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FG München, 06.07.2016 - 4 K 2385/13 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- rewis.io
Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 . 3. Alt. GrEStG
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
"Anderer Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage" gem. § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 3. Alt. GrEStG bei Übertragung von Miteigentumsanteilen im Rahmen der Auseinandersetzung einer grundbesitzenden GbR, nicht aber bei einer erst nach der Auseinandersetzung der GbR ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 06.07.2016 - 4 K 2385/13
- BFH, 22.05.2019 - II R 20/17
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 31.01.1983 - II ZR 288/81
gescheiterte Anteilsübertragung - Gesellschaftsanteile, § 313 BGB <Fassung bis …
Auszug aus FG München, 06.07.2016 - 4 K 2385/13
Im Fall der bewussten Gesetzesumgehung ist § 311b Abs. 1 BGB jedoch anwendbar (Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 31. Januar 1983 II ZR 288/81, BGHZ 86, 367; WM 1983, 358). - BFH, 13.09.1995 - II R 80/92
Der Übergang von Grundstückseigentum infolge Anwachsung beim Erwerb aller Anteile …
Auszug aus FG München, 06.07.2016 - 4 K 2385/13
dd) Folgerichtig ergibt sich die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage - entsprechend der Sachbehandlung durch das FA in der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2013 - aus der seitens des Klägers erbrachten Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) in Höhe der Gesamtaufwendungen des Klägers für den Erwerb der Anteile an der B-GbR und die Baukosten von insgesamt 181.450 EUR (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 13. September 1995 II R 80/92, BStBl II 1995, 903), aus denen sich die festgesetzte Grunderwerbsteuer von 6.350 EUR ergibt.
- BFH, 22.05.2019 - II R 20/17
Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungs- oder …
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 06.07.2016 - 4 K 2385/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.