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   FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13   

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https://dejure.org/2016,37025
FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13 (https://dejure.org/2016,37025)
FG Köln, Entscheidung vom 21.09.2016 - 14 K 3263/13 (https://dejure.org/2016,37025)
FG Köln, Entscheidung vom 21. September 2016 - 14 K 3263/13 (https://dejure.org/2016,37025)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer: Zuordnung einer nachträglichen Gewinnausschüttung - Erhöhung des Veräußerungsgewinns oder Einkünfte aus Kapitalvermögen?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als nachträgliche Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als nachträgliche Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • rechtsportal.de

    Erfassung von Erträgen aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als nachträgliche Einnahmen aus einer Anteilsveräußerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kapitalerträge - Zurechnung von Kapitalerträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1949
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.01.1977 - I R 39/75

    Vorabausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
    Für die Anerkennung eines Vorabausschüttungsbeschlusses hätte es zudem einer tatsächlichen Auszahlung der Beträge während des laufenden Wirtschaftsjahres bedurft (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 1977 I R 39/75, BFHE 122, 43, BStBl II 1977), denn in dem Urteil heiße es, dass Zahlungen, die eine GmbH im Hinblick auf den erwarteten Gewinn eines Wirtschaftsjahres leiste, anerkennbare Ausschüttungen darstellten.

    Schließlich habe der Bundesfinanzhof in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491 klargestellt, dass der Verteilungsbeschluss i.S. des § 46 Nr. 1 GmbHG zwar "in der Regel" nach Feststellung der Bilanz erfolge, Verteilungsbeschlüsse vor Feststellung der Bilanz aber ebenfalls als Rechtsgrundlage für die anschließende Ausschüttung anzuerkennen seien, wenn die Beschlussfassung nicht vorbehaltlich eines weiteren Gewinnverteilungsbeschlusses erfolge.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des BFH (in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491, und vom 14. Dezember 1999 VIII R 24/99, BFH/NV 2000, 707).

    Erheblich sei, dass der Bundesfinanzhof für steuerliche Zwecke ausreichen lasse und anerkenne, dass gesellschaftsrechtlich im laufenden Geschäftsjahr über die Verwendung und Verteilung des noch mit dem Jahresabschluss festzustellenden Gewinns beschlossen werden könne und eine spätere Ausschüttung des Gewinns auf diesem vorab gefassten Gewinnverteilungsbeschluss als Rechtsgrundlage beruhe (BFH-Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491).

    Dies gelte ausdrücklich auch für Veranlagungszeiträume, in denen § 20 Abs. 2a EStG Anwendung fände (BFH-Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491).

    In der Folge sei die im Vorjahr dem Grunde nach beschlossene, aber nach Ausscheiden des Gesellschafters im Folgejahr ausgeschüttete Dividende nicht dem Veräußerungsgewinn, sondern den Kapitaleinkünften zuzurechnen (BFH-Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491).

    Notwendig ist dies aber nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491).

    Davon geht auch der Bundesfinanzhof in seinem Urteil in BFHE 122, 43, BStBl II 1977 491, für den Fall des sog. Vorabausschüttungsbeschlusses aus (Gschwendtner, Betriebs Berater 1978, 109, 112 f.).

  • BFH, 14.12.1999 - VIII R 24/99

    Zurechnung von Kapitalerträgen bei Vorabausschüttung

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Urteilen des BFH (in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491, und vom 14. Dezember 1999 VIII R 24/99, BFH/NV 2000, 707).

    Es handelt sich damit nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um einen rechtswirksamen Gewinnverteilungsbeschluss, der lediglich unter der auflösenden Bedingung steht, dass die GmbH in dem betreffenden Geschäftsjahr tatsächlich einen Bilanzgewinn erzielt (Urteil in BFH/NV 2000, 707).

    In der Folge ist die im Jahr 2007 dem Grunde nach beschlossene und nach Ausscheiden des Klägers im Folgejahr ausgeschüttete Dividende nicht dem Veräußerungsgewinn im Veranlagungszeitraum 2007, sondern als Einnahme des Klägers bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Jahres 2008 zu erfassen, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 2a, § 11 Abs. 1 EStG (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2000, 707).

  • BFH, 17.10.2001 - I R 111/00

    Abgrenzung Kaufpreis/Gewinnausschüttung

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
    Die Beschlussfassung im Streitfall unterscheide den Sachverhalt von dem im BFH-Urteil vom 17. Oktober 2001 I R 111/00 (BFH/NV 2002, 628) zugrunde liegenden Sachverhalt.

    Anders als noch im BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 628 zu entscheidenden Fall, trifft das Gesetz nunmehr eine Spezialregelung in § 20 Abs. 2a EStG (§ 20 Abs. 5 EStG n.F.), wem Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 EStG zuzurechnen sind.

  • BFH, 07.11.2001 - I R 11/01

    Ausschüttungsbelastung

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
    Dies sei für Besteuerungszwecke bindend (BFH-Urteil vom 7. November 2001 I R 11/01, BFH/NV 2002, 540).

    Ein solcher zivilrechtlich wirksamer Gewinnverteilungsbeschluss ist auch für die Besteuerungszwecke bindend (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 540).

  • BFH, 11.04.2012 - VIII R 28/09

    Zinsen und Nebenleistungen aus einer durch Versteigerung realisierten Grundschuld

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
    Die Zurechnung richtet sich vielmehr nach rein steuerlichen Kriterien (vgl. BT-Drucks. 12/5016, 87 f.; offen gelassen in BFH-Urteil vom 11. April 2012 VIII R 28/09, BFHE 237, 100, BStBl II 2012, 496; gleicher Ansicht Blümich/Ratschow, Stand August 2015, § 20 EStG Rn. 37 und 443).
  • BFH, 14.02.1973 - I R 77/71

    Bezieher von Dividende - Forderung - Gewinnanteil - Kapitalertragsteuerpflicht -

    Auszug aus FG Köln, 21.09.2016 - 14 K 3263/13
    Dass zwischen Gewinnverteilungsbeschluss und Ausschüttungszeitpunkt aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, sei - abgesehen von dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs. 2a EStG - unerheblich (BFH-Urteil vom 14. Februar 1973 I R 77/71, BFHE 108, 536, BStBl II 1973, 452).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16

    Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21. September 2016 14 K 3263/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1949 veröffentlichten Urteil stattgegeben.

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