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   FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03   

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https://dejure.org/2003,8192
FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03 (https://dejure.org/2003,8192)
FG München, Entscheidung vom 11.12.2003 - 14 K 603/03 (https://dejure.org/2003,8192)
FG München, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 14 K 603/03 (https://dejure.org/2003,8192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung eines GmbH-Geschäftsführers für die Umsatzsteuerrückstände der GmbH; Steuerliche Pflichtverletzung durch Unterlassen der Steuererklärungspflicht einer GmbH; Unzulässige Inanspruchnahme der Steuerfreiheit für Ausfuhrumsätze wegen fehlender ordnungsgemäßer ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 191 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 § 171 Abs. 10
    Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die gehaftet wird, auch wenn diese bereits festgesetzt ist; Haftung für Umsatzsteuer 1989

  • rechtsportal.de

    AO (1977) § 191 Abs. 3 S. 4 Alt. 2 § 171 Abs. 10
    Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die gehaftet wird, auch wenn diese bereits festgesetzt ist; Haftung für Umsatzsteuer 1989

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Keine Verjährung der Haftungsinanspruchnahme vor Verjährung der Steuer, für die gehaftet wird, auch wenn diese bereits festgesetzt ist - Haftung für Umsatzsteuer 1989

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 619
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • VG Karlsruhe, 04.03.1999 - 14 K 3838/98
    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.1.2002 Az.: 14 K 3838/98, das der GmbH am 29.1.2002 zugestellt wurde, wies das FG München die Klage der GmbH (gesetzlich vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer) gegen den Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 1989 ab.

    Die Steuerfreiheit auf die streitbefangenen Ausfuhrumsätze durften die GmbH und der Kläger als deren Geschäftsführer nicht in Anspruch nehmen, da sie - wie der Senat in seinem Urteil vom 17.1.2002 Az.: 14 K 3838/98 (an den Kläger als Geschäftsführer und damit gesetzlichen Vertreter der GmbH gerichtet) ausgeführt hat - keine ordnungsmäßigen Ausfuhrbelege und keinen ordnungsmäßigen Buchnachweis besaß.

    Ein solcher wurde im Verfahren 14 K 3838/98 mit Anordnung vom 9.10.2001 vom Gericht angefordert und konnte von der GmbH nicht vorgelegt werden.

    Aus dem im vorliegenden Verfahren erneut herangezogenen Schreiben des Umsatzsteuerprüfers folgt das Vorliegen eines solchen Buchnachweises ebenfalls nicht (vgl. S. 7 des Urteils 14 K 3838/98) und ergibt sich auch nicht aus dem zitierten Vermerk der Zollfahndung.

    bb) Des weiteren hat das Gericht im Verfahren 14 K 3838/98 festgestellt, dass die Angaben über die Abnehmerin in den Rechnungen und Ausfuhrbelegen fingiert waren, so dass sie die begehrte Steuerbefreiung nicht zu begründen vermochten.

  • BFH, 04.09.2002 - I B 145/01

    Pflichtverletzung - Nichtabgabe - Steuererklärung - Fälligkeit - Zeitpunkt -

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Dem Sinn der Regelung in § 191 Abs. 3 Satz 4 AO entspricht es auch, der Finanzbehörde die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners unbeschadet der grundsätzlichen Trennung der Steuerfestsetzungs- und der Haftungsverjährung in jedem Fall nach Maßgabe der tatsächlich und endgültig festgesetzten Steuer zu ermöglichen (vgl. BFH, Beschluss vom 4.9.2002 I B 145/01, BFHE 199, 95 , BStBl II 2003, 23).

    § 191 Abs. 3 Satz 4 AO ist in seiner zweiten Alternative auch auf Steuerbescheide anwendbar, die außerhalb des regulären Ablaufs der Haftungsverjährung ergehen (vgl. näher BFH, Beschluss vom 4.9.2002, a.a.O.).

  • BFH, 30.11.1999 - IX R 41/97

    Einspruchsentscheidung als Grundlagenbescheid

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Die Entscheidung über den Einspruch der GmbH vom 31.7.1998 (gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 9.3.1993) kann nicht in diesem Sinn als Grundlagenbescheid angesehen werden, da sie den Einspruch lediglich als unbegründet abgewiesen hat (BFH, Urteil vom 30.11.1999 IX R 41/97, BStBl II 2000, 13 ).

    Jedoch hemmt § 171 Abs. 10 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Folgebescheid, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Grundlagenbescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann (BFH-Urteil vom 30.11.1999, a.a.O.).

  • BFH, 12.10.1999 - VII R 98/98

    Der Inanspruchnahme des Haftungsschuldners steht der Erlass des

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Das materielle Ergebnis der im Kalenderjahr positiv oder negativ entstandenen Umsatzsteuer wird für die Zukunft - hier: ab der Umsatzsteuerfestsetzung für 1989 vom 30.10.1991 - nicht mehr aus den Voranmeldungen sondern ausschließlich aus der Jahressteuerfestsetzung festgestellt (vgl. BFH-Urteile vom 21.2.1991 V R 130/86, BFHE 163, 408, BStBl II 1991, 45 , und vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl 2000, 494).

    Dafür ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsnorm sowie die Entstehung der Steuerschuld (hier: des Rückforderungsanspruches) abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 46 ; BFH-Beschluss vom 21.11.2001 VII B 108/01, BFH/NV 2002, 315 ).

  • BFH, 25.04.1995 - VII R 99/94
    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Wären die Umsätze aus den streitigen Ausfuhren von der GmbH für 1989 nicht zu Unrecht als steuerfrei sondern rechtzeitig als steuerpflichtig vorangemeldet worden, dann wäre es zu keiner Vorsteuervergütung im Voranmeldungsverfahren in Höhe von 254.948 DM gekommen; die abziehbaren Vorsteuerbeträge wären vielmehr gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 iVm § 16 Abs. 1 und 2 UStG in voller Höhe mit der Umsatzsteuer auf die nicht steuerfreien Ausfuhrlieferungen verrechnet worden (BFH-Urteil vom 25.4.1995 VII R 99-100/94, BFH/NV 1996, 97).

    Dieser Grundsatz indes vorliegend nicht greift, da der Kläger - wie ausgeführt - vorsätzlich verschuldet hat, dass sich die GmbH zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Höhe des Haftungsbetrages hat auszahlen lassen, es sich also nicht um eine Zahlungsverpflichtung der GmbH sondern um eine zu Unrecht an die GmbH ausgezahlte Steuervergütung handelt, für die zu haften ist (BFH, Urteil vom 25.4.1995, a.a.O., unter A. 3 b).

  • BFH, 15.06.1999 - VII R 3/97

    Umsatzsteuer im Konkursverfahren

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Dafür ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsnorm sowie die Entstehung der Steuerschuld (hier: des Rückforderungsanspruches) abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 46 ; BFH-Beschluss vom 21.11.2001 VII B 108/01, BFH/NV 2002, 315 ).
  • BFH, 04.12.2002 - II R 75/00

    Schenkungsteuer bei mittelbarer Grundstücksschenkung

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Dem Sinn der Regelung in § 191 Abs. 3 Satz 4 AO entspricht es auch, der Finanzbehörde die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners unbeschadet der grundsätzlichen Trennung der Steuerfestsetzungs- und der Haftungsverjährung in jedem Fall nach Maßgabe der tatsächlich und endgültig festgesetzten Steuer zu ermöglichen (vgl. BFH, Beschluss vom 4.9.2002 I B 145/01, BFHE 199, 95 , BStBl II 2003, 23).
  • BFH, 26.02.1991 - VII R 3/90

    Vorprägung der Ermessensentscheidung der Behörde bei Vorliegen einer grob

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Das Gericht braucht daher nicht zu entscheiden, ob der Haftungstatbestand des § 71 AO , auf den sich das FA im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich gestützt hat, wegen Deckungsgleichheit der tatsächlichen Voraussetzungen mit der Haftung nach § 69 AO wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung und wegen der im Rahmen des § 71 AO bestehenden Ermessensvorprägung ersatzweise Anwendung finden kann (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1991 VII R 3/90, BFH/NV 1991, 504).
  • BFH, 04.03.1998 - XI R 53/96

    Steuerbefreiung einer Zahnarzt-GmbH

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Die Entscheidung über den Einspruch der GmbH vom 31.7.1998 (gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 9.3.1993) kann nicht in diesem Sinn als Grundlagenbescheid angesehen werden, da sie den Einspruch lediglich als unbegründet abgewiesen hat (BFH, Urteil vom 30.11.1999 IX R 41/97, BStBl II 2000, 13 ).
  • BFH, 21.11.2001 - VII B 108/01

    Vollziehung einer angefochtenen Entscheidung - Aussetzung der Vollziehung -

    Auszug aus FG München, 11.12.2003 - 14 K 603/03
    Dafür ist auf die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen einer Haftungsnorm sowie die Entstehung der Steuerschuld (hier: des Rückforderungsanspruches) abzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.1999 VII R 98/98, BStBl II 2000, 46 ; BFH-Beschluss vom 21.11.2001 VII B 108/01, BFH/NV 2002, 315 ).
  • BFH, 01.08.2000 - VII R 110/99

    GmbH-Geschäftsführer: Haftung für Verspätungszuschlag

  • BFH, 05.10.1990 - III R 19/88

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der

  • BFH, 21.02.1991 - V R 130/86

    Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 68 FGO) nach Ersetzung eines

  • BFH, 07.11.1989 - VII R 34/87

    In der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der anteiligen Umsatzsteuerquote im

  • BFH, 21.05.1985 - VII R 191/82

    Erstattungsanspruch - Vorsteuerüberschuß - Auszahlungen durch Finanzamt - GmbH -

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