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FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96 |
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Zwangsvollstreckung - Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Vorlage eines Vermögens-verzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
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Rechtmäßigkeit der Verfügung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung an den Vollstreckungsschuldner; Rechtsbehelf gegen die Anordnung der ...
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- BFH, 25.11.1997 - VII B 188/97
Ladung zur eidesstattlichen Versicherung
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Zu dem BFH-Beschluß vom 25.11.1997 VII B 188/97 (BFHE 184, 248 ; BStBl II 1998, 227 ) hat der Kläger auf einen Hinweis des Gerichts erklärt, es handele sich hierbei um eine grundlegende Leitentscheidung, die allgemeine Grundsätze zum einstweiligen Rechtsschutz zum Inhalt habe.Zu dem BFH-Beschluß VII B 188/97 (…a.a.O.) vertritt der Beklagte die Ansicht, dieser beziehe sich nur auf eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung.
Der Bundesfinanzhof hat denn auch in seinem Beschluß vom 25.11.1997 VII B 188/97 (…a.a.O.) die Verfügung des Finanzamts, mit der der Steuerpflichtige zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Vorlage eines Vermögensverzeichnisses aufgefordert worden war, insoweit für rechtswidrig angesehen, als sie den Ladungstermin auf einen Zeitpunkt festgelegt hat, zu dem noch keine Bestandskraft des Verwaltungsaktes eingetreten war.
Denn bei der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses handelt es sich um einen von der eigentlichen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung getrennten Verwaltungsakt (…vgl. Brockmeyer, a.a.O.; Müller-Eiselt, a.a.O., Tz 73 ff.: "erste Stufe des Verfahrens" unter Hinweis auf den dem BFH-Beschluß VII B 188/97 zugrundeliegenden Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 07.07.1997 2 V 11/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 1359).
Klärungsbedürftig ist die Frage auch im Hinblick auf den BFH-Beschluß vom 25.11.1997 VII B 188/97 (…a.a.O), bei dem es sich zum einen nur um eine Entscheidung im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzes handelt und dem zum anderen, wie die dahingehende Auslegung des Beklagten erkennen läßt, wohl nicht ganz ohne Zweifel entnommen werden kann, ob sich diese Entscheidung nur auf eine Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung unter Androhung einer zwangsweisen Vorführung bezieht oder ob ihre Grundsätze bei jeder Ladungsverfügung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit den vom Beklagten und von Wetzel (…a.a.O.) aufgezeigten Konsequenzen gelten sollen.
- BFH, 26.03.1991 - VII R 66/90
Für die gerichtliche Überprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung sind …
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Die Beurteilung, ob der Beklagte insoweit sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann durch das Gericht nur auf der Grundlage der Verhältnisse erfolgen, die dem Beklagten im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung, also bei Erlaß der Einspruchsentscheidung vom 12.03.1996, bekannt waren oder bekannt sein mußten (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545 ;… BFH-Beschluß vom 04.03.1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223 ). - BFH, 24.09.1991 - VII R 34/90
Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO kann auch ohne …
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 , und BFH-Beschluß vom 22.09.1999 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737 , mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn die Finanzverwaltung nach § 284 AO vorgeht, ohne vorher versucht zu haben, vom Vollstreckungsschuldner die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer Richtigkeitsversicherung im Rahmen des § 249 Abs. 2 AO zu erlangen.
- BFH, 04.03.1999 - VII B 315/98
Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Ermessensentscheidung
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Die Beurteilung, ob der Beklagte insoweit sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kann durch das Gericht nur auf der Grundlage der Verhältnisse erfolgen, die dem Beklagten im Zeitpunkt der letzten Ermessensausübung, also bei Erlaß der Einspruchsentscheidung vom 12.03.1996, bekannt waren oder bekannt sein mußten (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545 ; BFH-Beschluß vom 04.03.1999 VII B 315/98, BFH/NV 1999, 1223 ). - BFH, 22.09.1998 - VII B 188/98
Grundsätzliche Bedeutung; eidesstattliche Versicherung
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.1991 VII R 34/90, BFHE 165, 477, BStBl II 1992, 57 , und BFH-Beschluß vom 22.09.1999 VII B 188/98, BFH/NV 1999, 737 , mit weiteren Nachweisen), der sich der Senat anschließt, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, wenn die Finanzverwaltung nach § 284 AO vorgeht, ohne vorher versucht zu haben, vom Vollstreckungsschuldner die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Abgabe einer Richtigkeitsversicherung im Rahmen des § 249 Abs. 2 AO zu erlangen. - FG Baden-Württemberg, 07.07.1997 - 2 V 11/97
Verpflichtung des Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zur …
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Denn bei der Aufforderung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses handelt es sich um einen von der eigentlichen Anordnung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung getrennten Verwaltungsakt (…vgl. Brockmeyer, a.a.O.; Müller-Eiselt, a.a.O., Tz 73 ff.: "erste Stufe des Verfahrens" unter Hinweis auf den dem BFH-Beschluß VII B 188/97 zugrundeliegenden Beschluß des FG Baden-Württemberg vom 07.07.1997 2 V 11/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1997, 1359). - BFH, 18.05.1982 - VII B 9/82
Auszug aus FG Köln, 10.08.2000 - 10 K 1994/96
Hinsichtlich des Einwands des Klägers, daß bei dem Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsgedanke des § 765 a ZPO zu berücksichtigen sei, verweist der Senat auf § 258 AO als Spezialvorschrift, die der Regelung in § 765 a ZPO entspricht, weshalb diese ZPO -Vorschrift im Verwaltungsvollstreckungsverfahren keine Anwendung finden kann (vgl. BFH-Beschluß vom 18.05.1982 VII B 9/82, n.v.).