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   FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18   

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FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18 (https://dejure.org/2018,56856)
FG Köln, Entscheidung vom 22.11.2018 - 4 K 129/18 (https://dejure.org/2018,56856)
FG Köln, Entscheidung vom 22. November 2018 - 4 K 129/18 (https://dejure.org/2018,56856)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 19.10.2016 - II R 44/12

    Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen Steuerberatungsgesellschaft

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Sinngemäß heißt es weiter, der Beklagte interpretiere die Entscheidung des BFH vom 19.10.2016, II R 44/12 falsch.

    Der BFH habe mit Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12 bestätigt, dass die Klägerin - im Umfang ihrer Berechtigung in A (NL) - Dienstleistungen EU-weit, also auch für Wirtschaftsteilnehmer in Deutschland, erbringen könnte.

    Der BFH hat zwar in seinem Urteil vom 19.10.2016, II R 44/12, BStBl II 2017, 797, Rn. 14-16 ausgeführt, ein Klageantrag, wie der zitierte, sei nicht als Feststellungsklage, sondern als Anfechtungsklage auszulegen.

    § 2 Satz 1 StBerG gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften, die - wie die Klägerin - ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) haben und von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat (Niederlande) aus Hilfe in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige leisten (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 II R 44/12, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 28).

    Insoweit wird auf die Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 35 ff., verwiesen.

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt dagegen weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Da der EuGH hierzu keine Rechtsgrundsätze aufgestellt hat, obliegt es den nationalen Behörden und Gerichten festzulegen, unter welchen Voraussetzungen eine in anderen Mitgliedstaaten erworbene Qualifikation eine Befugnis des Dienstleisters zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen durch grenzüberschreitende Dienstleistungen für inländische Steuerpflichtige begründet (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 57).

    Sind bei einer Steuerberatungsgesellschaft mehrere Geschäftsführer bestellt, ist die Gesellschaft nur zu grenzüberschreitenden Dienstleistungen in Steuersachen für inländische Steuerpflichtige befugt, wenn der die Dienstleistung erbringende Geschäftsführer die in dem anderen Mitgliedstaat erworbene Qualifikation besitzt (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 61).

    Die berufliche Qualifikation kann sich aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, die Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer steuerberatenden Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat vermittelt, oder - falls eine solche in dem anderen Mitgliedstaat nicht erforderlich ist - aufgrund der dort im Zusammenhang mit der Steuerberatung gewonnenen Berufserfahrung ergeben (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 58).

    Die Berufsausübung in dem anderen Mitgliedstaat darf sich in diesem Fall aber nicht von vornherein darauf beschränken, ausschließlich grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige zu erbringen (vgl. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 59 noch zur früheren Fassung von § 3a StBerG, die eine mindestens zweijährige Tätigkeit forderte).

    Ein Versicherungsschutz für Beratungsleistungen i.S. des § 3a StBerG a.F. reicht nicht aus (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 62 - 63).

    Der Dienstleister, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit beruft, trägt insoweit die Feststellungslast für alle Tatsachen, die für eine Anwendung der Dienstleistungsfreiheit erforderlich sind (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797).

  • EuGH, 17.12.2015 - C-342/14

    X-Steuerberatungsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anerkennung von

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt dagegen weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    (2) Fehlen - wie im Streitfall - nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

    Auch insoweit verweist der Senat auf die Ausführungen des EuGH und des BFH (EuGH, Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft vom 17. Dezember 2015 C-342/14, EU:C:2015:827, Rn. 40 zu Art. 5 Richtlinie 2005/36/EG und zu Art. 16 Abs. 1 und 2 Richtlinie 2006/123/EG bzw. BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54 und 80 ff. zu Richtlinie 2000/31/EG).

    Vielmehr hat der EuGH in seinem Urteil "X-Steuerberatungsgesellschaft" bereits explizit festgestellt, dass die Erstreckung des Anwendungsbereichs des § 3a StBerG in seiner alten Fassung auf die vorliegende Konstellation nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des mit der Regelung bezweckten Ziels - der Verhinderung von Steuerhinterziehung und des Verbraucherschutzes - erforderlich ist (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 56; vgl. Europarechtskonformität der Neufassung auch Kämmerer, DStR 2016, 558, 560).

    Eine Dienstleistung, mit grenzüberschreitendem Charakter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU für einen inländischen Steuerpflichtigen erbracht wird, ohne dass sich der Dienstleister oder die für ihn handelnden Personen auf deutsches Hoheitsgebiet begeben (EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 34), fällt weder unter Art. 5 der Richtlinie 2005/36/EG noch unter Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827, Rz 40; BFH, Urteil vom 19. Oktober 2016 - II R 44/12 -, BFHE 255, 367, BStBl II 2017, 797, Rn. 54).

    Fehlen nationale Regelungen, die eine Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikation einer Gesellschaft oder der für sie handelnden Personen zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen erlauben, oder sind solche nationalen Regelungen im Hinblick auf ihre - vermeintliche - Europarechtswidrigkeit nicht anwendbar, gebietet es nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil X-Steuerberatungsgesellschaft, EU:C:2015:827) die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV, eine solche Qualifikation ihrem Wert entsprechend anzuerkennen und angemessen zu berücksichtigen.

  • FG Niedersachsen, 14.09.2017 - 6 K 438/16

    Zurückweisung als Bevollmächtigte (Consultingwerk Ltd.) - (zweiter Rechtsgang)

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2018 hat der Vertreter der Klägerin hinsichtlich der Frage eines bestehenden Haftpflichtversicherungsschutzes auf das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 14.9.2017, 6 K 438/16, verwiesen.

    Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, der im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 - 6 K 438/16 genannte Versicherungsvertrag bestände auch zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt, ist dem Gericht damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser Versicherungsschutz gerade auch für die hier relevanten Hilfeleistungen vom Ort der niederländischen Niederlassung aus gegenüber Mandanten der Klägerin in der BRD greift.

    Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin annehmen wollte, der im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 14. September 2017 - 6 K 438/16 genannte Versicherungsvertrag bestände zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt fort, ist dem Gericht damit noch nicht nachgewiesen, dass dieser Versicherungsschutz gerade auch für die hier relevanten Hilfeleistungen vom Ort der niederländischen Niederlassung aus gegenüber Mandanten der Klägerin in der BRD greift.

  • BFH, 21.07.2011 - II R 6/10

    Zurückweisung ausländischer Steuerberatungsgesellschaften - Fehlender Schutz in

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Darüber hinaus kann eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn sie über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906).

    Darüber hinaus kann eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige, nicht in Deutschland niedergelassene Steuerberatungsgesellschaft unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) grenzüberschreitende Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige nur erbringen, wenn sie über eine Berufshaftpflichtversicherung oder einen anderen individuellen oder kollektiven Schutz in Bezug auf die Berufshaftpflicht verfügt (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juli 2011 II R 6/10, BFHE 234, 474, BStBl II 2011, 906).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Einer Vorlage bedarf es dann nicht (vgl. EuGH-Urteil CILFIT vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EU:C:1982:335).
  • BFH, 01.10.1981 - IV B 13/81

    Verwaltungsakt - Nichtigkeit

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt nur vor, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemanden erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133; BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BStBl II 1990, 351).
  • BFH, 14.04.1989 - III B 5/89

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Ein besonders schwerwiegender Fehler liegt nur vor, wenn der Verwaltungsakt die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maß verletzt, dass von niemanden erwartet werden kann, ihn als verbindlich anzuerkennen (BFH-Beschluss vom 1. Oktober 1981 IV B 13/81, BStBl II 1982, 133; BFH-Beschluss vom 14. April 1989 III B 5/89, BStBl II 1990, 351).
  • BFH, 30.11.1987 - VIII B 3/87

    Großbetriebsprüfungsstelle - Oberfinanzdirektion - Außenprüfung - Nichtigkeit -

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Der Verwaltungsakt muss schlechterdings unerträglich erscheinen, d.h. mit den tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen unvereinbar sein (BFH-Beschluss vom 30. November 1987 VIII B 3/87, BStBl II 1988, 183).
  • BFH, 01.06.2015 - X B 6/15

    Sachaufklärungsrüge hinsichtlich unterlassener Zeugenvernehmung durch das

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Einem Beweisantrag braucht das Gericht nicht nachzukommen, soweit die darin benannte Tatsache nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 01.06.2015 X B 6/15, BFH/NV 2015, 1265).
  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus FG Köln, 22.11.2018 - 4 K 129/18
    Weiterhin bestehe Nichtigkeit wie auch Rechtswidrigkeit und Unwirksamkeit wegen Verstoß gegen die Entscheidung des EuGH, die alle Behörden binde (§ 31 Abs. 1 BVerfGG i.V.m. dem "Solange-II-Beschluss" des BVerfG vom 22.10.1986 2 BvR 197/83).
  • BVerwG, 07.01.2013 - 8 B 57.12

    Unzulässige Klageerhebung wegen Identität des Streitgegenstandes

  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 126.84

    Isolierte Anfechtungsklage - Nichtigkeitsfeststellung

  • FG Köln, 26.11.2015 - 12 K 3926/12

    Abgabenordnung: Zurückweisung einer im EU-Ausland niedergelassenen

  • BFH, 22.11.2019 - II S 11/19

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Mit Beschlüssen vom 08.05.2019 - II B 3-5/19 und II B 7-12/19 verwarf der Bundesfinanzhof (BFH) die Beschwerden der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) gegen die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 22.11.2018 - 4 K 793/17, 4 K 2652/17, 4 K 2811/17, 4 K 2975/17, 4 K 129/18, 4 K 212/18, 4 K 538/18, 4 K 629/18 und 4 K 823/18 mangels ordnungsgemäßer Vertretung als unzulässig.
  • FG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 2 K 211/21

    Zurückweisung einer Limited als Vertreter bzw. Bevollmächtigter - Fehlende

    Für einen substantiierten Vortrag fehlt es aber an konkreten Angaben, welche steuerberatenden Tätigkeiten im Rahmen von Besteuerungsverfahren in den Niederlanden erbracht worden sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 129/18, juris Rz. 55).
  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2023 - 2 K 211/21

    Hilfsweise Erhebung einer Anfechtungsklage neben einer

    Für einen substantiierten Vortrag fehlt es aber an konkreten Angaben, welche steuerberatenden Tätigkeiten im Rahmen von Besteuerungsverfahren in den Niederlanden erbracht worden sind (vgl. FG Köln, Urteil vom 22. November 2018 4 K 129/18, juris Rz. 55).
  • VG Minden, 18.11.2019 - 7 L 1183/19
    vgl. z.B. Sächs. OVG, Beschluss vom 19. August 2019 - 4 A 205/19.A -, juris; VG Leipzig, Urteil vom 11. Juli 2019 - 4 K 129/18.A -, juris; a.M. VG Dresden, Urteil vom 20. Mai 2019 - 13 K 4383/17.A -, juris; BAMF, Länderreport 17, W. , Aktuelle Lage, Stand: 9/2019.
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