalten.

  • BFH, 24.03.1998 - I R 20/94

    Zustimmung des Finanzamts zur Bilanzänderung

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer darf bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung im Vergütungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung führen, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden (BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 55/96, BStBl II 1999, 272; BFHE 186, 460).

    § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass es in den vom EuGH genannten Fällen genügt, wenn dem Vergütungsantrag eine Kopie oder Zweitschrift der abhanden gekommenen Originalrechnung beigefügt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 55/96, BStBl II 1999, 272, BFHE 186, 460 bezüglich § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1980, aus dem sich früher das Erfordernis der Vorlage der Originalrechnung ergab).

    Denn es findet sich neben dieser Entscheidung auch Rechtsprechung, die auf das Erfordernis des Nicht-Vertretenmüssens des Verlusts der Originalrechnung abzustellen scheint, z.B. der EuGH in seinem Urteil vom 11. Juni 1998 (C-361/96 - Société Générale des G, Slg. 1998 I - 3495) und der BFH in seinem Urteil vom 20. August 1998 (V R 55/96, BStBl II 1999, 272, BFHE 186, 460).

  • BFH, 20.08.1998 - V R 55/96

    Vorsteuervergütung ohne Originalrechnung

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Ein nicht im Inland ansässiger Unternehmer darf bei von ihm nicht zu vertretendem Abhandenkommen der ihm zugegangenen Originalrechnung im Vergütungsverfahren den Nachweis seines Anspruchs auf Erstattung der Umsatzsteuer durch Vorlage einer Zweitschrift oder Ablichtung der Rechnung führen, wenn der dem Erstattungsantrag zugrunde liegende Vorgang stattgefunden hat und keine Gefahr besteht, dass weitere Erstattungsanträge gestellt werden (BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 55/96, BStBl II 1999, 272; BFHE 186, 460).

    § 18 Abs. 9 Satz 4 UStG ist deshalb einschränkend dahin auszulegen, dass es in den vom EuGH genannten Fällen genügt, wenn dem Vergütungsantrag eine Kopie oder Zweitschrift der abhanden gekommenen Originalrechnung beigefügt wird (vgl. BFH-Urteil vom 20. August 1998 V R 55/96, BStBl II 1999, 272, BFHE 186, 460 bezüglich § 61 Abs. 1 Satz 5 UStDV 1980, aus dem sich früher das Erfordernis der Vorlage der Originalrechnung ergab).

    Denn es findet sich neben dieser Entscheidung auch Rechtsprechung, die auf das Erfordernis des Nicht-Vertretenmüssens des Verlusts der Originalrechnung abzustellen scheint, z.B. der EuGH in seinem Urteil vom 11. Juni 1998 (C-361/96 - Société Générale des G, Slg. 1998 I - 3495) und der BFH in seinem Urteil vom 20. August 1998 (V R 55/96, BStBl II 1999, 272, BFHE 186, 460).

  • BFH, 18.01.2007 - V R 23/05

    Vorsteuervergütungsantrag: Vorlage der Original-Rechnung, Ausschlussfrist,

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Auch in dem Urteil vom 18. Januar 2007 (V R 23/05, BStBl II 2007, 430, BFHE 217, 32) scheint der BFH auf die Art des Belegverlustes abzustellen.
  • BFH, 11.02.2004 - II R 5/02

    Anforderungen an die Begründung von Steuerbescheiden

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Darauf, ob sie rechtlich zutreffend war, kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 11. Februar 2004 II R 5/02, BFH/NV 2004, 1062).
  • BFH, 19.11.1998 - V R 69/96

    Vorsteuer; Vorlage der Zweitausfertigung des Ersatzbelegs

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Und in dem Urteil vom 19. November 1998 (V R 69/96, BFH/NV 1999, 985), das taggleich mit der vom der Klägerin zitierten Entscheidung ergangen ist, wird das Erfordernis des Nicht-Vertretenmüssens - abgesehen davon, dass auf die Entscheidung V R 102/96 durch ein "vgl." hingewiesen wird - nicht ausdrücklich für entbehrlich gehalten.
  • BFH, 28.09.1990 - VI R 98/89

    Arbeitslohn - Bahnstrecke nach Berlin (Ost) - Liegewagenbetreuer - Fahrt- und

    Auszug aus FG Köln, 01.09.2008 - 2 K 3871/06
    Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, wenn die Frist - wie im Streitfall - vor der mündlichen Verhandlung oder der Entscheidung abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 98/89 u.a., BStBl II 1991, 363, BFHE 162, 414; Tipke, T/K, FGO, § 46 Tz. 9 m.w.N. der Rspr.).
  • FG Köln, 16.09.2015 - 2 K 1815/11

    Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung

    Unabhängig vom Vorliegen eines Verschuldens des Antragstellers am Verlust der Originalrechnungen setzt ein Anspruch auf Vergütung von Vorsteuern in einem solchen Fall voraus, dass vom Rechnungsausteller erstellte Zweitschriften der Rechnungen oder Bestätigungen des Rechnungsausstellers zu den Rechnungskopien vorgelegt werden, aus denen sich ergibt, dass die Kopien mit dem Original übereinstimmen (vgl. FG Köln Urteil vom 07. Juni 2013 2 K 4248/08, EFG 2013, 1892; FG Köln Urteil vom 21. Juni 2012 2 K 1218/10, EFG 2012, 2325; FG Köln Urteil vom 01. September 2008 2 K 3871/06, EFG 2009, 296).
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