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   FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20   

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FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20 (https://dejure.org/2023,42255)
FG Köln, Entscheidung vom 11.12.2023 - 11 K 1415/20 (https://dejure.org/2023,42255)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 2023 - 11 K 1415/20 (https://dejure.org/2023,42255)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfahren - Beteiligung eines Gesellschafters an einer Außenprüfung bei der GbR; Voraussetzungen einer Fortsetzungsfeststellungsklage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 19.04.2016 - II B 66/15

    Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage im Verfahren der

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Dafür genügt jedes konkrete, vernünftigerweise anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Die begehrte Feststellung muss geeignet sein, in einem der genannten Bereiche zu einer Positionsverbesserung des Rechtsschutzsuchenden zu führen (vgl. insgesamt nur BFH-Beschluss vom 19.4.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059 m.w.N.).

    Eine Wiederholungsgefahr kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts nur dann begründen, wenn diese Gefahr hinreichend konkret ist (vgl. näher BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 45/15, BStBl. II 2019, 306; BFH-Beschluss vom 19.4.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059 m.w.N.; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 100 Rn. 173).

  • BFH, 22.12.2003 - VII B 35/03

    Recht auf Gehör - Akteneinsicht

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Voraussetzung hierfür ist allerdings der substantiierte Vortrag, dass nach Art und Höhe ein Schaden entstanden, die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, die gerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.12.1989 - VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 - VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652 und vom 20.9.2000 - VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, jeweils m.w.N.).

    Zu der geforderten Darlegung gehören zwangsläufig Ausführungen zur Art und Höhe des eingetretenen Schadens, denn ohne Kenntnis dieser Umstände ist das zur Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage berufene Gericht nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten und bevorstehenden Schadensersatzprozesses zu beurteilen (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 - VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652 und vom 17.5.2001 - I S 2/01, BFHNV 2001, 1426, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 19.12.1989 - VII R 30/89

    Rechtmäßigkeit des Antrags eines Finanzamts auf Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Die Fälle einer Wiederholungsgefahr setzen insbesondere voraus, dass im Vergleich zu dem erledigten Verwaltungsakt keine wesentliche Veränderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist und der wahrscheinlich zu erlassende Verwaltungsakt einen identischen Regelungsgehalt hat (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1989 - VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings der substantiierte Vortrag, dass nach Art und Höhe ein Schaden entstanden, die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, die gerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.12.1989 - VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 - VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652 und vom 20.9.2000 - VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 45/15

    Keine Anfechtung der Kapitalertragsteuer- Anmeldung nach

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Eine Wiederholungsgefahr kann ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts nur dann begründen, wenn diese Gefahr hinreichend konkret ist (vgl. näher BFH-Urteil vom 20.11.2018 - VIII R 45/15, BStBl. II 2019, 306; BFH-Beschluss vom 19.4.2016 - II B 66/15, BFH/NV 2016, 1059 m.w.N.; Rauda in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 100 Rn. 173).
  • BFH, 20.06.2012 - IV B 147/11

    Offensichtlich unzulässige Klage einer vollbeendeten KG gegen einen

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Eine Beiladung des S war unter anderem mit Blick auf die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage nicht erforderlich (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20.6.2012 - IV B 147/11, BFH/NV 2012, 1614 m.w.N.).
  • BFH, 06.10.2015 - V B 23/15

    Unzulässigkeit einer Anfechtungsklage - Darlegungserfordernisse bei der Rüge

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Eine Außenprüfung ist abgeschlossen, wenn die prüfende Behörde den Abschluss ausdrücklich oder konkludent erklärt; in der Regel kann die Außenprüfung mit der Zusendung des Prüfungsberichtes (§ 202 Abs. 1 AO) als abgeschlossen angesehen werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 6.10.2015 - V B 23/15, BFH/NV 2016, 53).
  • BFH, 20.09.2000 - VII B 33/00

    Überleitung des Arrestverfahrens in das Vollstreckungsverfahren,

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Voraussetzung hierfür ist allerdings der substantiierte Vortrag, dass nach Art und Höhe ein Schaden entstanden, die Schadensersatzklage anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, die gerichtliche Entscheidung für das zivilgerichtliche Urteil nicht unerheblich und die Rechtsverfolgung vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 19.12.1989 - VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710; BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 - VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652 und vom 20.9.2000 - VII B 33/00, BFH/NV 2001, 458, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 17.05.2001 - I S 2/01

    Einkommensteuer - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten -

    Auszug aus FG Köln, 11.12.2023 - 11 K 1415/20
    Zu der geforderten Darlegung gehören zwangsläufig Ausführungen zur Art und Höhe des eingetretenen Schadens, denn ohne Kenntnis dieser Umstände ist das zur Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage berufene Gericht nicht in der Lage, die Erfolgsaussichten des beabsichtigten und bevorstehenden Schadensersatzprozesses zu beurteilen (vgl. nur BFH-Beschlüsse vom 22.12.2003 - VII B 35/03, BFH/NV 2004, 652 und vom 17.5.2001 - I S 2/01, BFHNV 2001, 1426, jeweils m.w.N.).
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