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   FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15   

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FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15 (https://dejure.org/2018,13887)
FG Köln, Entscheidung vom 22.02.2018 - 1 K 3154/15 (https://dejure.org/2018,13887)
FG Köln, Entscheidung vom 22. Februar 2018 - 1 K 3154/15 (https://dejure.org/2018,13887)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Betriebs-Berater

    Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einbeziehen von Agenturleistungen in die Bemessungsgrundlage der Besteuerung i.R.d. Ermittlung durch die Lohnsteuer-Außenprüfung; Gewährung sonstiger Bezüge durch den Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn i.R.d. Pauschalversteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur können steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Kosten einer Eventagentur steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Kosten für die Beauftragung einer Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Arbeitslohn - Beauftragung einer Eventagentur als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2018, 1814
  • EFG 2018, 1133
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 16.05.2013 - VI R 94/10

    Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15
    Für den Zuwendungsempfänger hätten die Kosten keinen marktgängigen Wert und führten, da sie nicht unmittelbar (nicht direkt) konsumiert werden könnten, daher nicht zu dessen objektiver Bereicherung (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637 und vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382).

    Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Bestimmung beruft, muss er grundsätzlich konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Veranstaltung nicht entspricht (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

    Die Organisation einer Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen erhöhe zwar die Kosten des Arbeitgebers hierfür, nicht aber den Vorteil, der dem Arbeitnehmer zufließe und der allein Gegenstand der Einkommensbesteuerung sei (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, m.w.N.).

    Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung selbst beträfen, etwa Mietkosten und Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten eines Eventveranstalters, bewirkten bei den Teilnehmern dagegen keinen unmittelbaren Wertzugang; sie blieben daher bei der Gesamtkostenermittlung grundsätzlich außer Betracht (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186, m.w.N.).

    Die Klägerin hat nicht einfach eine Betriebsfeier durch ein fremdes Unternehmen durchführen lassen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186).

  • BFH, 17.06.2005 - VI R 84/04

    Üblicher Endpreis eines Gebrauchtwagens - Ermittlung durch Schätzung anhand von

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15
    Grundsätzlich wertbestimmend ist daher der Händlerverkaufspreis und nicht etwa der Betrag, den der Händler seinerseits zum Erwerb der Ware aufbringen muss (BFH-Urteil vom 17. Juni 2005, VI R 84/04, BFHE 210, 291, BStBl II 2005, 795).
  • BFH, 14.11.2012 - VI R 56/11

    Geldwerter Vorteil beim Erwerb einer vergünstigten Jahresnetzkarte (Jobticket)

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15
    Für den Zuwendungsempfänger hätten die Kosten keinen marktgängigen Wert und führten, da sie nicht unmittelbar (nicht direkt) konsumiert werden könnten, daher nicht zu dessen objektiver Bereicherung (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637 und vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382).
  • BFH, 12.12.2012 - VI R 79/10

    Kosten einer Betriebsveranstaltung als Arbeitslohn - Bedeutung und Wirksamkeit

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15
    Für den Zuwendungsempfänger hätten die Kosten keinen marktgängigen Wert und führten, da sie nicht unmittelbar (nicht direkt) konsumiert werden könnten, daher nicht zu dessen objektiver Bereicherung (BFH-Urteile vom 16. Mai 2013, VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12. Dezember 2012, VI R 79/10, BFH/NV 2013, 637 und vom 14. November 2012, VI R 56/11, BFHE 239, 410, BStBl II 2013, 382).
  • BFH, 16.05.2013 - VI R 93/10

    Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16. 5. 2013 VI R 94/10 - Zuwendungen aus Anlass

    Auszug aus FG Köln, 22.02.2018 - 1 K 3154/15
    Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass sich die Bewertung der Leistungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bestimme bzw. dass nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur Arbeitslohn im Sinne des § 19 Ab. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorliege, wenn der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber einen unmittelbaren geldwerten Vorteil erlange (Hinweis auf BFH-Urteil vom 16.05.2013, VI R 93/10, BFH/NV 2014, 14).
  • FG Münster, 27.11.2018 - 15 K 3383/17

    Rechtsstreit um die zu versteuernden Aufwendungen für Durchführung einer

    Während bei marktgängigen Leistungen die Aufwendungen für Organisation, Gestaltung und Miete in den (End-)Preis einfließen (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FG- Köln vom 22.2.2018 1 K 3154/15, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung"), lässt sich ein derartiger Rückschluss bei solch marktfremden Veranstaltungen, die der BFH nach dem Verständnis des erkennenden Senats im Rahmen seiner Urteile zu Betriebsveranstaltungen (BFH-Urteile vom 16.5.2013 VI R 94/10, BFHE 241, 519, BStBl II 2015, 186; vom 12.12.2012 VI R 79/10, BFHE 240, 44, HFR 2013, 305 m.w.N.) im Blick hatte, nicht ohne weiteres ziehen (so ebenfalls Heger , DB 2014, 1277, 1280), was nach der BFH-Rechtsprechung dazu führt, dass bestimmten, die Ausgestaltung einer nicht marktgängigen Veranstaltung betreffenden Aufwendungen keine Zuwendungen auf Ebene der Veranstaltungsteilnehmer gegenüberstehen, weshalb diese Aufwendungen nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen.

    Bei marktgängigen Produkten muss der Letztverbraucher grundsätzlich alle Aufwendungen -mittelbartragen, welche der jeweilige Anbieter im Hinblick auf das Produkt tätigt und in den Verkaufspreis einkalkuliert (vgl. FG Köln, Urteil vom 22.2.2018 1 K 3154/15, EFG 2018, 1133; so im Ergebnis auch Eisgruber in Kirchhof, EStG, 16. Auflage, § 19 Rz. 78 "Betriebsveranstaltung").

    Die Revision wird vor dem Hintergrund der bisher höchstrichterlich ungeklärten Frage der Anwendbarkeit der BFH-Rechtsprechung zu Betriebsveranstaltungen auch auf Fälle von Veranstaltungen im Sinne des § 37b EStG und der o.g. Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 22.2.2018 1 K 3154/15, EFG 2018, 1133) gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

  • BFH, 13.05.2020 - VI R 13/18

    Aufwendungen für die Inanspruchnahme einer Eventagentur bei der Bewertung von

    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 22.02.2018 - 1 K 3154/15 i.d.F. des Beschlusses vom 20.04.2018 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26.10.2015 aufgehoben.

    Mit --durch Beschluss vom 20.04.2018 hinsichtlich des Tatbestands berichtigtem-- Urteil vom 22.02.2018 wies das Finanzgericht (FG) die daraufhin erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1133 veröffentlichten Gründen ab.

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