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   FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17   

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FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2018,7182)
FG Köln, Entscheidung vom 23.02.2018 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2018,7182)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2018,7182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Abgabenordnung: Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung; Ausstausch von Informationen mit der Steuerverwaltung der Niederlande

  • Betriebs-Berater

    Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EUAHiG § 12; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1
    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung; Ausstausch von Informationen mit der Steuerverwaltung der Niederlande

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außenprüfung - Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Koordinierte Betriebsprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

Papierfundstellen

  • BB 2018, 790
  • EFG 2018, 852
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Dies wiederum erfordert, dass die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich ist" (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

    Allerdings ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen auf die Prüfung beschränkt, ob diese Erheblichkeit offenkundig fehlt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Insoweit ist schließlich ebenfalls zu beachten, dass in dem um Informationsaustausch ersuchten Mitgliedsstaat nur geprüft werden muss, ob ein hinreichend begründetes Ersuchen der ausländischen Behörde vorliegt und ob den erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit für die von der ersuchenden Behörde geführte Ermittlung nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Eine Erläuterung des Begriffs ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16

    Abgabenordnung: Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Müller, DB 2017, 1744).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (2) Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

    In Fällen des europäischen Auskunftsverkehrs wird spätestens durch das Bundeszentralamt für Steuern die Anhörung eines betroffenen Steuerpflichtigen gewährleistet, wenn diese vor Weiterleitung des Ersuchens an die ausländische Behörde erfolgt; spätestens damit wird ein Verstoß gegen die verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Anhörung geheilt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Matthes in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 117, Rn. 230).

  • FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" bzw. der "voraussichtlichen Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    (2) Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29; Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

  • BFH, 10.05.2005 - I B 218/04

    Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; ebenso etwa Seer, IWB 2014, 87, 90).

    Dies würde dem Zweck des zwischenstaatlichen Informationsaustausches zuwiderlaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; FG Köln, Beschuss vom 22. März 2012, 2 V 3322/11, n.v., Juris).

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen (vgl. Intemann in Pahlke/König, § 193 AO Rn. 35; dazu auch BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl. II 1993, 146 jeweils zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Wie aus der gesetzlichen Formulierung in § 193 Abs. 1 AO folgt, ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom  7. Februar 2002 IV R 9/01, BStBl. II 2002, 269; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl. II 1992, 220; Beschluss vom 27. Juli 2001 XI B 133/00, BFH/NV 2001, 1534).
  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    So ist eine Außenprüfung unzulässig, wenn die Prüfungsfeststellungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerlich verwertet werden können, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFH/NV 2003, 1234) oder fehlende Verwertungsmöglichkeiten aus sonstigen Gründen unzweifelhaft feststehen.
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen (vgl. Intemann in Pahlke/König, § 193 AO Rn. 35; dazu auch BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl. II 1993, 146 jeweils zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01

    Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Wie aus der gesetzlichen Formulierung in § 193 Abs. 1 AO folgt, ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom  7. Februar 2002 IV R 9/01, BStBl. II 2002, 269; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl. II 1992, 220; Beschluss vom 27. Juli 2001 XI B 133/00, BFH/NV 2001, 1534).
  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung

  • BFH, 17.09.2007 - I B 30/07

    Zulässigkeit einer Spontanauskunft an die Steuerverwaltung der USA

  • BFH, 03.03.2006 - IV B 39/04

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • BFH, 27.07.2001 - XI B 133/00

    Betreiben einer Imbissbude - Außenprüfung - Zuschätzung - Einnahmeaufzeichnungen

  • FG Köln, 22.03.2012 - 2 V 3322/11

    Internationaler Auskunftsverkehr: Einstweilige Untersagung einer Spontanauskunft

  • BFH, 29.04.2008 - I R 79/07

    Inhalt einer zwischenstaatlichen Kontrollmitteilung aufgrund einer sog. kleinen

  • BFH, 29.04.1992 - I B 12/92

    Spontanauskünfte an die USA

  • FG Köln, 17.01.2022 - 2 V 827/21

    Abgabenordnung/EU-Amtshilfegesetz: Mitwirkung an einer koordinierten

    Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der vom FG Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (2 V 814/17, EFG 2018, 852) entschiedenen Konstellation, in der eine koordinierte Außenprüfung der Prüfung dienen könne, ob im Zusammenhang mit einer Franchisegebühr und mithilfe eines Verrechnungspreismodells Gewinne in einen anderen Staat verlagert worden sein könnten.

    Demgegenüber bilden §§ 10, 11 EUAHiG die Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Prüfung (sog. Joint Audits), bei der entweder ausländische Bedienstete an einer Betriebsprüfung in Deutschland oder umgekehrt deutsche Finanzbeamte an einer im Ausland durchgeführten Prüfung teilnehmen (vgl. Anger, IWB 2017, 204; Gehm, IWB 2017, 229, 232; BMF vom 9. Januar 2017, IV B 6-S 1315/16/10016:002, BStBl. I 2017, 89, Rn. 2.2.4; dazu bereits FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Der eigentlichen Prüfung vorgeschaltet sind regelmäßig sog. Auswahlsitzungen bzw. Auftaktsitzungen, in denen die Unternehmen für koordinierte Außenprüfungen ausgewählt werden, ausgehend vom zu prüfenden Sachverhalt der Prüfungszeitraum und die Prüfungsschwerpunkte festgelegt und formale Fragen wie die Abänderbarkeit von Steuerfestsetzungen und dem ggf. entgegenstehende Vereinbarungen erörtert werden (vgl. Gehm, IWB 2017, 229, 231; BMF vom 9. Januar 2017, IV B 6-S 1315/16/10016:002, BStBl. I 2017, 89, Rn. 3.7 und 3.8; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; so auch EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654 sowie etwa Schwarz in Schwarz/Pahlke, § 1 EUAHiG, Rn. 3).

    Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852, vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 sowie vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Simultanprüfungen i.S.v. § 12 EUAHiG entsprechen einer Konzernprüfung auf dem Gebiet der EU (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Zöllner in Tipke/Kruse, § 117 AO, Rn. 69).

    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Müller, DB 2017, 1744).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall - entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen - nicht von der Senatsentscheidung vom 23. Februar 2018 (2 V 814/17, EFG 2018, 852), denn auch hier zielt die Außenprüfung auf die tatsächlichen Umstände der Abrechnung einer Franchisegebühr ab, die von Konzerntochtergesellschaften aus verschiedenen, die Prüfung koordinierenden Staaten, an eine Konzernmuttergesellschaft gezahlt wird.

    Demgegenüber zielt eine koordinierte Außenprüfung im europäischen Kontext - vergleichbar der Betriebsprüfung nach der Abgabenordnung - auf einen möglichst effizienten Informationsaustausch im Rahmen einer europäischen Konzernprüfung ab (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Zöllner in Tipke/Kruse, § 117 AO, Rn. 69).

  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in

    (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Für eine voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit und damit für die Rechtmäßigkeit einer Auskunftserteilung genügt bereits, dass der Informationsaustausch dazu dienen kann, einen festgestellten steuerlich erheblichen Sachverhalt (z.B. eine dem Fiskus bereits bekannte Einkunftsquelle) oder überhaupt Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteile vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005, I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; vom 17. September 2007, I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 sowie grundlegend EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene

    27 Vgl. exemplarisch für die Bundesrepublik Deutschland die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2018 - 2 K 814/18-, vom 13. April 2018 - 2 V 174/18-, vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17- und vom 20. Oktober 2017 - 2 V 1055/17-.
  • FG Köln, 13.04.2018 - 2 V 174/18

    Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

    (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, juris und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6; Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).
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