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   FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17   

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FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17 (https://dejure.org/2017,53747)
FG Köln, Entscheidung vom 20.10.2017 - 2 V 1055/17 (https://dejure.org/2017,53747)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Oktober 2017 - 2 V 1055/17 (https://dejure.org/2017,53747)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit einer Prüferentsendung zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch

Papierfundstellen

  • BB 2018, 341
  • EFG 2018, 351
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16

    Abgabenordnung: Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).

    (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).
  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

    Auszug aus FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 15.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).
  • FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17

    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer

    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" bzw. der "voraussichtlichen Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (2) Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

  • FG Köln, 12.09.2018 - 2 K 814/18

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer

    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" und "voraussichtliche Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (4) Ohnehin kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in

    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit", "Sachdienlichkeit" bzw. "voraussichtliche Erheblichkeit" im Zusammenhang mit den Regelungen zum Auskunftsverkehr einheitlich zu verstehen und weisen keinen maßgeblichen Unterschied zu dem Erforderlichkeitskriterium i.S.v. § 117 Abs. 1 AO auf (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769 und vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    Für eine voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit und damit für die Rechtmäßigkeit einer Auskunftserteilung genügt bereits, dass der Informationsaustausch dazu dienen kann, einen festgestellten steuerlich erheblichen Sachverhalt (z.B. eine dem Fiskus bereits bekannte Einkunftsquelle) oder überhaupt Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteile vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

  • FG Köln, 17.01.2022 - 2 V 827/21

    Abgabenordnung/EU-Amtshilfegesetz: Mitwirkung an einer koordinierten

    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" bzw. der "voraussichtlichen Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • FG Köln, 23.04.2018 - 2 V 2178/17

    EU-Amtshilfe: Kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Durchführung einer

    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" und "voraussichtliche Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (5) Ohnehin kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

    27 Vgl. exemplarisch für die Bundesrepublik Deutschland die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2018 - 2 K 814/18-, vom 13. April 2018 - 2 V 174/18-, vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17- und vom 20. Oktober 2017 - 2 V 1055/17-.
  • FG Köln, 13.04.2018 - 2 V 174/18

    Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 07. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 m. Anm. Hennigfeld und Anm. Müller, DB 2017, 1744; EuGH vom 16.5.2017, C-682/15, ECLI:EU:C:2017:373).Das Merkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" sowie das Merkmal der "Erforderlichkeit" sind deckungsgleich auszulegen (vgl. FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 m. Anm. Hennigfeld).
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