Rechtsprechung
   FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,13461
FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01 (https://dejure.org/2003,13461)
FG München, Entscheidung vom 05.06.2003 - 11 K 715/01 (https://dejure.org/2003,13461)
FG München, Entscheidung vom 05. Juni 2003 - 11 K 715/01 (https://dejure.org/2003,13461)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,13461) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vermietung von Wirtschaftsgütern als gewerbliche Tätigkeit; Vorliegen einer personellen Verflechtung; Beherrschung sowohl des Besitz- als auch des Betriebsunternehmens; Konkretisierung des Begriffs der Betriebsaufspaltung; Bedeutung der erforderlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Einkommensteuer 1994

  • rechtsportal.de

    Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung; Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung, personelle Verflechtung; Einkommensteuer 1994

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Personelle Verflechtung als Voraussetzung für das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung - Handlungsfähigkeit des Vorerben - Einkommensteuer 1994

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2003, 1535
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 21.08.1996 - X R 25/93

    Zur Bedeutung des gesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitserfordernisses bei der

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Beherrschungsidentität liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die GmbH beherrschen, bei dem Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes oder Vertrag wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (BFH-Urteile in BFHE 169, 231 , BStBl II 1993, 134 ; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 ).

    Die gegenständliche Beschränkung der Beherrschung auf "Geschäfte des täglichen Lebens" besagt, dass dort, wo das Mehrheitsprinzip gilt, die Mehrheit der Stimmen auch dann zur Beherrschung ausreicht, wenn in besonderen Fällen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist (BFH-Urteil in BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 , m.w.N.).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsgesellschaft ihr Unternehmen auch auf einem anderen Grundstück und/oder in einem anderen Gebäude hätte weiterführen können, ob es ein vergleichbares Grundstück hätte mieten oder kaufen können oder ob das Grundstück auch von einem anderen Unternehmer hätte genutzt werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 ; BFHE 183, 100, 1997, 565; BFHE 192, 474, 2000, 621; BFH/NV 2003, 41 ).

  • BFH, 21.01.1999 - IV R 96/96

    Personelle Verflechtung bei Betriebsaufspaltung

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Die Vermietung von Wirtschaftsgütern an ein anderes Unternehmen wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) dann als über eine reine Vermögensverwaltung hinausgehende gewerbliche Tätigkeit angesehen, wenn das vermietende Besitzunternehmen mit dem mietenden Betriebsunternehmen sachlich und personell verflochten ist (Betriebsaufspaltung; vgl. z. B. Beschluss vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440 , BStBl II 1972, 63 ; Urteil vom 21. Januar 1999 IV R 96/96, BFHE 187, 570 , BStBl II 2002, 771 ).

    Von einem solchen tatsächlichen Verhalten kann das Bestehen einer Betriebsaufspaltung wegen der sich hieraus ergebenden einschneidenden Folgen nicht abhängig gemacht werden (vgl. BFH-Urteil in BFHE 187, 570 , BStBl II 2002, 771 , unter 2.).

    Die objektive Feststellungslast hat derjenige zu tragen, der daraus günstige Rechtsfolgen für sich ableitet (BFH-Urteil in BFHE 187, 570 , BStBl II 2002, 771 ).

  • BFH, 28.11.2001 - X R 50/97

    GewStG § 2 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO 1977 § 42

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    An diese Voraussetzung sind strenge Anforderungen zu stellen (BFH-Urteil vom 28. November 2001 X R 50/97, BFHE 197, 254 , BStBl II 2002, 363 ).

    Die Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage an das Betriebsunternehmen fungiert "als unternehmerisches Instrument der Beherrschung" (BFH-Urteil in BFHE 197, 254 , BStBl II 2002, 363 , m.w.N.).

    Aufgrund der Mehrheitsbeteiligung der Klägerin an der GmbH konnte sich in diesem Unternehmen - wie vom Erblasser ersichtlich gewollt - auf Dauer nur ein geschäftlicher Betätigungswille entfalten, der von ihrem Vertrauen getragen war und der auch ihre Interessen als Inhaberin des Besitzunternehmens berücksichtigte; dies macht den Inhalt der personellen Verflechtung im Rahmen der Betriebsaufspaltung aus (BFH-Urteil in BFHE 197, 254 , BStBl II 2002, 363 , m.w.N.).

  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    a) Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Betätigungswillen durchzusetzen (BFH-Urteil vom 27. August 1992 IV R 13/91, BFHE 169, 231 , BStBl II 1993, 134 ).

    Beherrschungsidentität liegt dann vor, wenn die Gesellschafter, die die GmbH beherrschen, bei dem Besitzunternehmen ebenfalls über die Mehrheit der Stimmen verfügen, sofern kraft Gesetzes oder Vertrag wenigstens für Geschäfte des täglichen Lebens das Mehrheitsprinzip maßgeblich ist (BFH-Urteile in BFHE 169, 231 , BStBl II 1993, 134 ; vom 21. August 1996 X R 25/93, BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 ).

  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung ist u. a. anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art. den Betrieb nicht fortführen könnte (BFH-Urteile vom 2. April 1997 X R 21/93, BFHE 183, 100 , BStBl II 1997, 565 , vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474 , BStBl II 2000, 621; vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41 ; je m.w.N.).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsgesellschaft ihr Unternehmen auch auf einem anderen Grundstück und/oder in einem anderen Gebäude hätte weiterführen können, ob es ein vergleichbares Grundstück hätte mieten oder kaufen können oder ob das Grundstück auch von einem anderen Unternehmer hätte genutzt werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 ; BFHE 183, 100, 1997, 565; BFHE 192, 474, 2000, 621; BFH/NV 2003, 41 ).

  • BFH, 02.04.1997 - X R 21/93

    Sachliche Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung bei Vermietung eines

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung ist u. a. anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art. den Betrieb nicht fortführen könnte (BFH-Urteile vom 2. April 1997 X R 21/93, BFHE 183, 100 , BStBl II 1997, 565 , vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474 , BStBl II 2000, 621; vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41 ; je m.w.N.).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsgesellschaft ihr Unternehmen auch auf einem anderen Grundstück und/oder in einem anderen Gebäude hätte weiterführen können, ob es ein vergleichbares Grundstück hätte mieten oder kaufen können oder ob das Grundstück auch von einem anderen Unternehmer hätte genutzt werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 ; BFHE 183, 100, 1997, 565; BFHE 192, 474, 2000, 621; BFH/NV 2003, 41 ).

  • BFH, 18.09.2002 - X R 4/01

    Betriebsaufspaltung; Grundstück als wesentliche Betriebsgrundlage

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Eine hinreichende wirtschaftliche Bedeutung ist u. a. anzunehmen, wenn das Betriebsunternehmen in seiner Betriebsführung auf das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück angewiesen ist, weil das Grundstück auf die Bedürfnisse des Betriebs zugeschnitten ist, vor allem, wenn die aufstehenden Baulichkeiten für die Zwecke des Betriebsunternehmens hergerichtet oder gestaltet worden sind oder das Betriebsunternehmen aus anderen innerbetrieblichen Gründen ohne ein Grundstück dieser Art. den Betrieb nicht fortführen könnte (BFH-Urteile vom 2. April 1997 X R 21/93, BFHE 183, 100 , BStBl II 1997, 565 , vom 23. Mai 2000 VIII R 11/99, BFHE 192, 474 , BStBl II 2000, 621; vom 18. September 2002 X R 4/01, BFH/NV 2003, 41 ; je m.w.N.).

    Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kommt es nicht darauf an, ob die Betriebsgesellschaft ihr Unternehmen auch auf einem anderen Grundstück und/oder in einem anderen Gebäude hätte weiterführen können, ob es ein vergleichbares Grundstück hätte mieten oder kaufen können oder ob das Grundstück auch von einem anderen Unternehmer hätte genutzt werden können (BFH-Urteile in BFHE 181, 284 , BStBl II 1997, 44 ; BFHE 183, 100, 1997, 565; BFHE 192, 474, 2000, 621; BFH/NV 2003, 41 ).

  • OLG Hamburg, 09.11.1990 - 11 U 92/90
    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Boykottiert ein Gesellschafter eine Gesellschafterversammlung, um die Beschlussunfähigkeit herbeizuführen, ist dies nämlich rechtsmissbräuchlich (Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 9. November 1990 11 U 92/90, NJW-RR 1991, 673, WM 1992, 272; Karsten Schmidt in Scholz, GmbHG , 9. Aufl., § 48 Rn. 42).
  • BFH, 05.12.1996 - IV R 83/95

    Auch für vor dem 1. Januar 1980 vorgenommene Einlagen entspricht der Einlagewert

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    Unter "Aufgabepreis" ist in diesem Zusammenhang der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Aufgabezeitpunkt zu verstehen, wenn - wie im Streitfall - das gesamte bisherige Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird (BFH-Urteil vom 5. Dezember 1996 IV R 83/95, BFHE 182, 137 , BStBl II 1997, 287 ).
  • BFH, 22.09.1999 - X B 47/99

    Ende einer Betriebsaufspaltung: Aufdeckung stiller Reserven

    Auszug aus FG München, 05.06.2003 - 11 K 715/01
    In die Berechnung des Aufgabegewinns sind auch die dem Besitzunternehmer gehörenden Anteile an der Betriebsgesellschaft einzubeziehen (BFH-Beschluss vom 22. September 1999 X B 47/99, BFH/NV 2000, 559 , m.w.N.).
  • BFH, 08.11.1971 - GrS 2/71

    Völlige Personenidentität in Fällen der Betriebsaufspaltung nicht Voraussetzung

  • BFH, 23.01.1991 - X R 47/87

    1. Zu den Voraussetzungen einer sachlichen Verflechtung im Rahmen einer

  • KG, 10.12.2015 - 23 U 99/15

    Einziehung von Geschäftsanteilen an einer GmbH: Vorgehen im vorläufigen

    Die Versammlungen wären beschlussfähig gewesen, wenn das Fernbleiben des Verfügungsklägers als Boykott dieser Versammlungen anzusehen wäre (vgl. FG München, Urt. vom 05.06.2003-11 K 715/01; OLG Hamburg, Urt. vom 09.11.1990- 11 U 92/90 = NJW-RR 1991, 673; Senat, Urt. vom 11.08.2014 - 23 U 239/13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht