Rechtsprechung
   FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,24955
FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22 (https://dejure.org/2023,24955)
FG Köln, Entscheidung vom 14.06.2023 - 5 K 308/22 (https://dejure.org/2023,24955)
FG Köln, Entscheidung vom 14. Juni 2023 - 5 K 308/22 (https://dejure.org/2023,24955)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,24955) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Immobilien - Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 05.09.2013 - II R 16/12

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Die Auffassung des Beklagten, dass die Zusammenfassung von Aufhebung und Veräußerung in einem Vertrag Indiz gegen die tatsächliche Rückgängigmachung sei, widerspreche dem Urteil des BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12.

    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42 m.w.N.).

    a) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, auch zur Zurechnung von Interessen ggf. beteiligter Personen; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; ferner BFHv.

    Dabei begründet allein das beim Ersterwerber vorhandene Ziel, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu müssen und die mit der Nichterfüllung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Folgen vermeiden zu wollen, kein der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entgegenstehendes eigenes (wirtschaftliches) Interesse des Ersterwerbers an der Weiterveräußerung des Grundbesitzes (so ausdrücklich BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42 unter Bezugnahme auf BFH v. 6.10.2010 - II R 31/09, BFH/NV 2011, 306 insbesondere für den Fall, dass sich das Interesse des Ersterwerbers an der Ersatzkäufergestellung in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen der Verkäuferseite erschöpft; grundlegend bereits BFH v. 4.12.1985 - II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

    d) Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und zur Bestimmung der wechselseitigen Interessenlagen; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 4.12.1985 - II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

  • BFH, 28.03.2012 - II R 42/11

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags bei einem Wechsel auf der

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    a) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Da sich diese Schlussfolgerung trotz gleicher Beweggründe der Parteien mühelos umgehen lässt, indem die Aufhebung des ursprünglichen und der Abschluss des neuen Kaufvertrags nacheinander beurkundet werden, kann der Abschluss beider Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nicht anders beurteilt werden als ihre Zusammenfassung in einer Urkunde (BFH v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; v. 25.08.2010 - II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; v. 25.4.2007 - II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).

    In diesem Fall sind die Interessen Dritter an der Weiterveräußerung unbeachtlich (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42, auch zur Zurechnung von Interessen ggf. beteiligter Personen; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; ferner BFHv.

  • BFH, 19.09.2018 - II R 10/16

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    a) Wird im Zusammenhang mit der Aufhebung eines Kaufvertrags über ein Grundstück dieses weiterveräußert, ist für die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entscheidend, ob für den früheren Erwerber trotz der Vertragsaufhebung die Möglichkeit der Verwertung einer aus dem "rückgängig gemachten" Erwerbsvorgang herzuleitenden Rechtsposition verblieben und der Verkäufer demzufolge nicht aus seinen Bindungen entlassen war (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH v. 19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176; v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486).

    19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176: Rückgängigmachung der Grundstücksveräußerung durch eine Gesellschaft bei gleichzeitiger Anteilsveräußerung; BFH v. 14.11.2007 - II R 2/06, GmbHR 2008, 221 für den Fall des Zweiterwerbs durch eine Kapitalgesellschaft, an der der Ersterwerber maßgeblich beteiligt ist).

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2002 - 13 K 235/97

    Keine Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags wegen Austausches des

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    f) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht aus der nicht veröffentlichten Entscheidung des FG Baden-Württemberg v. 18.9.2002 - 13 K 235/97.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung vor dem Hintergrund des in der Bewertung der Rechtsfrage möglicherweise abweichenden Urteils des FG Baden-Württemberg v. 18.9.2002 - 13 K 235/97 und der anschließenden BFH-Entscheidung v. 28.11.2003 - II B 143/02, BFH/NV 2004, 368 zuzulassen.

  • BFH, 04.12.1985 - II R 171/84

    Stellt der Erwerber eines Grundstücks einen "Ersatzkäufer", um von dem Kauf

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Dabei begründet allein das beim Ersterwerber vorhandene Ziel, den Kaufvertrag nicht erfüllen zu müssen und die mit der Nichterfüllung des Vertrags verbundenen wirtschaftlichen, finanziellen und sonstigen Folgen vermeiden zu wollen, kein der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG entgegenstehendes eigenes (wirtschaftliches) Interesse des Ersterwerbers an der Weiterveräußerung des Grundbesitzes (so ausdrücklich BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42 unter Bezugnahme auf BFH v. 6.10.2010 - II R 31/09, BFH/NV 2011, 306 insbesondere für den Fall, dass sich das Interesse des Ersterwerbers an der Ersatzkäufergestellung in der Abwendung möglicher Schadensersatzforderungen der Verkäuferseite erschöpft; grundlegend bereits BFH v. 4.12.1985 - II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

    d) Den Steuerschuldner trifft hier eine erhöhte Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts und zur Bestimmung der wechselseitigen Interessenlagen; er trägt auch die Feststellungslast (objektive Beweislast) dafür, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der von ihm begehrten Nichtfestsetzung der Steuer oder Aufhebung der Steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfüllt sind (BFH v. 5.9.2013 - II R 16/12, BFHE 242, 181, BStBl II 2014, 42; v. 4.12.1985 - II R 171/84, BFHE 145, 448, BStBl II 1986, 271).

  • BFH, 28.11.2003 - II B 143/02

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 GrEStG

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Bei Austausch nur eines Erwerbers seien sowohl der Veräußerer als auch die übrigen Bruchteilsgemeinschafter weiter an den Vertrag gebunden, so dass nicht von einer vollständigen Rückabwicklung gesprochen werden könne (Hinweis auf Pahlke, GrEStG, § 16 GrEStG, Rz 28-29 und BFH v. 28.11.2003 - II B 143/02, nicht veröffentlicht).

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung vor dem Hintergrund des in der Bewertung der Rechtsfrage möglicherweise abweichenden Urteils des FG Baden-Württemberg v. 18.9.2002 - 13 K 235/97 und der anschließenden BFH-Entscheidung v. 28.11.2003 - II B 143/02, BFH/NV 2004, 368 zuzulassen.

  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Zur Vermeidung solcher Härten ist § 16 GrEStG eine am Besteuerungszweck orientierte Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH v. 9.3.1994 - II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; ferner BFH v. 29.9.2005 - II R 36/04 BFHE 210, 535, BStBl II 2006, 43).

    Dies gilt insbesondere dann, wenn bei einer vom Verkäufer im Zusammenhang mit dem Rücktritt vorgenommenen Weiterveräußerung an einen Dritten der Ersterwerber wie ein Zwischenhändler auftritt und im Ergebnis selbst wie ein Veräußerer das Grundstück an den Dritten weiterverkaufen lässt (BFH v. 9.3.1994 - II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413).

  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Da sich diese Schlussfolgerung trotz gleicher Beweggründe der Parteien mühelos umgehen lässt, indem die Aufhebung des ursprünglichen und der Abschluss des neuen Kaufvertrags nacheinander beurkundet werden, kann der Abschluss beider Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nicht anders beurteilt werden als ihre Zusammenfassung in einer Urkunde (BFH v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; v. 25.08.2010 - II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; v. 25.4.2007 - II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).
  • BFH, 25.08.2010 - II R 35/08

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Abschluss des Aufhebungsvertrags und

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Da sich diese Schlussfolgerung trotz gleicher Beweggründe der Parteien mühelos umgehen lässt, indem die Aufhebung des ursprünglichen und der Abschluss des neuen Kaufvertrags nacheinander beurkundet werden, kann der Abschluss beider Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nicht anders beurteilt werden als ihre Zusammenfassung in einer Urkunde (BFH v. 28.3.2012 - II R 42/11, BFH/NV 2012, 1486; v. 25.08.2010 - II R 35/08, BFH/NV 2010, 2301; v. 25.4.2007 - II R 18/05, BFHE 217, 276, BFH/NV 2007, 1792).
  • BFH, 29.09.2005 - II R 36/04

    Keine entsprechende Anwendung des § 16 GrEStG im Rahmen des § 5 GrEStG

    Auszug aus FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22
    Zur Vermeidung solcher Härten ist § 16 GrEStG eine am Besteuerungszweck orientierte Korrekturvorschrift zu § 1 GrEStG (BFH v. 9.3.1994 - II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; ferner BFH v. 29.9.2005 - II R 36/04 BFHE 210, 535, BStBl II 2006, 43).
  • BFH, 06.10.2010 - II R 31/09

    Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrages bei Stellung eines Ersatzkäufers

  • BFH, 14.11.2007 - II R 2/06

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Beteiligung des Ersterwerbers an der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht