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   FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09   

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https://dejure.org/2012,52783
FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09 (https://dejure.org/2012,52783)
FG München, Entscheidung vom 07.03.2012 - 4 K 826/09 (https://dejure.org/2012,52783)
FG München, Entscheidung vom 07. März 2012 - 4 K 826/09 (https://dejure.org/2012,52783)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten nur möglich, wenn der Wert nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen genügt

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch Sachverständigengutachten nur möglich, wenn der Wert nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen genügt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 03.12.2008 - II R 19/08

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ließ der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 9. April 2008 II B 52/07 (n.v.) die Revision zu und hob mit Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08 (BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403) das Urteil des Senats auf.

    Die Finanzbehörde darf von einem derart gutachterlich ermittelten gemeinen Wert nicht ohne Weiteres abweichen; dies setzt allerdings eine überzeugende Begründung des Gutachterwerts voraus (BFH-Urteil vom 3. Dezember 2008 II R 19/08, BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403).

    Es fehlt aber - worauf der BFH in seiner Entscheidung in BFHE 224, 268, BStBl II 2009, 403 hingewiesen hat - die Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt, wie § 7 Abs. 1 Satz 2 WertV sie für alle Bewertungsverfahren vorsieht (vgl. zur Angleichung des Ertragswerts an den Verkehrswert Simon/Kleiber, a.a.O., 7. Aufl., 1996, Rz 4.17).

  • BFH, 10.11.2004 - II R 69/01

    Nachweis des gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines Grundstücks

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Bei der Nachweisoption handelt es sich um eine spezielle Beweislastregel, die den allgemeinen Regeln des finanzgerichtlichen Verfahrensrechts vorgeht (BFH-Urteil vom 10. November 2004 II R 69/01, BFHE 207, 352, BStBl II 2005, 259 ).
  • BFH, 08.10.2003 - II R 27/02

    Bedarfsbewertung bei unentgeltlichem Nutzungsrecht

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    a) Mangels eines tatsächlich zeitnah erzielten Kaufpreises kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes regelmäßig nur durch ein Gutachten des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden (BFH-Urteil vom 8. Oktober 2003 II R 27/02, BFHE 204, 306 , BStBl II 2004, 179 ).
  • BFH, 20.10.2004 - II R 74/00

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung des ErbStG i.d.F. des JStG 1997

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Die durch § 37 Abs. 1 ErbStG bestimmte rückwirkende Anwendung der erbschaftsteuergesetzlichen Vorschriften des am 24. Dezember 1996 in Kraft getretenen Jahressteuergesetzes 1997 auf Erwerbsvorgänge ab 1. Januar 1996 - und somit auch auf den Streitfall - begegnet nach bundesrichterlicher Rechtsprechung auch keinen rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH- Urteil vom 20. Oktober 2004 II R 74/00, BFHE 207, 355, BStBl II 2005, 99 ).
  • BFH, 02.12.2003 - II B 76/03

    Gesonderte Feststellung von Grundbesitzwerten bei Personengesellschaften

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Der Grundbesitzwert ist gemäß § 12 Abs. 3 ErbStG nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 138 ff BewG zu ermitteln und wegen § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG - wie im Streitfall in Gestalt des hier klagegegenständlichen Bescheids vom 6. Juli 1999 erfolgt - gesondert festzustellen (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH- vom 2. Dezember 2003 II B 76/03, BFHE 203, 507 , BStBl II 2004, 204 ).
  • BFH, 09.09.2009 - II B 69/09

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts mittels einzelner

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Ein solches Gutachten muss inhaltlich richtig sein und den allgemein anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung genügen, wie sie insbesondere in der seit 1. Juli 2010 geltenden Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (ImmoWertV) bzw. der auf den Streitfall anzuwendenden Vorgängervorschriften der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken ( WertV ) enthalten sind (vgl. etwa BFH-Beschluss vom 9. September 2009 II B 69/09, BFH/NV 2009, 1972 ).
  • FG München, 01.08.2007 - 4 K 4260/05

    Bewertung bebauter Grundstücke für erbschaftsteuerrechtliche Zwecke in einem

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Diese Entscheidung wurde vom erkennenden Senat in seiner damaligen Besetzung im ersten Rechtszug mit Urteil vom 1. August 2007 4 K 4260/05 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1746 ) bestätigt.
  • BFH, 04.03.1993 - IV R 33/92

    Verfahrensfehlerhaftigkeit der Unterlassung der Sachverständigenzuziehung bei

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Bei letzterem handelt es sich um ein Privatgutachten und somit um substantiiertes, urkundlich belegtes Parteivorbringen (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1993 IV R 33/92, BFH/NV 1993, 739).
  • BFH, 14.12.2004 - II R 41/03

    Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Anwendung der §§ 138 ff. BewG i. d. F. des

    Auszug aus FG München, 07.03.2012 - 4 K 826/09
    Das gleiche gilt für die durch § 152 BewG bestimmte rückwirkende Anwendung der bewertungsgesetzlichen Vorschriften ab 1. Januar 1996 (BFH-Urteil vom 14. Dezember 2004 II R 41/03, juris).
  • FG Niedersachsen, 27.11.2014 - 1 K 77/13

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei der Bedarfsbewertung eines

    Ein Sachverständigengutachten kann nur dann als Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts dienen, wenn der hierin gefundene Wert in jeder Hinsicht nachvollziehbar und hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen genügend transparent ist (vgl. Finanzgericht München, Urteil vom 7. März 2012 4 K 826/09, juris).
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