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   FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20   

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FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20 (https://dejure.org/2022,31109)
FG Köln, Entscheidung vom 08.09.2022 - 15 K 2594/20 (https://dejure.org/2022,31109)
FG Köln, Entscheidung vom 08. September 2022 - 15 K 2594/20 (https://dejure.org/2022,31109)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschrift in § 56 Investmentsteuergesetz ; Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentanteilen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rechtmäßigkeit der Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne durch Investmentsteuerreform

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer | Insolvenzverwaltervergütung als Betriebsausgabe

  • die-aktiengesellschaft.de (Kurzinformation)

    Investmentsteuerreform: Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne ist rechtmäßig

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Kapitaleinkünfte - Besteuerung fiktiver Übergangsgewinne nach dem InvStG 2018

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 2023, 51
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 17.11.2009 - 1 BvR 2192/05

    Übergangsregeln vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der

    Auszug aus FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20
    Anders als in anderen in der verfassungsrechtlichen Judikatur entschiedenen Fällen (vgl. etwa BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1 zum Übergang vom körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren) drängt sich für den Senat kein anderweitiges Regelungssystem auf, welches gleichsam praktikabel gewesen wäre.
  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20
    Der Senat ist vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber den ihm bei einer Umgestaltung komplexer Regelungssysteme zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu etwa BVerfG-Beschluss vom 29. September 2015, 2 BvR 2683/11, BStBl II 2016, 310, Rn. 32 der in Juris abgedruckten Entscheidungsgründe, m.w.N.) in unzulässiger Weise verlassen hat.
  • BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51

    Normenkontrolle I

    Auszug aus FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BFH besteht diese Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht dagegen nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1952, 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989, 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997, VI R 121/90, BStBl II 1997, 692).
  • BFH, 22.07.1997 - VI R 121/90

    Der Kinderlastenausgleich für Eltern mit zwei Kindern im Jahre 1987 ist

    Auszug aus FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BFH besteht diese Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht dagegen nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1952, 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989, 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997, VI R 121/90, BStBl II 1997, 692).
  • BVerfG, 06.04.1989 - 2 BvL 8/87

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus FG Köln, 08.09.2022 - 15 K 2594/20
    Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BFH besteht diese Vorlagepflicht jedoch nur dann, wenn das Gericht von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserhebliche Gesetzesvorschrift überzeugt ist; bloße Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Vorschrift vermögen das Gericht dagegen nicht von der Pflicht zur Anwendung des Gesetzes zu entbinden (vgl. z.B. BVerfG-Urteil vom 20. März 1952, 1 BvL 12, 15, 16, 24, 28/51, BVerfGE 1, 184, 188 f.; BVerfG-Beschluss vom 6. April 1989, 2 BvL 8/87, BVerfGE 80, 59, 65; BFH-Urteil vom 22. Juli 1997, VI R 121/90, BStBl II 1997, 692).
  • FG Niedersachsen, 14.06.2023 - 7 K 254/20

    Investmentsteuergesetz; Investmentsteuerreform; Rechtmäßigkeit der Besteuerung

    Der Senat ist auch nicht der Ansicht, dass der Gesetzgeber den ihm bei einer Umgestaltung komplexer Regelungssysteme zustehenden weiten Gestaltungsspielraum (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 29. September 2015 2 BvR 2683/11 , BStBl.?II 2016, 310 m.w.N.) in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise verlassen hat (vgl. ebenso FG Köln, Urteil vom 8. September 2022 15 K 2594/20 , EFG 2022, 1931).

    Bei einem für den Steuerpflichtigen ungünstigen Kursverlauf (hoher fiktiver Veräußerungsgewinn per 31. Dezember 2017; wegen Kursverfall in 2018 oder später sodann tatsächlich niedrigerer Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust) kann dies dazu führen, dass ein Veräußerungsgewinn bei wirtschaftlicher Betrachtung überproportional mit Einkommensteuer belastet oder gar ein Veräußerungsverlust wie ein Gewinn besteuert wird (s. hierzu auch Rechenbeispiel in der Fachinformation des LfSt Bayern vom 2. Juni 2022 - S 1908.1.1-116, BeckVerw 571779 sowie FG Köln, Urteil vom 8. September 2022 15 K 2594/20 , EFG 2022, 1931).

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